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Fluri Kurt · Nationalrat · 2007-10-03

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-10-03

Wortprotokoll

Die Motion des Ständerates verlangt vom Bundesrat einen Entwurf über eine übersichtliche, allgemeingültige und klare Regelung der Kontrollbefugnisse der Aufsichtsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Kontrollen. Diese Regelung soll das Ziel haben, die Grundrechte der Betroffenen so weit zu schützen, als dies der Zweck der Kontrollen zulässt. Dabei können diese Befugnisse je nach Kontrollbereich unterschiedliche Eingriffsmöglichkeiten vorsehen, sollen aber in der ganzen Bundesgesetzgebung nach einheitlichen Kriterien ausgestaltet werden. Ihre Kommission für Rechtsfragen lehnt mit 15 zu 5 Stimmen bei 3 Enthaltungen die Motion ab. Eine Minderheit, welche die Motion annehmen möchte, wurde nicht statuiert, weshalb ich mich sehr kurz fassen kann.

Anlass zu dieser Motion der ständerätlichen SGK war das Transplantationsgesetz, welches verschiedene Kontrollmassnahmen vorsieht, insbesondere die Befugnis des zuständigen Bundesamtes, Grundstücke, Betriebe, Räumlichkeiten und Fahrzeuge zu überprüfen. In der Diskussion wurde dann darauf hingewiesen, dass nicht nur in diesem Gesetz, sondern auch in verschiedenen anderen Erlassen die Verwaltungsstellen über Kontrollbefugnisse verfügen, die unter anderem auch mit Grundrechtseingriffen verbunden sein können. Deshalb soll nun eine einheitliche klare Regelung getroffen werden. Das Bundesamt für Justiz verneint in seinem Rechtsgutachten zuhanden dieser Kommission des Ständerates den gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Dennoch haben aber die Kommission und auch der Ständerat diese Motion angenommen.

Die Mehrheit Ihrer Kommission lehnt den Versuch ab, gewissermassen einen allgemeinen Teil des Kontrollrechts zu statuieren. Sie ist der Auffassung, dass die Kontrollbefugnisse bereits heute den allgemeinen verfassungsmässigen Schranken des behördlichen Handelns unterliegen. Dieses unterliegt, wie gehört, seit Beginn dieses Jahres auch einer entsprechenden Prüfung vor der Vornahme der entsprechenden Handlung. Dazu kommt, dass die Kompetenzen und Instrumente der Kontrolle völlig unterschiedlich geregelt sind, mehr oder weniger generell, mehr oder weniger detailliert. Der Versuch, eine übergreifende Regelung der Kontrollbefugnisse zu formulieren, müsste also Dimensionen annehmen, die in Anbetracht des seit Kurzem verbesserten Rechtsschutzes und in Anbetracht einer praktisch vernachlässigbaren Anzahl von Beschwerden in Relation zur beträchtlichen Anzahl von behördlichen Kontrollen unverhältnismässig wäre; ich verweise hier auf die neue Bestimmung von Artikel 25a Absatz 1 im Verwaltungsverfahrensgesetz.

Der Ständerat hat zwar diese Motion mit 19 zu 8 Stimmen angenommen, zu jenem Zeitpunkt war aber die zitierte neue Formulierung des Verwaltungsverfahrensgesetzes noch nicht aktuell. Wir können uns vorstellen, dass der Ständerat diese Motion in Kenntnis der neuen Gesetzgebung auch weniger zuvorkommend behandelt hätte.

Aus diesen Überlegungen bitten wir Sie - wie gesagt mit 15 zu 5 Stimmen -, die Motion abzulehnen.