Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2007-12-17
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2007-12-17
Wortprotokoll
Sie schneiden ein Thema von allgemeiner Bedeutung an und leiten es möglicherweise aus dieser spezifischen Situation der UBS ab. Ich muss Ihnen sagen, dass ich nicht in der Lage bin, zu beurteilen, ob hier gesetzgeberischer Bedarf besteht. Das kann durchaus sein. Es ist mir bekannt, dass im Zusammenhang mit der Verantwortung von Verwaltungsräten nebst natürlich dem OR auch eine Rechtsprechung besteht. Es ist mir auch bekannt, dass im spezifischen Fall bei den Banken, [PAGE 1925] insbesondere was eben das Geschäft der Bank betrifft, Spezialvorschriften gelten, und zwar in Artikel 3 des Bankengesetzes. Dieser Artikel handelt von der Bewilligungserteilung und besagt, unter welchen Bedingungen eine Bank für ihren Betrieb eine Bewilligung bekommt. In Artikel 3 Absatz 3 heisst es: "Die Bank hat der Bankenkommission ihre Statuten, Gesellschaftsverträge und Reglemente einzureichen sowie alle späteren Änderungen daran anzuzeigen, soweit diese den Geschäftszweck, den Geschäftsbereich, das Grundkapital oder die innere Organisation betreffen. Solche Änderungen dürfen nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor die Bankenkommission sie genehmigt hat." Dann folgen Meldevoraussetzungen in Bezug auf diesen Artikel.
Wir sind der Meinung, dass damit eigentlich der "gesetzliche Teppich" gelegt wäre, auf dem man hier - wenn schon - Verantwortlichkeiten ins Recht fassen könnte.