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Huber-Hotz Annemarie · 2007-06-04

Huber-Hotz Annemarie · Bern · 2007-06-04

Wortprotokoll

Ich bin mir sicher, dass sich die grosse Mehrheit in diesem Saal, wie übrigens auch im Ständerat, darüber einig ist, dass der Bundesrat das Volk nicht nur generell, sondern auch im Vorfeld von Volksabstimmungen informieren muss. Ebenfalls grosse Einigkeit besteht darüber, dass es für die Informationsaufgaben des Bundesrates bereits rechtliche Grundlagen gibt: für den allgemeinen Informationsauftrag in der Bundesverfassung sowie im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, für die Information im Vorfeld von Volksabstimmungen im Bundesgesetz über die politischen Rechte. Zudem blicken wir auf eine langjährige Praxis zurück, die bis ins 19. Jahrhundert zurückgeht und die nach Meinung des Bundesrates befriedigend ist. Beides, Gesetz und Praxis, hat der Bundesrat in einem Instrumentarium umgesetzt, insbesondere in Leitlinien und in Grundsätzen für seine Informationspolitik.

Der Bundesrat ist der Meinung, dass dieses Instrumentarium, basierend auf den gesetzlichen Grundlagen und der Praxis, ausreicht, um seinem Informationsauftrag auch in Zukunft und selbst vor dem Hintergrund dieser neuen Entwicklungen in der Medienlandschaft gerecht zu werden. Dabei dürfen wir uns aber nichts vormachen: Mit oder ohne neue gesetzliche Grundlagen wird es stets eine Frage des politischen Gespürs, aber auch der politischen Kultur sein, wie die Behörden mit ihrem Informationsauftrag umgehen. Und darüber werden die Meinungen auch in Zukunft auseinandergehen.

Der Bundesrat hat sich in seiner schriftlichen Stellungnahme zur parlamentarischen Initiative verpflichtet, die bisherige Praxis weiterzuführen. Auch in Zukunft wird er weder dem Parlament widersprechen noch eine andere Abstimmungsempfehlung als diejenige des Parlamentes abgeben. Der Bundesrat kann sich aber vorstellen, dass er in den Abstimmungserläuterungen auch auf Bedenken hinweist, die im Parlament von einer Minderheit geäussert worden sind oder die er selbst im Parlament geäussert hat. Zudem muss dem Bundesrat auch weiterhin die Möglichkeit offenstehen, im Zweifelsfall auf eine Abstimmungsempfehlung zu verzichten. Er muss also auch schweigen dürfen. Das ist sowohl mit der Verfassung als auch mit den gesetzlichen Grundlagen vereinbar.

Es entspricht den Grundsätzen einer guten Gesetzgebung, von unnötigen Gesetzen oder von Gesetzen, deren Wirkung nicht klar ersichtlich ist, abzusehen. Diese Grundsätze diskutieren wir zurzeit im Rahmen der vom Parlament verlangten Deregulierung bei Gesetzen. Ein solcher Fall liegt heute vor.

Im Namen des Bundesrates bitte ich Sie deshalb, dem Ständerat und damit der Minderheit der Kommission zuzustimmen und auf diese Vorlage auch im Differenzbereinigungsverfahren nicht einzutreten.