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Fluri Kurt · Nationalrat · 2007-12-17

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-12-17

Wortprotokoll

Nach Artikel 38 Absatz 2 der Bundesverfassung erlässt der Bund Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung. Aufgrund der föderalistischen Struktur unseres Landes liegt die hauptsächliche Kompetenz für die ordentliche Einbürgerung bei den Kantonen und nach Massgabe des Bundes bei den Gemeinden.

Wir haben heute noch über eine Differenz bei Artikel 15a und dann schliesslich über eine neue Übergangsbestimmung zu entscheiden. In Artikel 15a geht es um die Frage, ob Einbürgerungen aufgrund von Abstimmungen an der Gemeindeversammlung oder an der Gemeindeversammlung und an der Urne möglich sind. Der Bundesrat schreibt in seiner Botschaft zur parlamentarischen Initiative Pfisterer Thomas dazu, dass die Kantone dort, wo es um [PAGE 1940] Einbürgerungsentscheide an der Urne geht, dafür zu sorgen hätten, dass das zuständige Entscheidorgan im Falle eines ablehnenden Einbürgerungsentscheides, also eines negativen Ausgangs einer Urnenabstimmung, in der Lage ist, eine rechtsgenügliche Begründung beizubringen. Diese Anforderung bezieht sich natürlich auf die Entscheide des Bundesgerichtes vom Juli 2003. Dort hat das Bundesgericht ausgeführt, dass die Begründungspflicht sowohl auf originäre Abstimmungen als auch auf Referendumsabstimmungen anzuwenden ist.

Die Begründung des Bundesgerichtes besagt, dass die Anforderungen an eine Begründungspflicht - nämlich die Unmittelbarkeit der Diskussion und der anschliessenden Abstimmung und die Individualisierung - sowohl bei der originären Urnenabstimmung als auch bei einer Referendumsabstimmung notwendig sind. Das ist auch konsequent. Denken wir daran, dass die Begründung an einer Gemeindeversammlung das eine ist. Hier kann man zu Vorwürfen, zu Argumenten direkt Stellung nehmen. Der Abstimmungskampf im Falle eines Referendums hingegen ist ein ganz anderes Kapitel. Während des Abstimmungskampfes - in der Regel liegt eine Frist von zwei bis drei Monaten zwischen Gemeindeversammlung und Referendumsabstimmung - können neue Argumente auftauchen, die an der Gemeindeversammlung noch kein Thema waren. Es können Flugblätter zirkulieren, es können spontan Leserbriefaktionen gestartet werden, kurz, es können Argumente auftauchen, die von der begründenden Behörde, nämlich aufgrund des Protokolls der Gemeindeversammlung, nicht mehr in die Botschaft, die ja schon gedruckt ist, aufgenommen werden können. Man muss sehen, dass unter diesen Umständen die Begründungspflicht im Falle einer Urnenabstimmung nicht in jedem Fall erfüllt werden kann.

Aufgrund dieser Aspekte hat Ihre Kommission mit 14 zu 8 Stimmen beschlossen, gegenüber dem Ständerat an unserer Fassung festzuhalten. Wir haben bereits am 7. Juni 2007 in der Gesamtabstimmung mit 77 zu 72 Stimmen bei 17 Enthaltungen beschlossen, die Stimmberechtigten bloss an einer Gemeindeversammlung über Einbürgerungsfragen entscheiden zu lassen und nicht an der Urne. Die übrigen Differenzen in den Artikeln 15b und 15c sind entfallen, nachdem wir hier keinen Gegenantrag zum Beschluss des Ständerates stellen. Die Übergangsbestimmung, die Sie auf Seite 3 der Fahne sehen, ist eine neue Differenz und muss vom Ständerat genehmigt werden. Sie betrifft eine sinnvolle Rationalisierung des Abstimmungsverfahrens.

Ich bitte Sie deshalb, im Hauptpunkt, d. h. bei Artikel 15a, der Mehrheit Ihrer Staatspolitischen Kommission zu folgen. Sie hat dem Antrag mit 14 zu 8 Stimmen zugestimmt.