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Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-09-20

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-09-20

Wortprotokoll

Dieses abgekürzte Verfahren - das muss man wissen - heisst deshalb so, weil nicht alle Ansprüche bis ins letzte Detail gerichtlich geklärt werden. Darum geht es auch schneller, und darum braucht es ein Einverständnis; denn diejenigen, die vor Gericht stehen und einer Regelung zustimmen, ohne dass sie gerichtlich sauber geklärt ist, müssen damit einverstanden sein. Sonst verlieren sie den Anspruch auf gerichtliche Beurteilung.

Zunächst zur Fassung des Bundesrates: An einem solchen Verfahren sind in der Regel eine beschuldigte Person und Nebenkläger - vor allem auch solche mit grossen Zivilansprüchen - beteiligt, und die Klage soll in einem einzigen Verfahren erledigt werden, sodass auch diese Ansprüche erledigt sind. Deshalb ist es im Konzept des Bundesrates folgerichtig, dass sowohl die beschuldigte Partei wie auch die Privatkläger einem abgekürzten Verfahren zustimmen müssen; sonst verlieren sie den Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung.

Der Ständerat hat in einer ersten Fassung gesagt, er gehe von diesem Konzept weg, um das zu vermeiden, was Herr Schweiger zu Recht erwähnt hat, dass nämlich ein einziger Querulant unter den Privatklägern das ganze Verfahren zunichte machen könnte. Darum haben Sie damals bei Artikel 365 bei den Zivilansprüchen folgende Präzisierung eingeführt: ".... insoweit sie nicht auf den Zivilweg verwiesen werden ...." Dort können die Parteien also nach Ihrem Konzept bezüglich solcher Ansprüche auf den Zivilweg verwiesen werden.

Herr Marty nimmt aber in seinem Antrag diesen Verweis auf den Zivilweg nicht mehr auf. Er beantragt Ihnen nicht das ursprüngliche Konzept Ihres Rates - vielleicht ist das ein Versehen -, sondern er will nur Artikel 367 Absatz 3 ändern. Wenn Sie dem zustimmen, besteht nicht einmal mehr die Möglichkeit, das Verfahren gemäss Artikel 365 auf den Zivilweg zu verweisen. Ich meine, wenn man den Antrag Marty Dick ernst nähme, müsste man auch das ganze damalige Konzept des Ständerates übernehmen, nämlich den Verweis auf den Zivilweg. Wenn das gemeint ist, können wir das heute noch tun, denn wir haben ja bei Artikel 365 noch eine Differenz. Wenn das ein Konzept ist, bitte ich Sie, das ganze Konzept zu übernehmen, wenn das nicht schon die Meinung ist.

Warum beantragen wir Ihnen aber, bei der bundesrätlichen Fassung zu bleiben? Das abgekürzte Verfahren bezweckt, ein strafrechtlich bedeutsames Geschehen, das auch zivilrechtliche Folgen hat, auf rasche und einfache Weise zu regeln. Aus diesem Grund setzt die Durchführung des abgekürzten Verfahrens denn auch voraus, dass die beschuldigte Person die Zivilforderungen zumindest dem Grundsatz nach anerkennt. In der Anklageschrift müssen darum die zivilrechtlichen Ansprüche sogar geregelt sein. Gerade der Umstand, dass sich die beschuldigte Person durch gewisse Eingeständnisse ein langes Straf-, aber auch Zivilverfahren ersparen kann, dürfte die Attraktivität des abgekürzten Verfahrens ausmachen. Werden nun aber in diesem Verfahren zivilrechtliche Fragen definitiv geregelt, so muss sich die Privatklägerschaft zu den anerkannten Forderungen äussern können, andernfalls würde ihr Anspruch aus Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der für die Beurteilung von Zivilansprüchen ein kontradiktorisches Verfahren ausdrücklich verlangt, verletzt. Unsere Fachleute sind der Meinung, dass die Menschenrechtskonvention mit dieser Fassung verletzt würde. Darum müssen wir Ihren Antrag ablehnen, weil er im Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention steht.

Dagegen lässt sich auch nicht etwa einwenden, es bestehe kein Anspruch darauf, dass Zivilansprüche gleichzeitig mit der Strafsache beurteilt würden. Dies trifft zwar zu. Werden diese Zivilansprüche aber zusammen mit den Strafverfahren beurteilt, wie dies das abgekürzte Verfahren in der vorgeschlagenen Form vorsieht, so sind die erwähnten Garantien zugunsten der Privatklägerschaft zu beachten. Man hat keinen Anspruch darauf, dass es beurteilt wird, aber wenn es beurteilt wird, müssen die Verfahrensgrundsätze eingehalten werden. Nach dem Konzept des Bundesrates bedeutet die Zustimmung der Parteien zur Vereinbarung immer auch den Verzicht auf Rechtsmittel. Kann und muss nun die Privatklägerschaft der Vereinbarung nicht mehr zustimmen, so lässt sich daraus auch nicht mehr ein Rechtsmittelverzicht ableiten. Somit kann die Privatklägerschaft das abgekürzte Verfahren zwar nicht verhindern, indem sie nicht zustimmt, sie kann aber eine Verlängerung des Verfahrens bewirken, indem sie Rechtsmittel ergreift. Dies stellt aber geradezu den Hauptzweck des abgekürzten Verfahrens, möglichst rasch und einfach zu einem endgültigen Urteil zu gelangen, infrage. Denn der Zweck des abgekürzten Verfahrens ist es ja, dass es keine Rechtsmittel gibt.

Aus diesem Grund ersuche ich Sie, den Antrag Marty Dick abzuweisen und dem Entwurf des Bundesrates zu folgen.

Wenn Sie Sympathien für den Antrag Marty Dick haben, müssen Sie das ganze frühere Konzept des Ständerates übernehmen, sonst stimmt es nicht mehr überein. Ich kann diesen Antrag nicht stellen, aber vielleicht kann sich Herr [PAGE 729] Marty noch dazu äussern, vielleicht war dies seine Meinung; dann macht es zumindest insofern Sinn, als man noch auf das Zivilrecht verweisen kann. Der Antrag der Kommission enthält die gleichen Mängel, einfach nur noch für etwa 10 Prozent der Privatkläger - mindestens 90 Prozent der Privatkläger, die mindestens 80 Prozent des Schadens eingeklagt haben, stimmen dann ja zu. Aber für die anderen trifft das Gleiche zu, für sie werden in diesem Verfahren die Rechtsgrundsätze nicht eingehalten - dies ist nicht zulässig -, weil im Verfahren der Anspruch auf rechtliches Gehör usw. nicht gewährt wird.

Darum bitten wir Sie - wir haben es noch einmal überprüft -, dem bundesrätlichen Konzept, das wäre das Konzept des Nationalrates, zuzustimmen. Ich gebe Herrn Schweiger Recht, es hat alles seine Vor- und Nachteile, aber beim bundesrätlichen Konzept sind die Nachteile am geringsten.