Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2000-10-04
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-10-04
Wortprotokoll
Darlehen für NAI, wie sie von der Kommission mit 12 zu 0 Stimmen gefordert werden, sind durch Artikel 103 der Bundesverfassung, durch den Strukturartikel, abgedeckt. Er lautet: "Der Bund kann wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden unterstützen sowie Wirtschaftszweige und Berufe fördern, wenn zumutbare Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung ihrer Existenz nicht ausreichen." Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.
Demgegenüber geht es bei den Massnahmen zur Erhaltung und Erneuerung der bestehenden Wasserkraftwerke um andere Aspekte. Gemäss Artikel 25bis Absatz 1 des Kommissionsantrages kann der Bundesrat "während 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Ausnahmefällen Darlehen an Wasserkraftwerke ausrichten". Mit dieser Formulierung wird sichergestellt, dass nur jene Werke, welche die NAI nicht aus eigener Kraft überbrücken können, Darlehen erhalten sollen. Die Formulierung darf aber nicht so verstanden werden, dass in Ausnahmefällen auch Darlehen für andere Zwecke, wie z. B. für die Erhaltung und Erneuerung der Wasserkraftwerke, ausgerichtet werden dürfen. Die Ausnahmefälle beziehen sich nicht auf den Verwendungszweck der Gelder, sondern auf die anspruchsberechtigten Wasserkraftwerke. Absatz 2 bezeichnet die Voraussetzungen und Bedingungen für die Gewährung der Darlehen. Absatz 3 bestimmt, dass Darlehen nur gewährt werden dürfen, "wenn der Darlehensnehmer eine genügende Sicherheit anbieten kann". Absatz 4 bestimmt zudem ausdrücklich: "Darlehen und Darlehenszinsen sind zurückzuzahlen, sobald die Ertragslage dies ermöglicht." Es handelt sich demzufolge in keiner Weise um Geschenke aus der Staatskasse, wie ich auch schon habe munkeln hören, sondern um verzinsliche, rückzahlbare Darlehen.
Ich bitte Sie im Namen der einstimmigen Kommission - wir haben diesem Artikel mit 12 zu 0 Stimmen zugestimmt -, den Artikel hier aufzunehmen.