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Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-09-27

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-09-27

Wortprotokoll

Die Fassung des Bundesrates und der Mehrheit gibt den Kantonen die Möglichkeit, eine Person zu einer ambulanten Behandlung nach Massgabe des kantonalen Rechtes zu verpflichten. Wenn man die Bestimmung streicht, ist von einem qualifizierten Schweigen des Bundesgesetzgebers auszugehen, sodass solche Verpflichtungen nicht zulässig wären, auch wenn sie das kantonale Gesetz vorsehen würde.

Blicken wir zurück: Frau Sommaruga hat zu Recht gesagt, dass wir im Vorentwurf auf die Möglichkeit einer ambulanten Behandlung verzichten wollten, und zwar wegen der Bedenken, die Frau Sommaruga erwähnt hat: dass die Durchsetzung schwierig und fraglich ist und dass wir das Gefühl hatten, es sei eher eine Weisung als eine Zwangsbehandlung. Wir mussten dann aber sehen, dass die Kantone das in der Vernehmlassung stark kritisiert haben. Sie haben auch gesagt, dass es sehr wohl möglich sei, solche ambulante Verfahren zwangsweise anzuordnen, und dass es sinnvoll sei, so vorzugehen, weil es eben besser und verhältnismässiger sei, als immer auf das Ganze zu gehen und auf die stationäre Behandlung zu drängen. Wir haben das dann neu untersucht und gesehen, dass es in der Tat gewisse Fälle psychischer Erkrankungen gibt, in denen ambulante Massnahmen für den Betroffenen weniger einschneidend und stigmatisierend sein können als eine fürsorgerische Unterbringung.

Denken Sie beispielsweise an alkoholkranke Personen, die eine Antabuskur eigenmächtig abgesetzt haben - das Beispiel ist gewählt worden, aber da bin ich nicht einverstanden -: Hier können Sie das durchaus zwangsweise anordnen. Natürlich gibt es immer auch bei zwangsweisen Anordnungen Dinge, die dann nicht funktionieren. Aber wenn man den Kantonen die Möglichkeit gibt, das zu tun, und sie damit Erfolg haben, ergibt es doch keinen Sinn, dass wir jetzt sagen, das sei ja doch meistens nicht möglich. Vielleicht ist es nicht immer möglich, aber es gibt solche Fälle.

Hier kann eine Verpflichtung, mit der Behandlung fortzufahren, durchaus sinnvoll sein. Es ist nicht zweckmässig, ausgerechnet im persönlichkeitsrechtlich heiklen Bereich der Behandlung von psychischen Störungen von Bundesrechtes wegen den Kantonen keine Abstufung von Massnahmen zu erlauben. Wie im geltenden Recht soll aber lediglich die stationäre Behandlung gegen den Willen des Betroffenen von Bundesrechtes wegen einheitlich für die ganze Schweiz geregelt werden.

Frau Sommaruga findet es etwas unzweckmässig, dass man es am einen Ort tut und am anderen nicht; darüber könnte man sprechen. Wir haben es nur für diesen Bereich so geregelt. Die Begründung hierfür ist insbesondere, dass die Möglichkeiten zu ambulanten Massnahmen in den Kantonen eben sehr unterschiedlich sein können. Aus diesem Bedürfnis hat sich diese Bestimmung ergeben. Wenn Sie sagen, man solle es auch sonst tun, könnten wir es auch sonst vorsehen. Aber hier lag eine besondere Notwendigkeit vor; an anderen Orten haben wir das als nicht besonders notwendig erachtet.

In Kantonen mit einem gut ausgebauten Betreuungsnetz kann es aber sinnvoll sein, es noch mit einer ambulanten Massnahme zu versuchen, anstatt direkt die fürsorgerische Unterbringung zu verfügen. Eine Beschränkung auf stationäre Massnahmen, wie das die Minderheit will, würde dazu führen, dass auch dort stationäre Massnahmen angeordnet werden, wo eine ambulante Massnahme eigentlich das tauglichere Mittel wäre. Wenn es nicht funktioniert, haben die Kantone immer noch die Möglichkeit, auf die stationäre Massnahme zu drängen. Oder wenn das fehlt, wird eine Massnahme gänzlich ausgeschlossen, obwohl eine ambulante Massnahme sinnvoll wäre.

Wir bitten Sie daher, den Antrag der Minderheit abzulehnen. Wir haben hier ein Instrumentarium, das wir den Kantonen zur Verfügung stellen und das die Kantone wollen und brauchen. Selbstverständlich müssen sie das gesetzlich regeln.