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Wicki Franz · Ständerat · 2007-09-19

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-09-19

Wortprotokoll

Bei Artikel 156 Absätze 2 und 3 geht es um die polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren mit dem Stichwort "Anwalt der ersten Stunde".

Der Nationalrat hat nur die Reihenfolge von Absatz 2 und Absatz 3 geändert. Zuerst werden so die Rechte der beschuldigten Personen festgehalten, nämlich in Absatz 1 das Anwesenheitsrecht der Verteidigung und in Absatz 2 das Recht des freien Verkehrs mit der Verteidigung. In Absatz 3 wird dann festgelegt, dass die Geltendmachung dieser Rechte keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahmen zur Folge hat.

Damit wird klar, dass auch das Recht auf freien Verkehr mit der Verteidigung keinen Verschiebungsanspruch begründet.