Sommaruga Simonetta · Ständerat · 2007-09-27
Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2007-09-27
Wortprotokoll
Wir befinden uns hier im dritten Abschnitt dieses Gesetzes, der unter dem Titel "Die fürsorgerische Unterbringung" läuft. Wir befinden uns also im stationären Bereich. Wie der Titel sagt, geht es darum, die Zuständigkeiten und die Verfahren im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung im stationären Bereich zu regeln. Es geht in diesem Abschnitt auch darum, bezüglich der Zwangsbehandlung - das haben wir jetzt soeben gehört - zu regeln, was hier unter welchen Voraussetzungen gemacht werden darf.
Nun taucht in diesem Abschnitt plötzlich die Bestimmung von Artikel 437 Absatz 2 auf, welche die ambulanten Massnahmen anspricht, welche die Kantone ergreifen können. Das ist rechtssystematisch merkwürdig oder eigentlich falsch. Wie es dazu gekommen ist, hat man uns in der Kommission so erklärt: Der Bundesrat wollte den Kantonen hier im ambulanten Bereich bei den Zwangsbehandlungen keinen Freipass geben. Erstens verfügen nämlich heute nur wenige Kantone überhaupt über eine entsprechende Rechtsgrundlage, und zweitens - und ich meine, das ist noch wichtiger - können ambulante Massnahmen gegen den Willen der betroffenen Personen praktisch gar nicht durchgesetzt werden.
Der Bundesrat befand ausserdem, dass eine Anordnung ohne Sanktionsmöglichkeit wertlos sei. Es ist nicht einsichtig, wie man Zwangsbehandlungen im ambulanten Bereich sanktionieren könnte. Die Kantone wollten aber diese Möglichkeit ins Gesetz aufnehmen, weshalb jetzt in diesem Absatz 2 plötzlich drin steht, dass die Kantone ambulante Massnahmen, also auch Zwangsbehandlungen im ambulanten Bereich, vorsehen können. Das ist - noch einmal - am völlig falschen Ort innerhalb dieses Gesetzes, weil es hier um den stationären Bereich und gerade nicht um den ambulanten Bereich geht.
Aber meine Kritik betrifft nicht in erster Linie die Rechtssystematik; das könnte oder müsste man im Zweitrat noch verbessern. Es geht mir mit meinem Streichungsantrag vor allem um zwei Dinge. Erstens: Nachdem wir mit dieser Vorlage eine Vereinheitlichung im sensiblen Bereich Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindsrecht schaffen, geben wir ausgerechnet im sehr sensiblen Bereich der Zwangsbehandlungen die Vereinheitlichung wieder auf. Wenn schon, hätte man auch für den ambulanten Bereich, wenn dort Zwangsbehandlungen vorgesehen werden, eine Vereinheitlichung anstreben sollen bzw. gewisse Vorgaben machen müssen. Das ist jetzt mit diesem Absatz 2 eben nicht geschehen.
Mein zweiter Kritikpunkt ist, dass nirgends ausgeführt ist, worin denn solche ambulante Zwangsbehandlungen überhaupt bestehen und wie sie durchgesetzt werden könnten. Man hat uns in der Kommission gesagt, mit dieser Vorgabe könnte man auf urteilsunfähige Personen Druck ausüben, dass sie bestimmte Massnahmen umsetzen, dass sie z. B. Medikamente einnehmen oder bestimmte Therapien besuchen, weil man ihnen damit drohen kann, dass sie sonst in eine stationäre Einrichtung eingewiesen würden. Dazu muss ich einfach sagen: Druck aufsetzen und allenfalls drohen, dass eine Person in eine stationäre Einrichtung eingewiesen wird, wenn sie gewisse Dinge nicht macht, das können Sie auch ohne gesetzliche Grundlage tun. Man wird in diesem Bereich ohnehin vor allem Überzeugungsarbeit leisten, man arbeitet sicher nicht mit Druck oder mit Drohungen. Dass Sie aber eine gesetzliche Grundlage schaffen, um Druck aufsetzen zu können und damit einen stationären Aufenthalt zu [PAGE 839] vermeiden - das kann ich mir nicht vorstellen. Noch einmal: Dazu brauchen Sie keine gesetzlichen Grundlagen; das ist Teil jeder Behandlung.
Wenn wir nun aber explizit ins Gesetz schreiben, dass die Kantone im ambulanten Bereich Zwangsbehandlungen vorsehen könnten, dann müsste man meines Erachtens mindestens sagen, wie man sich das genau vorstellt. Sie können einen Alkoholiker nicht zu einer Antabuskur zwingen, sonst müssten Sie ihn einweisen. Dafür haben wir die ganzen Vorschriften vorgesehen - für Massnahmen, die gegen den Willen von urteilsunfähigen Personen gerichtet sind. Wir regeln hier aber Massnahmen im ambulanten Bereich, ohne zu sagen, wie das gemacht werden muss, welche Bedingungen erfüllt werden müssen und, vor allem, wie sie umgesetzt werden sollen.
Ich bitte Sie deshalb, in diesen sensiblen Bereichen, vor allem bei den Zwangsbehandlungen, bei der Vereinheitlichung zu bleiben und davon abzusehen, den Kantonen hier eine Möglichkeit zu geben. Wir sollten dies nicht tun, ohne zu sagen, wozu das überhaupt dienen soll und wie das umgesetzt werden soll, und ohne bestimmte Angaben zu machen, wie allenfalls Zwangsbehandlungen im ambulanten Bereich aussehen und unter welchen Bedingungen sie durchgesetzt werden könnten.