Büttiker Rolf · Ständerat · 2000-10-04
Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-10-04
Wortprotokoll
Zu Artikel 29 habe ich bezüglich der Auslegung eine Frage an Herrn Bundesrat Leuenberger. Ich bin der Meinung, dass in Artikel 29 der Ausdruck "angepasst werden" - gemeint sind die Vertragsverhältnisse - in der Praxis zu Auslegungsproblemen führen könnte. Ich habe eine Frage aus der Praxis: Wenn ich von Artikel 25 EMG ausgehe, sollen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Umfang der ihnen zustehenden Marktöffnungsquote berechtigt sein, ihren Vorlieferanten frei zu wählen. Artikel 29 Absatz 1 spricht nun aber nicht davon, dass die Elektrizitätsversorger im Umfang ihrer Durchleitungsberechtigung die Auflösung ihrer Verträge mit Lieferanten verlangen können, sondern lediglich davon, dass die Elektrizitätsbezugsverträge angepasst werden sollen. Nun die Frage: Ist dies nun als Recht für den "last call" zu verstehen, oder hat das Elektrizitätsversorgungsunternehmen tatsächlich das Recht - davon gehe ich aufgrund der Zielsetzung dieses Gesetzes aus -, den Vertrag mit seinem Vorlieferanten im Umfang seiner Marktzutrittsberechtigung aufzulösen? Das ist die Frage.