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Fluri Kurt · Nationalrat · 2007-12-18

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-12-18

Wortprotokoll

Bei diesem Rechtshilfeabkommen geht es wie bei den übrigen auch um die Bekämpfung der internationalen Kriminalität. Dabei stehen die Korruption, die Wirtschaftsdelikte, der Menschen- und Drogenhandel im Vordergrund. Der Vertrag übernimmt die wichtigsten Grundsätze des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und des Rechtshilfegesetzes, ergänzt durch Bestimmungen aus rechtshilferelevanten Übereinkommen des Europarates und der Uno.

Der Vertrag vereinfacht und beschleunigt das Rechtshilfeverfahren zwischen den beiden Staaten z. B. durch die Einführung der Möglichkeit einer Einvernahme per Videokonferenz oder durch die Schaffung einer Zentralstelle zur Erleichterung der Zusammenarbeit und als Anlaufstelle bei der Lösung von Problemen oder Missverständnissen. Das Abkommen ist ein weiteres Glied im Vertragsnetz, das die Schweiz auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen aufbaut. In Lateinamerika hat die Schweiz derartige Verträge z. B. mit Peru und Ecuador abgeschlossen. Wir haben vor Kurzem auch ein Abkommen mit Brasilien gutgeheissen, ein weiteres mit Chile ist unterwegs.

In der Diskussion gaben zwei Punkte zu Diskussionen Anlass, nämlich eine Menschenrechtsfrage und die Frage des Abgabebetruges. Dazu ist Folgendes zu sagen:

1. Wenn ein ausländisches Verfahren aus menschenrechtswidrigen Gründen eingeleitet worden ist oder wenn die Ausführung des Ersuchens gegen internationale Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte verstösst, kann die Rechtshilfe verweigert werden. In der Kommission wurde gefragt, weshalb es bloss "kann" und nicht "muss" heisst. Uns wurde gesagt, dass sich die Strafverfolgungsbehörden in erster Instanz mit der Aussage, die Menschenrechte würden in einem bestimmten Strafverfahren verletzt, sehr zurückhalten. Die Auffassung des Bundes sei es, dass diese Frage vom Bundesgericht beurteilt werden müsse. Wenn nämlich schon auf unterer Stufe ein Rechtshilfeersuchen mit dieser Begründung abgelehnt würde, so würde das aussenpolitische Probleme schaffen.

2. Es wurde gefragt, weshalb man beim Abgabebetrug nicht auch die Regelung einführe, die wir aufgrund der bilateralen Verträge II mit der EU haben. Hierauf wurde uns geantwortet, dass die bundesgerichtliche Praxis an sich in diesem Bereich eben sehr rechtshilfefreundlich sei, dass man aber natürlich nicht ohne entsprechende Verhandlungen und ohne Gegenleistungen, wie das im Falle der bilateralen Verträge der Fall ist, eine obligatorische Rechtshilfe beim Abgabebetrug einführen wolle. Aber in der Praxis werde durch das Bundesgericht sehr häufig Rechtshilfe gewährleistet, auch im Falle von Abgabebetrug.

Diese Frage führte zu den Enthaltungen seitens der SP-Delegation in der Kommission für Rechtsfragen, und so kam es zum erwähnten Ergebnis, dass Ihnen die Kommission zwar ohne Gegenstimme die Gutheissung dieses Vertrages empfiehlt, dies aber bei 7 Enthaltungen, weil für den Abgabebetrug eine blosse Kann-Bestimmung eingeführt wird, nicht eine Muss-Bestimmung.

Wir empfehlen Ihnen aber, im Sinne der Kommission dieses Rechtshilfeabkommen gutzuheissen.

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