Fluri Kurt · Nationalrat · 2007-12-18
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-12-18
Wortprotokoll
Ihre Kommission für Rechtsfragen hat sich an fünf Sitzungen ausführlich mit diesem Bundesgesetz befasst. Obwohl Eintreten unbestritten war, erfolgte eine eingehende Grundsatzdiskussion anhand zweier gestellter Rückweisungsanträge. Das in diesen beiden Rückweisungsanträgen zutage tretende Unbehagen gegenüber dem Entwurf des Bundesrates ist einerseits auf eine grundsätzliche Vorsicht - um nicht zu sagen, auf ein grundsätzliches Misstrauen - gegenüber personenbezogenen Datenanlagen zurückzuführen, andererseits auf die noch in relativ frischer Erinnerung gebliebene sogenannte Fichenaffäre und eine gewissermassen naturgemäss daraus abgeleitete ablehnende Haltung gegenüber neuen personenbezogenen Datensammlungen.
Die beiden Rückweisungsanträge verlangten denn auch die Überprüfung der Notwendigkeit der Anzahl der Informationssysteme, eine bessere Trennung zwischen der Datenbearbeitung im Zusammenhang mit Strafuntersuchungen und derjenigen im Zusammenhang mit der Personensuche oder der Wahrung der inneren Sicherheit, eine Einschränkung des Zugangs der gerichtspolizeilichen Behörden zum Datenaustausch mit dem Ausland bei Strafuntersuchungen, eine bessere Regelung der Datenaufbewahrung und die Festlegung einer maximalen Aufbewahrungsfrist; weiter eine Verbesserung des Datenschutzes, vor allem durch die Information der Betroffenen und speziell von Migranten und Asylbewerbern; ferner eine Überarbeitung im Sinne der EMRK sowie die Festschreibung einer periodischen Berichterstattung über den Stand und den Umfang der gesammelten Daten an das Parlament. Beide Rückweisungsanträge sind schliesslich zurückgezogen worden; deren Diskussion [PAGE 1969] beanspruchte aber doch einen grossen Teil der erwähnten fünf Sitzungen. Diese Rückweisungsanträge und die umfangreiche in diesem Zusammenhang abgehaltene Diskussion zeigen die Ernsthaftigkeit, mit welcher sich Ihre Kommission mit den aufgeworfenen Fragen rund um die Anlage von personenbezogenen Datensammlungen beschäftigte.
Die Detailberatung selbst erfolgte dann relativ zügig. Auf Seite 5064 der Botschaft vom 24. Mai 2006 sehen Sie die acht Informationssysteme, für welche Fedpol, das heisst das Bundesamt für Polizei, heute verantwortlich ist: das allseits bekannte Ripol, das automatisierte Fahndungssystem gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch, aber auch das automatisierte Fingerabdruck-Identifikationssystem, das DNA-Profil-Informationssystem sowie das informatisierte Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem bei Fedpol. Weiter sind dies das Informationssystem der kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes, das Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung der Geldwäscherei, das informatisierte Staatsschutz-Informationssystem gemäss Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit sowie das Informationssystem Ausweisschriften gemäss Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige.
Verschiedene Weiterentwicklungen dieser Systeme sowie vor allem das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und die Unterzeichnung der Abkommen über die Assoziierung der Schweiz an Schengen und Dublin führten zur Notwendigkeit, die bereits vorhandenen Informationen sowie das Mehr an neuen Informationen in den bestehenden oder eben in noch zu schaffenden Informationssystemen zu bearbeiten. Der Bundesrat gelangte deshalb zur Überzeugung, dass die damit zusammenhängenden Rechtsfragen nach einer neuen, umfassenden Gesetzesgrundlage verlangten.
Mit diesem Bundesgesetz werden die vier Ziele angestrebt, die Sie auf Seite 5065 der Botschaft einsehen können:
1. Im Wesentlichen sollen die rechtlichen Grundlagen der bestehenden polizeilichen Informationssysteme aktualisiert, transparenter gemacht, harmonisiert, rationalisiert und unter Schaffung von Synergien in einem Gesetzestext vereint werden.
2. Eine formelle gesetzliche Grundlage für einen nationalen Polizeiindex ist erforderlich, welche ein Verzeichnis der Namen von Personen umfasst, die in mehreren polizeilichen Informationssystemen enthalten sind.
3. Der zusätzliche Informationsfluss aufgrund der Mitwirkung bei Schengen und Europol soll in die bestehenden Informationssysteme integriert werden können.
4. Es geht auch um die punktuelle daraus fliessende Anpassung verschiedener bundesrechtlicher Erlasse aufgrund von Kompetenzverschiebungen innerhalb des EJPD.
Ich möchte Ihnen eine detaillierte Schilderung des Gesetzeswerkes, das naturgemäss recht technisch daherkommt, ersparen und Sie bloss auf den wichtigsten nach dem Eintreten und nach dem Rückzug der Rückweisungsanträge noch verbleibenden politisch relevanten Diskussionspunkt hinweisen. Über die Einschränkung des Auskunftsrechtes beim Informationssystem Bundesdelikte gemäss Artikel 8 entwickelte sich ein Disput: Es gab den von der Kommission neuformulierten Gesetzestext und einen Antrag auf gänzliche Streichung dieses Artikels bzw. auf Änderung von dessen Absatz 6. Sie finden den Gesetzestext auf den Seiten 6 bis 8 der Fahne. Bei diesem Artikel geht es um die ganz klassische Auseinandersetzung zwischen den Auskunftsrechten der betroffenen gesuchstellenden Person und den Interessen der Strafverfolgung an der Geheimhaltung. Die Mehrheit folgte trotz abgeändertem Text dem Bundesrat in seiner Auffassung, im vorliegenden Artikel 8 sei die Notwendigkeit einer effizienten Verfolgung der Bundesdelikte gegenüber den Interessen der betroffenen Person ausgewogen und angemessen berücksichtigt. Die Minderheit hingegen ist der Auffassung, Artikel 9 des Datenschutzgesetzes würde hiefür genügen.
Die Frage nach der EMRK-Konformität haben sowohl der Bundesrat als auch der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte bejaht. Hingegen besteht zwischen diesen beiden Instanzen, wie erwähnt, eine unterschiedliche Auffassung über die Zulässigkeit des hier vorgeschlagenen indirekten Auskunftsrechtes bzw. Einsichtsrechtes. Und diese unterschiedlichen Auffassungen des Bundesrates und des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten schlagen sich in der Meinung der Mehrheit bzw. der Minderheit nieder. Wir werden darauf ja noch zu sprechen kommen. Weitere Details dieser Diskussion und weitere Detailfragen im Gesetz werden im Zusammenhang mit den Minderheitsanträgen noch zu diskutieren sein. Aber schliesslich hat Ihre Kommission für Rechtsfragen die Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 15 zu 7 Stimmen gutgeheissen.
Ich empfehle Ihnen im Namen Ihrer Kommission, auf die Vorlage einzutreten, sie dann im Sinne der Mehrheit zu bereinigen und anschliessend gesamthaft gutzuheissen.