Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-12-17
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-12-17
Wortprotokoll
Herr Pius Segmüller erkundigt sich, ob der Bund gemäss Artikel 57 der Bundesverfassung, nach welchem er für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger mitverantwortlich ist, etwas gegen die Unterbestände bei den Polizeikräften tun könne. Ich beantworte die Frage im Namen des Bundesrates wie folgt:
Zunächst ist bezüglich des Inhaltes von Artikel 57 der Schweizerischen Bundesverfassung zu präzisieren, dass diese Bestimmung als die verfassungsmässige Leitnorm bezüglich Sicherheit bezeichnet werden kann. Durch Artikel 57 wird tatsächlich sowohl dem Bund wie auch den Kantonen Verantwortung im Bereich der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zugewiesen, aber - und das ist entscheidend - grundsätzlich nicht als eine gemeinsam wahrzunehmende Aufgabe. Es ist im Gegenteil so, dass es sich nach der ständigen Praxis wie auch nach der Lehre bei der Wahrung der inneren Sicherheit um eine Staatsaufgabe handelt, die in die originäre Kompetenz der Kantone fällt. Dort, wo der Bund auch Verantwortung trägt, ist dies nur sektoriell bestimmt, zugeordnet und umschrieben. Solch zugewiesene Bereiche gibt es zum Beispiel beim Schutz der Bundesbehörden, bei der Erfüllung der völkerrechtlichen Schutzpflichten oder bei der Sicherheit im Bahn- und Luftverkehr. Artikel 57 Absatz 2 der Bundesverfassung verpflichtet den Bund und die Kantone dazu, ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit zu koordinieren.
Es wird also auch eine Koordinationspflicht verankert, das heisst, die beiden haben dafür zu sorgen, dass die ausschliessliche Kompetenz der Kantone und die dem Bund zugewiesene Kompetenz nicht in Widerspruch geraten. Eine solche Koordinationspflicht ist dann gegeben, wenn es sich um Sicherheitsbelange handelt, die mindestens teilweise auch in die Zuständigkeit des Bundes fallen und die aus dessen Sicht eine Koordination unter Einbezug oder Leitung des Bundes erfordern. Ausserhalb davon gibt es keine Koordinationspflicht des Bundes, weil es dann jeweils die ausschliessliche Kompetenz der Kantone ist.
Die Frage der Sicherstellung der Grundversorgung, nach der sich Herr Segmüller im Besonderen erkundigt, kann nicht zum Koordinationsbereich nach Artikel 57 gezählt werden. Sie stellt sich aus den eingangs dargelegten Gründen für den Bund überhaupt nicht, sondern allein für die Kantone, denn die Grundversorgung gehört zum primären Zuständigkeitsbereich der Kantone im Bereich der inneren Sicherheit.
Nun zur Erhöhung der Zahl der Polizeikräfte: Das ist eine Frage, die allein die Kantone betrifft. Aber der Bund hat im Rahmen der gesamten Koordinationstätigkeit ja vor vier Jahren das Problem eingehend besprochen, und es sind dort auch Lücken zum Vorschein gekommen, die aber nicht der Bund schliessen kann, sondern die nur die Kantone schliessen können. Hier darf einmal positiv festgestellt werden, dass sich im Rahmen dieses im Jahre 2004 abgeschlossenen Projektes der Polizeibestand in den Kantonen um etwa 1400 Personen erhöht hat. Es ist also etwas getan worden.
Im Jahr 2001 waren es 14 884 vereidigte Korpsangehörige, das war der Bestand, von dem wir damals bei Usis ausgegangen sind; dies verglichen mit dem Bestand am 1. Januar 2006, wo 16 316 Angehörige vereidigt waren. Insgesamt glaubt man aber, dass - trotz der Anhebung der Bestände - angesichts der stetig wachsenden Anforderungen an den Berufsstand und des nach wie vor hohen Anteils an geleisteten Überstunden weiterhin von einem Unterbestand von noch einigen Hundert Mann an Polizeikräften ausgegangen werden muss. Das ist auch die Meinung der Kantone. Aber es ist, gestützt auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der kantonalen Polizeihoheit, an den Kantonen, diese Lücke zu schliessen. Es ist auch bekannt, in welchen Kantonen welche Lücken noch vorhanden sind.
Es wäre denkbar, von der eingangs erwähnten originären Zuständigkeit der Kantone im Rahmen einer grundsätzlichen Neugestaltung des Systems der inneren Sicherheit der Schweiz wegzukommen. Das würde also heissen, dass man die Polizeihoheit der Kantone, wie sie heute gegeben ist, aufhebt oder zumindest massiv einschränkt. Der Bundesrat lehnte bisher jedoch einen derart weitreichenden Eingriff in die kantonale Polizeihoheit ab, das letzte Mal bei einem Postulat Amherd 07.3040, "Neue Architektur der inneren Sicherheit und Verstärkung der Polizeikorps", vom 13. März 2007. Es bleibt demnach auch in Zukunft Sache der Kantone, allfällige Erhöhungen der Personalbestände an die Hand zu nehmen.