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Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2000-10-04

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-10-04

Wortprotokoll

Das war einer der zentralsten Artikel. Sie haben es bereits gehört: Wir haben uns nach der Energieabstimmung noch einmal über diesen Artikel gebeugt. Sie sehen, dass wir einen Absatz 3bis eingefügt haben, der dem Service public vermehrt Rechnung tragen wird.

Artikel 6 Absatz 3 sieht vor, dass auf gleicher Spannungsebene im Netz einer Netzbetreiberin gleiche Preise zu verrechnen sind. Da es in der Schweiz rund 900 Netzbetreiberinnen gibt, gibt es demzufolge auch 900 Preise, die zum Teil stark auseinander fallen. Dabei setzt sich der Preis für die Elektrizität aus den Erzeugungskosten, der Übertragung [PAGE 676] oder dem Transport, der Feinverteilung sowie den allenfalls darauf erhobenen Abgaben an den kommunalen Finanzhaushalt zusammen. Bei der Übertragung und dem Transport spielen die Netzlänge, die Topographie, der durch die klimatischen Verhältnisse verursachte Unterhaltsaufwand und insbesondere die Anschlussdichte und der Energieumsatz eine grosse Rolle. Bisher wurden in ein und demselben Netz Einheitspreise verrechnet. In einem liberalisierten Strommarkt sind die Betreiberinnen des Elektrizitätsnetzes in der Preisfestsetzung unter Vorbehalt der Kostenorientierung und Transparenz gemäss Artikel 6 Absätze 1 und 2 grundsätzlich frei. Lokale Kostenunterschiede können nur bei grossen kantonalen und städtischen Verteilern aufgefangen werden, während dies bei kleineren Verteilunternehmen mit geringer Anschlussdichte und kleinem Durchschnittsverbrauch pro Anschluss in der Regel kaum möglich ist, ohne dass deren Autonomie aufgegeben werden muss.

Die Kantone können die Netzbetreiberinnen gemäss Artikel 10 zu grösseren Einheiten zusammenfassen, aber selbst dann werden massgebliche Preisunterschiede bleiben. Nach empirischen Studien liegen die Kosten desto günstiger, je mehr Kunden vorhanden sind. Eine Strukturbereinigung ist deshalb zwingend. Bekanntlich verhindern oder verlangsamen staatliche Subventionen notwendige Strukturanpassungen; deshalb sind Subventionsmodelle im Durchleitungsbereich mit Vorsicht anzugehen. Die Gesellschaften müssen sich primär nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bilden und sich selbst das Gebiet optimieren. Aus staats- und regionalpolitischer Sicht stellt sich trotzdem die Frage, ob die Kostenunterschiede bei der Durchleitung nicht doch gewisser verstärkter Leitplanken bedürfen.

Der Entwurf des EMG sieht zur Lösung dieses Problems keine unmittelbar wirkenden Massnahmen vor. Vielmehr sollten Kantone und Gemeinden im Rahmen der Kompetenzen gemäss Artikel 10 gemeinsame Lösungen finden, die den Aufgaben des Service public unter Wahrung der Handels- und Gewerbefreiheit gerecht werden.

Die vom Nationalrat verabschiedete Ergänzung bei Artikel 6 Absatz 3 ist sicher eine sinnvolle Lösung. Was aber, wenn sich die Branche nicht zu einer tragfähigen Lösung durchringen kann? Der Kommission schien eine entsprechende Ergänzung im EMG unerlässlich, wenn neue Verfälschungen im ohnehin verschärften Standortwettbewerb innerhalb unseres Landes vermieden werden sollen.

Mit unserem Antrag soll das Problem in erster Linie über Zusammenschlüsse von Netzgesellschaften und nicht über finanzielle Abgeltungen gelöst werden. Vorerst sind die Gesellschaften gefordert, dann haben die Kantone geeignete Massnahmen zu treffen. Erst wenn diese Massnahmen nicht genügen, soll der Bundesrat überregionale Netzgesellschaften anordnen oder subsidiär andere Massnahmen treffen können. Er kann - wiederum subsidiär - einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzgesellschaften anordnen.

Ich gebe zu, dass diesem Fonds ein gewisser Abgabecharakter zugrunde liegt. Zudem muss auch noch über die Ausgestaltung des Fonds diskutiert werden. Insbesondere müssen noch Überlegungen angestellt werden, ob diese mit einer Verordnung der Bundesversammlung oder des Bundesrates erfolgen soll. Dort ist festzuhalten, wer die Pflichtigen und die Empfänger sind und welches die Höhe des Fonds sein soll; es ist also noch nicht alles auf dem Papier. Ich gehe davon aus, dass sich der Nationalrat dieser Fragen annehmen wird, wenn Sie unserem Antrag zu Absatz 3bis zustimmen.

Nach Meinung der Kommission geht es nun aber darum, eine Lösung für den Ausgleich zu finden. Es geht darum, politisch unverantwortliche Kostenunterschiede bei der Durchleitung auszugleichen, das heisst, extrem hohe Preise für eine kleine Gruppe von Energieverbrauchern in abgelegenen, dünn besiedelten Berg- und Randgebieten zu vermeiden.

Die Kommission hat dem Absatz 3bis mit 11 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt. Ich empfehle Ihnen ebenfalls Zustimmung.