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Fetz Anita · Ständerat · 2007-10-02

Fetz Anita · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2007-10-02

Wortprotokoll

Hier geht es natürlich nochmals um Artikel 15 Absatz 3 des Sprachengesetzes. Der Nationalrat hat mit 80 zu 67 Stimmen bei 3 Enthaltungen entschieden, einer Kompromisslösung zuzustimmen, die mit dem Antrag der Minderheit des Nationalrates in der Sommersession identisch ist und sich stark an die Formulierung im interkantonalen Konkordat Harmos anlehnt. Sie erinnern sich: Es geht hier um die Auseinandersetzung, ob man den Kantonen vorschreiben soll, in der Frühförderung mit einer Landessprache zu beginnen, oder ob man ihnen das freistellt. [PAGE 875]

Die Kommission beantragt Ihnen mit 6 zu 4 Stimmen, dem Nationalrat zu folgen. Es ist kein Minderheitsantrag gestellt worden. Allerdings hat die Kommission entschieden, dass die Formulierung des Nationalrates dahingehend modifiziert werden muss, dass wir in Artikel 15 Absatz 3 die Formulierung "sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit" einfügen. Das heisst, dass der Anfang der fraglichen Passage jetzt so lautet: "Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit für einen Fremdsprachenunterricht ein." Nachher bleibt dieser Absatz gleich. Diese Einfügung geschieht zum einen aus systematischen Gründen. Auch die Absätze 1 und 2 von Artikel 15 beinhalten diese Kompetenzabgrenzungen, und zwar aus gutem Grund. Entsprechend ist die Einfügung zum anderen auch inhaltlich begründet. Die Mehrheit der Kommission zweifelt nach wie vor an der Existenz einer Verfassungsgrundlage für eine Festlegung, wie sie der Nationalrat ursprünglich wollte. Die vorliegende Kompetenzabgrenzung ist hingegen eindeutig und würde es dem Bund allenfalls erlauben, in einem Fall, wo dies notwendig würde, auf einer verlässlichen Gesetzesgrundlage mit den Kantonen das Gespräch zu suchen.

Die Formulierung schliesst einen Eingriff in die kantonale Kompetenz in diesem Bereich eben aus. Wir haben uns also dafür entschieden, glasklar sichtbar zu machen, dass dieser Teil ausschliesslich in die Kompetenz der Kantone gehört. Mit dem Zusatz "im Rahmen ihrer Zuständigkeit" ist das gesichert. Die Kommission ist sich bewusst, dass die Formulierung deklaratorischen Charakter hat. Man hätte in guten Treuen auch am Streichungsantrag festhalten können, aber wir waren in der Diskussion der Meinung, die Bekräftigung des Bekenntnisses zur Mehrsprachigkeit, wie sie in einem solchen Absatz zum Ausdruck gebracht wird, solle durchaus ihren Rahmen haben. Wir sehen das als guten Kompromiss, den wir vorschlagen, damit die beiden Räte sich einigen können.

Die Minderheit der Kommission stellt Ihnen keinen Antrag; sie hätte gerne an der Streichung festgehalten, weil sie Absatz 3 für unnötig und missverständlich hält, insbesondere weil der Bund in diesem Bereich keine Kompetenzen hat. Sie sehen also: Mehr- und Minderheit sind sich einig darüber, dass der Bund bei der Sprache keine Verfassungskompetenz hat; die Mehrheit und die Minderheit - die ja keinen eigenen Antrag stellt - beantragen Ihnen, hier eine Brücke zum Nationalrat zu bauen und den Absatz so zu formulieren, dass die Mehrsprachigkeit im Gesetz festgehalten ist. Aber der Entscheid, mit welcher Sprache sie in der Volksschule beginnen wollen, soll bei den Kantonen bleiben.

Eine formale Bemerkung noch, damit Sie informiert sind: Wir haben entschieden, dass die Redaktionskommission die sprachliche Überarbeitung, vermutlich insbesondere im französischen Teil, bis zur Schlussabstimmung noch übernehmen wird - das ist ja möglich -, damit hier wirklich eine ganz konsistente Formulierung vorliegt.