Markwalder Bär Christa · Nationalrat · 2007-12-04
Markwalder Bär Christa · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-12-04
Wortprotokoll
Der Bundesrat unterbreitet uns zwei Bundesbeschlüsse zur Ratifikation zweier Konventionen der Unesco, der Uno-Organisation für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Aufgrund des komplementären Charakters der beiden Übereinkommen im Hinblick auf ihre Ziele werden diese beiden Geschäfte gemeinsam behandelt. Für unser Land ist der Grundsatz der kulturellen Vielfalt von zentraler Bedeutung. Neben der gelebten Mehrsprachigkeit und den regional verankerten Kulturen ist auch die Souveränität der Kantone in Belangen der Kultur ein wichtiger Teil unseres Staatsverständnisses und als solcher in Artikel 2 Absatz 2 der Bundesverfassung verankert.
Das Übereinkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes wurde im Jahr 2003 von der Unesco-Generalkonferenz verabschiedet. Es ist am 20. April 2006 in Kraft getreten. Bisher haben rund 80 Staaten aus allen Weltregionen dieses Abkommen ratifiziert. Mit dieser Konvention werden die bestehenden internationalen Übereinkünfte, Empfehlungen und Beschlüsse zum Natur- und Kulturerbe durch neue Bestimmungen zum immateriellen Kulturerbe wirksam ergänzt. Die WBK hat die beiden Konventionen an ihrer Sitzung vom 1. November 2007 beraten. Die grosse Mehrheit der WBK - ein Stimmenverhältnis von 14 zu 4 bei 1 Enthaltung - empfiehlt Ihnen, das Übereinkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes zu ratifizieren und demzufolge dem entsprechenden Bundesbeschluss zuzustimmen.
Die zweite, komplementäre Konvention, das Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, wurde am 20. Oktober 2005 von der Unesco-Generalkonferenz verabschiedet. Dieses Übereinkommen trat am 18. März 2007 in Kraft und schafft eine völkerrechtlich verbindliche Grundlage für das Recht aller Staaten auf eine eigenständige Kulturpolitik. Knapp 75 Staaten sowie die Europäische Gemeinschaft haben die Konvention bisher ratifiziert. Auch hierbei hat sich die grosse Mehrheit Ihrer Kommission - ein Stimmenverhältnis von 17 zu 4 - für die Ratifikation ausgesprochen. Ferner hat auch die Aussenpolitische Kommission in einem Mitbericht unter Betrachtung der internationalen und aussenpolitischen Aspekte beide Konventionen zur Ratifizierung empfohlen.
Worum geht es bei diesen beiden Unesco-Konventionen konkret? Ich gehe zuerst auf das Übereinkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes ein. Unter dem Begriff "immaterielles Kulturerbe" versteht man mündlich überlieferte Traditionen und kulturelle Ausdrucksformen wie beispielsweise Musik, Theater, Legenden, Tanz, Handwerk oder die Sprache. Viele nationale und regionale Eigenheiten definieren sich über diese immateriellen Kulturaspekte. Landläufig, aber nur teilweise zutreffend, sprechen wir auch von Folklore oder von Volkskultur.
Der Begriff des immateriellen Kulturerbes wird in der Schweiz zwar nicht oft verwendet, jedoch ist die Erhaltung und Förderung traditioneller kultureller Ausdrucksweisen durch die Unterstützung von Kulturveranstaltungen, durch die Förderung von Kulturvermittlung und durch Beiträge an Kulturschaffende fest in unserer staatlichen Kulturförderung verankert. Das Ziel dieser Konvention ist es denn auch, dieses immaterielle Kulturerbe durch geeignete Institutionen und unter Einbezug seiner Trägerinnen und Träger zu bewahren und zu fördern. Die von der Konvention vorgesehenen Massnahmen zur Bewahrung umfassen Identifizierung, Dokumentation, Erforschung, Erhaltung, Schutz, Förderung, Aufwertung, Weitergabe sowie Belebung der verschiedenen Aspekte des immateriellen Kulturerbes. Dadurch soll auch das Bewusstsein in der Bevölkerung für diesen Aspekt unserer lebendigen Kultur gestärkt und den kommenden Generationen zugänglich gemacht werden. Zur Umsetzung der Massnahmen sollen deshalb, dies wird in der Konvention an mehreren Stellen betont, die zuständigen Stellen mit den Gemeinschaften, Gruppen und Individuen, die diese Kultur schaffen, eng zusammenarbeiten.
Die wichtigsten Massnahmen und Instrumente des Übereinkommens sind erstens die Schaffung einer sogenannten "Repräsentativen Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit" und dazu einer "Liste des dringend bewahrungsbedürftigen immateriellen Kulturerbes", welche die besonders bedrohten und schutzbedürftigen Bestandteile des Erbes benennt; zweitens die Errichtung eines "Fonds für die Bewahrung des immateriellen Kulturerbes", alimentiert durch Beiträge der Vertragsstaaten und anderer Quellen. Die Adressaten des Übereinkommens sind die Vertragsstaaten. Das Übereinkommen enthält keine einklagbaren Rechte des Einzelnen. In seinem programmatischen Charakter ist das Übereinkommen nicht unmittelbar anwendbar. Seine Ziele bedürfen der Umsetzung auf einzelstaatlicher Ebene. Die aus dem Übereinkommen abzuleitenden Verpflichtungen der Vertragsstaaten sind allgemeiner und spezifischer [PAGE 1794] Art. Im Gegensatz zu den allgemeinen Verpflichtungen haben die spezifischen Verpflichtungen rechtsverbindlichen Charakter. Es sind dies namentlich die Inventarisierung des Kulturerbes, der Beitrag an den Fonds sowie die Berichterstattung über die erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Die Ratifikation des Übereinkommens liegt aus verschiedenen Gründen in unserem Interesse. Die vorgesehenen Massnahmen fördern die kulturelle und sprachliche Vielfalt der Schweiz und sind daher für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, für die Integration von ländlicher und städtischer Bevölkerung und für das Erscheinungsbild des Landes von grosser Bedeutung. Aber auch gegen aussen trägt dieser Aspekt der nationalen, regionalen und lokalen Kultur zum Erscheinungsbild der Schweiz bei und wird für aussenwirtschaftliche und touristische Zwecke eingebunden. Im Alpentourismus beispielsweise gehören Alphornklänge seit dem 19. Jahrhundert zum klingenden Inbegriff des Schweizerischen. Die Schweiz soll aber ihre Erfahrung bei der Bewahrung des immateriellen Kulturerbes auch auf internationaler Ebene einbringen und umgekehrt als Vertragsstaat der Konvention von der Praxis in anderen Staaten profitieren können. Mit einer Ratifikation des Übereinkommens bekräftigt die Schweiz ihre Partizipation am multilateralen kulturpolitischen Dialog. Dank dem programmatischen Charakter kann die Schweiz gleichzeitig den notwendigen Spielraum erhalten, Massnahmen zur Erhaltung des Kulturerbes nach eigenen Bedürfnissen auszugestalten.
Die Verabschiedung des Übereinkommens an der Unesco-Generalkonferenz von 2003 war das Resultat internationaler Bestrebungen von über drei Jahrzehnten Dauer zur Schaffung eines verbindlichen Rechtsinstruments. Auf internationaler Ebene bietet das Übereinkommen die Chance, das immaterielle Kulturerbe weltweit aufzuwerten, dessen Bedeutung ins allgemeine Bewusstsein zu bringen und zur Herausbildung eines kulturellen Fundamentes beizutragen, das Solidarität und Toleranz sowie den Respekt für Unterschiede zwischen den Gesellschaften fördert.
Nun einige Erläuterungen zur zweiten Unesco-Konvention, deren Ratifikation wir ebenfalls beraten: Hierbei handelt es sich um das Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen. Als mehrsprachiges Land sind wir einer starken kulturellen Konkurrenz der grossen Nachbarländer ausgesetzt, mit denen wir die Sprachen teilen. Wir müssen daher bestrebt sein, uns den nötigen Spielraum zu bewahren, die Besonderheiten der eigenen Kulturpolitik geltend zu machen und die sprachliche und kulturelle Vielfalt des Landes zu erhalten. Die Konvention zielt genau in diese Richtung. Gleichzeitig ist sich die Schweiz bewusst, dass ein ausgewogener Austausch von kulturellen Produkten und Dienstleistungen unabdingbar ist, damit eine Kultur bereichert wird und lebendig bleibt. Kultureller Protektionismus ist bestimmt auch nicht im Sinne unseres Landes.
Das Übereinkommen der Unesco verfolgt in erster Linie den Zweck, die Bedeutung der kulturellen Vielfalt hervorzuheben und das souveräne Recht der Staaten auf deren Schutz und Förderung zu bestätigen. Es zielt ausserdem darauf ab, die Staaten zur verstärkten internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet anzuhalten. Zweck des Übereinkommens ist es ferner, die Rolle der kulturellen Vielfalt als Ziel staatlicher Politik auf internationaler Ebene zu stärken. Die diesbezüglichen Rechte und Pflichten der Einzelstaaten werden durch die Konvention in einem völkerrechtlich verbindlichen Instrument festgelegt. So soll dem Schutz der kulturellen Vielfalt in der Grundordnung der internationalen Staatengemeinschaft derselbe Raum zukommen wie dem Schutz ökonomischer Interessen. Das Ziel des Übereinkommens ist also nicht nur der Schutz und die Förderung kultureller Vielfalt, sondern die Anerkennung des Rechtes aller Staaten, diesbezügliche Massnahmen zu treffen. Es geht insbesondere um die Reglementierung von Fragen im Zusammenhang mit der Förderung und Verbreitung der Kultur.
Weiter wird im Übereinkommen, unter anderem auf Initiative der Schweiz hin, das Prinzip des Medienpluralismus und des öffentlichen Rundfunks verankert. Schliesslich wird die zentrale Rolle der Zivilgesellschaft, wie der NGO, der Medien usw., im Rahmen des Schutzes und der Förderung der kulturellen Vielfalt ausdrücklich anerkannt.
Das Abkommen schliesst den Grundsatz der Medienvielfalt ein. Dies entspricht unserer verfassungsmässigen Verpflichtung, gemäss Artikel 93 Absatz 2, die Grundversorgung im Bereich der kulturellen Vielfalt und der Meinungsbildung sicherzustellen, insbesondere durch Radio, Fernsehen und elektronische Medien, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Landes und der Bedürfnisse der Kantone. Die Realisierung unabhängiger nationaler Programme ist für die Wahrung der Identität eines Landes wie der Schweiz und für die Wahrung unserer kulturellen und sprachlichen Vielfalt von grosser Bedeutung. Die Unesco-Konvention garantiert die Legitimität einer solchen Politik. Das Übereinkommen bestätigt denn auch die Haltung der Schweiz, auf internationaler Ebene für die Medienvielfalt einzutreten und durch die spezielle Förderung europäischer und unabhängiger Werke zur kulturellen Vielfalt im audiovisuellen Bereich beizutragen.
Nicht zuletzt bestätigt die Ratifikation schliesslich den innovativen Ansatz unserer Entwicklungszusammenarbeit, die dem Bereich Kultur eine Priorität gibt. Die Schweizer Entwicklungshilfe fördert das Kulturverständnis und die Kulturentwicklung mit dem Ziel, Entwicklungs- und Transformationsprozesse in den betreffenden Ländern zu verstärken. Die Schweiz betreibt in der Kultur, besonders im audiovisuellen Bereich, hinsichtlich des Marktzugangs eine Politik, die den Austausch fördert. Es ist wichtig, an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen, dass es nicht darum geht, mittels dieser Konvention den Handel mit Kulturgütern einzuschränken, sondern ganz im Gegenteil darum, dem Grundsatz der Öffnung gegenüber anderen Kulturen Nachachtung zu verschaffen - dies in Respektierung der Menschenrechte und gleichzeitig in Anerkennung der besonderen Natur kultureller Güter und Dienstleistungen.
In diesem Sinne bitte ich Sie, die beiden Unesco-Konventionen zu ratifizieren und den beiden Bundesbeschlüssen zuzustimmen.