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preparatory:AB 78247

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-09-25

Wortprotokoll

Absatz 1 besagt, dass die Beiträge an die Pflegeleistungen so festgesetzt werden, dass die Kostenneutralität beim Übergang gewahrt ist. Durch die gesamtschweizerische Festlegung der Beiträge werden in einzelnen Kantonen die Versicherer die Beiträge je nach Stufe erhöhen müssen; in anderen Kantonen werden die Beiträge nach unten angepasst werden müssen. Die Zahl 200X, die wir festhalten, macht klar, dass heute noch nicht absehbar ist, wann das Gesetz in Kraft treten wird. Sollte das Gesetz zum Beispiel im Jahr 2008 in Kraft treten, was unwahrscheinlich ist, würde bei der Berechnung der Beiträge auf die Vergütung von 2006 abgestellt. Tritt es 2009 in Kraft, soll auf die Vergütung von 2007 abgestellt werden. Da ein Systemwechsel vorgesehen wird, ist eine Übergangsregelung vorzusehen, die einen gewissen Freiraum zulässt; deshalb auch die Regelung, dass der Bundesrat Anpassungen vorsehen kann, wenn die Regelung nicht im ersten Jahr erfolgen kann.

Absatz 2 besagt dann - wenn Sie gestatten, Herr Präsident -, dass die geltenden Tarife und Tarifverträge innert drei Jahren anzupassen sind. Die Angleichung wird von den Kantonsregierungen bestimmt.