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Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-09-27

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-09-27

Wortprotokoll

Wir haben hier einen grossen Brocken zu verdauen. Es geht um eine Gesamtrevision des Vormundschaftsrechtes, auch wenn jetzt der Name ein anderer ist. Worum geht es? Es geht um die Verbesserung der privatrechtlichen Rahmenbedingungen für erwachsene Personen, die ohne fremde Hilfe ihr Leben nicht - oder nicht mehr - meistern können. Es ist also in erster Linie eine Verbesserung der privatrechtlichen Rahmenbedingungen. Es setzt an einem anderen Ort an als das bisherige Vormundschaftsrecht.

Das Vormundschaftsrecht des Zivilgesetzbuches stammt im Wesentlichen unverändert aus dem Jahr 1907. Das ist nicht ein Grund, um es abzuschaffen - das betone ich als konservativer Politiker -; es ist eher ein Indiz dafür, dass es ein sehr gutes Recht war. Sonst wäre es schon lange abgeschafft worden. Dinge, die so lange halten, müssen ihre Stärken haben, sonst wären sie nicht fortgeführt worden. Es [PAGE 824] ist aber nicht zuletzt auch in der Praxis weiterentwickelt worden, und es passt jetzt nicht mehr ganz für alle Lebensverhältnisse.

Der Reformbedarf im Vormundschaftsrecht ist heute praktisch in allen Kreisen unbestritten. Ich habe eigentlich niemanden gefunden, der sagt, wir bräuchten gar keine Reform. Denken Sie an die veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse und die Komplexität des heutigen Lebens, denken Sie an die unterschiedliche Bedeutung der Familie im Jahre 1907 und heute. Damals hatten wir ganz andere Strukturen. Für Menschen, die ohne fremde Hilfe nicht mehr leben können, ist heute die Ausgangslage im privaten Bereich natürlich ganz anders.

Was meinen wir mit dem Begriff der Totalrevision? Die Totalrevision ist nicht so zu verstehen, dass wir das geltende Recht und die hundertjährige Erfahrung damit über den Haufen werfen, sondern wir wollen das, was sich bewährt hat, in der revidierten Vorlage verankern. Die Vorlage will das Bestehende reformieren und nicht revolutionieren. Wir wollen aber auch das Augenmass für neue Rechtsinstitute behalten und dafür sorgen, dass die Aufgabe unten - damit meine ich die Gemeinden, die Kantone und schlussendlich immer Personen, die mit Menschen zu tun haben - bewältigt werden kann.

Neu ist an diesem Gesetz die betonte Förderung der Selbstbestimmung in der Form der eigenen Vorsorge. Man will also, dass der Mensch selbst bestimmen kann für den Fall, dass er sich einst nicht mehr selbst helfen kann. Es ist wichtig, dass jemand vorsorgliche Verfügungen treffen und bestimmen kann, was mit seinem Vermögen geschieht, wenn er stirbt. Aber der Mensch hat oft nicht vorgesorgt bezüglich der Frage, was mit ihm selbst geschieht, wenn er unzurechnungsfähig wird und sich nicht mehr selbst helfen kann. Diese Situationen stellt diese Vorlage in den Vordergrund. Eine handlungsfähige Person soll deshalb rechtzeitig selber festlegen können, wie sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit betreut und vertreten werden soll. Das ist neu mit dem Vorsorgeauftrag möglich. Der Mensch bestimmt über sich selbst für die Zeit, wo er nicht mehr selbst bestimmen kann.

Auch wird eine bundesrechtliche Regelung der sogenannten Patientenverfügung vorgeschlagen. Das ist ein wichtiges Instrument der Autonomie im Medizinalbereich. Was soll im Medizinalbereich mit einer Person geschehen, wenn ein Zustand eintritt, wo sie im betreffenden Moment nicht mehr fähig ist, selbst zu entscheiden? Das steht im Vordergrund. Natürlich kann man sagen, das sei gut und recht, aber die Frage sei, wie viele Leute das benutzen werden. Es ist nicht unsere Sache, darüber zu entscheiden - wir wollen auch niemanden dazu zwingen -, aber je mehr Menschen diese Möglichkeit benutzen, desto einfacher wird natürlich später die Regelung.

Neu ist sodann die Stärkung der Solidarität in der Familie und die Entlastung des Staates durch stärkere Gewichtung der Betreuung durch Angehörige. Es geht also nicht nur darum, dass der Mensch bezüglich der Zukunft, in der er vielleicht nicht mehr zurechnungsfähig ist, selbst bestimmt, sondern wir appellieren hier - das ist vielleicht eine konservative Auffassung, aber sie wird hier aufgenommen und wird heute wieder moderner - an die Stärkung der Solidarität in der Familie, indem ihr eine Aufgabe zugewiesen wird. Wichtig ist auch die Entlastung des Staates durch eine stärkere Gewichtung der Betreuung durch Angehörige. Je näher diese bei den Hilfsbedürftigen sind, desto besser ist in der Regel die Hilfe. Angehörigen oder Menschen, die einer urteilsunfähigen Person nahestehen, werden deshalb gewisse gesetzliche Vertretungsrechte eingeräumt. Sie haben ein berechtigtes Interesse, in einem verantwortbaren Umfang ohne grosse Umstände gewisse Entscheide treffen zu können. Damit wird einem grossen Bedürfnis der Praxis Rechnung getragen. Es ist nämlich erfreulich, dass das von Praktikern in die Arbeiten eingebracht wurde und nicht einem theoretischen Weltbild entsprungen ist.

Die Vorlage will wie erwähnt auch Bestehendes reformieren. Ein wichtiges Anliegen sind massgeschneiderte behördliche Massnahmen. Solche Anordnungen folgen dem Grundsatz, den wir hier ernst nehmen: So wenig wie möglich, aber so viel wie nötig. Es geht nicht darum, hier eine möglichst umfangreiche Regelung vorzusehen, sondern nur das, was unbedingt nötig ist: Es soll so wenig wie möglich, aber so viel wie nötig in die Rechtsstellung des Betroffenen eingegriffen werden. Das verlangt auch die Würde des Menschen.

Die heutigen amtsgebundenen Massnahmen - Vormundschaft, Beiratschaft, Beistandschaft - haben einen zu starren, vorgegebenen Inhalt. Leute, die damit zu tun haben, sagen immer wieder: Wir haben hier eine zu starre Regelung, die wir einhalten müssen, wir haben zu wenig Flexibilität. Dies wird dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht immer gerecht, weil man von der Verhältnismässigkeit her eigentlich etwas anderes möchte, aber gehindert wird.

Darum schlagen wir als einzige amtsgebundene Massnahme neu nur noch die Beistandschaft vor. Alles andere wird eliminiert; es gibt nur noch ein Instrument, die Beistandschaft. Dabei werden, je nach Schutzbedürftigkeit des Betroffenen, verschiedene Formen der Beistandschaft unterschieden. Dass dabei auch die Handlungsfähigkeit berührt sein kann, versteht sich von selbst. Wir geben uns also nicht der Illusion hin, dass man die Handlungsfähigkeit der Betroffenen nicht berühren muss.

Massgeschneiderte behördliche Massnahmen kommen aber nicht zum Tragen, wenn die verantwortlichen Behörden dies nicht veranlassen oder damit überfordert sind. Das Gesetz ist das eine; gerade in diesen Bereichen ist aber natürlich auch die Fähigkeit der handelnden Personen von grösster Bedeutung. Ich sehe das jetzt auch in anderen Bereichen überall: Wir haben viele Gesetze, die gut gemeint sind, sie werden aber nicht oder nur mangelhaft durchgesetzt. Im Vormundschaftsbereich ist es häufig so, dass Vormünder von der Aufgabe überfordert sind. Das können wir hier nicht ändern, aber wir können den verantwortlichen Behörden doch einen gewissen Raster geben, damit die Überforderung nicht zu gross wird.

Damit kommen wir wahrscheinlich zum politischen Kernstück - Herr Bürgi und Herr Schiesser haben es angetönt -, nämlich zur Behördenorganisation, zu den Fachbehörden. Ich verhehle Ihnen nicht, dass wir am Schluss relativ lange gehabt haben, um uns da durchzuringen. Die Nachteile, die erwähnt worden sind, sind uns bekannt. Wir haben nicht einfach mit fliegenden Fahnen etwas Neues gemacht, sondern wir haben abgewogen. Ich bin heute der Auffassung, dass wir bei diesem neuen Instrument der Erwachsenenschutzbehörde eine Fachbehörde vorschreiben müssen. Auf die Gemeinde bezogen heisst das, dass man diese Behörde in kleinen Gemeinden wahrscheinlich etwas zusammenlegen muss. Das steht ihnen frei; sie müssen es nicht tun, aber von den Kosten her ist es wahrscheinlich möglich.

Für diese Fachbehörde ist eigentlich der französische Ausdruck der bessere; "autorité interdisciplinaire" gibt den Sinn etwas besser wieder. Auf Deutsch hat man ja auch den "Fachidioten"; also ist "autorité interdisciplinaire" eigentlich der bessere Ausdruck. Das kann eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht sein. Mit der vorgeschlagenen Professionalisierung werden Reformbestrebungen unterstützt, welche die Kantone zum Teil bereits von sich aus eingeleitet haben. Man kann heute nicht mehr einfach guten Gewissens sagen - wie es zwar noch gemacht wird -, dass der Gemeinderat jetzt diese Behörde ist. Für diese massgeschneiderten Produkte - es geht um die Betrauung mit dem Kinder- und Erwachsenenschutz - ist das zu wenig . Aber wie die Kantone das dann machen, ist ihre Sache. Herr Bürgi hat mit Recht gesagt, dass hier Dinge vorgeschrieben sind, welche das materielle Recht erfordert. Darum muss man auch mit dem nötigen Respekt an diese Sache herangehen, und das werden wir mit den Kantonen auch tun, das kann ich Ihnen versprechen.

Schliesslich möchte ich die fürsorgerische Freiheitsentziehung erwähnen. Hier besteht nach unserer Meinung kein grundlegender Reformbedarf, da die erforderlichen Anpassungen an die Europäische Menschenrechtskonvention bereits auf 1978 zurückgehen. Allerdings verschweige ich Ihnen nicht, dass die fürsorgerische Freiheitsentziehung in der [PAGE 825] Praxis auch Probleme mit sich bringt; das wissen wir. In den Zeitungen war von Fällen die Rede, in denen der fürsorgerische Freiheitsentzug leichtfertig unterbunden worden ist, weil man an sich keine rechtliche Handhabung gehabt habe. Aber die bundesrätliche Regelung will bei Fällen stationärer Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung der betroffenen Person eine Lücke füllen. Das ist nämlich heute eigentlich der Hauptnachteil, dass nichts geschehen kann, wenn die Zustimmung der Betroffenen nicht vorliegt, und das sind die Fälle, die Schwierigkeiten bereiten.

Zum Schluss eine Bemerkung zur Frage des Zeitplans, die aufgeworfen wurde: Wir sehen, dass die Kantone und die Gemeinden in den nächsten Jahren einen grossen Reformaufwand zu bewältigen haben. Die eidgenössische Zivilprozessordnung und die eidgenössische Strafprozessordnung umzusetzen, bringt für die Kantone grosse Veränderungen; für gewisse Kantone mehr, für andere weniger. Sie sind auch mit der Gerichtsorganisation beschäftigt, denn das Bundesgerichtsgesetz betrifft auch die Kantone. Das bringt Änderungen. Wir stehen den Kantonen aber auch bei, soweit wir können. Ich erinnere Sie daran: Während Sie jetzt die eidgenössische Strafprozessordnung beraten, ist das Bundesamt für Justiz daran, mit den Kantonen die Einführungsgesetzgebung vorzubereiten, sodass die Kantone auf Verwaltungsebene eigentlich die Entwürfe für die Einführungsgesetzgebung schon haben werden, wenn Sie die Schlussabstimmung noch in dieser Legislatur machen - was ich hoffe.

Das Ziel ist, das Ganze bis 2010 einzuführen. Wir machen Druck, um diesen Zeitplan einzuhalten. Sie müssen sehen, dass einer der Missstände in der Kriminalitätsbekämpfung - namentlich bei grossen Fällen - heute diese zersplitterte Strafprozessordnung ist. Ein weiterer Missstand ist die viel zu lange Dauer, die durch solch verschiedene Prozessordnungen verursacht wird. Aber wir nehmen auch Rücksicht auf die Kantone. Wir haben die Termine bei der Gerichtsorganisation, der Strafprozessordnung, der Zivilprozessordnung so koordiniert, dass man diese praktisch gleichzeitig einführen kann. Diese Vorlagen sind prioritär. Der Bundesrat wird mit den Kantonen noch zu erörtern haben, wann sie die Inkraftsetzung dieses revidierten Erwachsenenschutzes bewältigen können.

Ich möchte Ihrer Kommission herzlich danken, dass sie jetzt als erstberatende Kommission eingesprungen ist; ursprünglich war ja der Nationalrat als Erstrat vorgesehen. Noch wichtiger, als dass die Kantone es schnell einführen, ist, dass wir ihnen die Richtung vorgeben. In welche Richtung geht die künftige Revision? Wenn die Kantone das wissen, können sie alles, was heute schon da ist, eben fliessend bewerkstelligen. Darum danke ich Ihnen, dass Sie dieses Gesetz noch in dieser Legislatur als Erstrat beraten, und ich danke Ihnen hier für die wohlwollende Aufnahme.