Schweiger Rolf · Ständerat · 2000-10-03
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-10-03
Wortprotokoll
Es geht nur noch um eine Motion, bei welcher Ihre Kommission und der Bundesrat darin übereinstimmen, dass sie nur als Postulat überwiesen werden soll. Es drängen sich aufgrund der Bedeutung dieser Motion doch gewisse Bemerkungen auf. Die Motion will drei Ziele erreichen:
1. Die Steuerquote soll 10 Prozent nicht übersteigen.
2. Die Staatsquote hat sich tendenziell der Steuerquote anzunähern.
3. Mittelfristig soll eine Rückzahlung der Bundesschulden erfolgen.
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ihre Kommission empfiehlt Ihnen, dem Antrag des Bundesrates zu folgen.
Erlauben Sie mir, die Überlegungen, die Ihre Kommission zu dieser Empfehlung geführt haben, wie folgt kurz darzustellen:
Motionen sind Aufträge für etwas, das nach Meinung derjenigen Parlamentarier, welche solchen Motionen zustimmen, auch tatsächlich erreicht werden kann. Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn das Parlament vor kurzer Zeit etwas beschlossen hat oder mit hoher Wahrscheinlichkeit in unmittelbarer Zukunft etwas beschliessen wird, das dem tatsächlichen Erreichen solcher Ziele entgegensteht.
Auf das Erreichen einer Steuerquote von 10 Prozent bezogen, bedeutet das soeben Gesagte Folgendes: Im Jahre 1999 lag die Steuerquote bei 10,1 Prozent. Sie würde mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig bei diesem Prozentsatz verharren oder diesen sogar unterschreiten, wenn bei keiner Steuerart Erhöhungen erfolgen und keine neuen Ausgaben eingeführt würden bzw. bereits eingeführt worden wären. An dieser Voraussetzung aber fehlt es.
Zwar entfallen als solche zusätzlichen Einnahmen die Energieabgaben, welche im Legislaturfinanzplan noch berücksichtigt waren. Bereits beschlossen - und damit die zukünftige Steuerquote beeinflussend - sind dagegen ab dem Jahre 2000 die Verdoppelung der Schwerverkehrsabgabe, neu eine Abgabe auf flüchtigen organischen Stoffen, ab 2001 die Einführung der LSVA sowie eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,1 Prozent.
Vor allem aber wird für die Höhe der Steuerquote ins Gewicht fallen, dass zur Finanzierung von AHV und IV für das Jahr 2003 eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 1,5 Prozent vorgesehen ist. Obwohl diese Mehreinnahmen gesetzlich einem bestimmten Zweck vorenthalten sind und keinen eigentlichen finanzpolitischen Handlungsspielraum eröffnen, schlagen sie nach dem Rechnungsmodell des Bundes voll auf die Steuerquote durch.
Die Gesamtheit dieser neuen bzw. erhöhten Steuern und Abgaben führt dazu, dass - zumindest im Jahre 2003 - die Steuerquote nicht im Bereich von 10 Prozent gehalten werden kann. Sie wird auf über 11 Prozent - gemäss Legislaturfinanzplan auf 11,3 Prozent - ansteigen. Angesichts dessen könnte die Beibehaltung einer Steuerquote von 10 Prozent mit gutem Gewissen nur dann gefordert und eine entsprechende Motion eingereicht werden, wenn man sich schon heute dazu entschliessen würde, für das Jahr 2003 keine Mehrwertsteuererhöhung für AHV und IV beschliessen zu wollen.
[PAGE 659] Ihre Kommission ist nicht bereit, eine solche Entscheidung vorwegzunehmen. Als Folge davon lehnt sie die nationalrätliche Motion - dies allerdings nur in der Motionsform - ab. Ihre Kommission beantragt Ihnen jedoch, den Vorstoss als Postulat zu überweisen. Es sind hauptsächlich zwei Gründe, die uns dazu bewogen haben:
1. Es ist durchaus denkbar, ja zu hoffen, dass die aus den vorstehend erwähnten Steuererhöhungen bzw. aus der Neueinführung von Abgaben resultierenden Mehreinnahmen ganz oder teilweise durch die Senkung anderer Steuern kompensiert werden können. Ein Anfang hierzu ist gemacht bzw. in Vorbereitung, indem der Bundesrat beabsichtigt, uns Entlastungen bei der Bundessteuer und der Stempelsteuer zu beantragen. Für Teile der Kommission ist es nun vorstellbar, ja wird es geradezu als notwendig erachtet, dass bei einer weiterhin positiven wirtschaftlichen Entwicklung noch ein Mehreres getan werden kann und getan werden soll. Dies kann durchaus so weit gehen, dass letztlich doch noch eine Steuerquote von 10 Prozent erreicht werden könnte.
Dass ein solches Ziel anzustreben ist, will die Kommission dadurch zum Ausdruck bringen, dass sie Ihnen die Überweisung als Postulat beantragt.
2. Ich habe darauf hingewiesen, dass die AHV/IV-bedingte Mehrwertsteuererhöhung voll auf die Steuerquote durchschlägt. Denkbar wäre nun, dass bei einem neuen Rechnungsmodell Einnahmen mit einer rein sozialversicherungsrechtlichen Zwecksetzung nur mehr die Fiskalquote, aber nicht mehr die Steuerquote beeinflussen würden. Da aber diese Rechnungsmodellkomponente weder direkt noch indirekt in der nationalrätlichen Richtlinienmotion erwähnt ist, wäre es nicht richtig, sie zu überweisen, gleichsam als Auftrag, das Rechnungsmodell zu ändern. Auch unter diesem Aspekt ist die Postulatsform angemessen.
Ziffer 2 der nationalrätlichen Richtlinienmotion "Steuerquote und Staatsquote" könnte, da in unserer Kommission unbestritten und auch vom Bundesrat unterstützt, an sich als Motion überwiesen werden. Von einem entsprechenden Antrag sehen wir aber gleichwohl ab, und zwar deswegen, weil uns zugesichert wurde, dass diese Zielsetzung durch das Instrument der Schuldenbremse verwirklicht werden soll, welches dem Parlament demnächst unterbreitet wird. Mit der Schuldenbremse soll nämlich unter anderem erreicht werden, dass im Regelfall und jeweils über eine Konjunkturphase betrachtet die Ausgaben nicht stärker steigen sollen als die Einnahmen.
Das dritte Anliegen der nationalrätlichen Motion, wonach mittelfristig eine Rückzahlung der Bundesschuld zu erfolgen hat, ist zu wenig realistisch, um dem Bundesrat einen entsprechenden Auftrag in der Form einer Motion zu erteilen. Realistisch ist vielmehr das, was der Ständerat in einer von ihm bereits beschlossenen Richtlinienmotion fordert, nämlich die Ausarbeitung eines Konzeptes, wie die Schulden zwar nicht völlig zurückbezahlt, zumindest aber erheblich reduziert werden können.
Mit diesen Begründungen empfiehlt Ihnen die vorberatende Kommission, die Richtlinienmotion 00.3213 des Nationalrates nur als Postulat zu überweisen.