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Gross Andreas · Nationalrat · 2007-06-07

Gross Andreas · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2007-06-07

Wortprotokoll

In der Sprache kommen auch politische Wertungen zum Ausdruck. In dieser Beziehung sollten wir sehr vorsichtig sein, wenn wir von einer Initiative sagen, diese ermögliche demokratische Einbürgerungen, oder wenn wir sagen, weil wir dagegen sind, Einbürgerungen seien keine politische Entscheidung mehr.

Diejenigen, die behaupten, es brauche diese Initiative, damit Einbürgerungen demokratisch seien, verkennen meiner Meinung nach, dass heute schon alle Regeln, gemäss denen eingebürgert wird, auf der Demokratie beruhen und demokratisch zustande kamen. Es ist eine Anmassung, zu behaupten, man müsse etwas ändern, damit bei den Einbürgerungen Demokratie herrsche. Undemokratisch ist kein [PAGE 741] einziges Gesetz zustande gekommen, gemäss welchem heute eingebürgert wird. Über die Anwendung der demokratisch zustande gekommenen Regeln müssen nicht wieder alle entscheiden; das ist der Unterschied. Bei der Anwendung des Rechts reicht es zu prüfen, ob die Regeln eingehalten worden sind oder nicht. Das ist aber nicht die Aufgabe der Mehrheit des Volkes, sondern die Aufgabe der Exekutive oder jener Organe, die die Exekutive - oder wiederum die Demokratie - mit der Prüfung der Frage beauftragt hat, ob die demokratischen Regeln in Bezug auf diese oder jene Person eingehalten worden sind. In dem Sinne ist es auch falsch, der Initiative gegenüberzustellen, für uns sei dieser Akt administrativer Natur, denn dieser hat politischen Charakter. Aber die Politik äussert sich in der Festlegung der Regeln, und in Bezug auf die Anwendung der Regeln äussert sich wie gesagt die Exekutive, die sich wiederum an gewisse Rechtsgrundsätze halten muss.

Ich finde, es ist ganz wichtig, dass wir hier der mit der Initiative gewollten Unordnung die Ordnung gegenüberstellen, die wir gewohnt sind und eingeführt haben, weil wir ein subtiles Gleichgewicht zwischen Demokratie und Rechtsstaat wollen. Ferner möchte man eigentlich mit der Initiative das, was die Bundesverfassung 1999 festgehalten hat - nämlich dass jedes Organ, das Macht ausübt, sich an gewisse, selber gegebene Regeln halten muss -, untergraben.

Das ist der Diskurs, wenn man sagt, das Volk habe das letzte Wort und kein Gericht dürfe seine Ausübung der Macht beurteilen. Auch das ist meiner Meinung nach ein fundamentaler Irrtum, welcher den Rechtsstaat infrage stellt. Wir selber - das Volk - haben beschlossen, dass auch dann, wenn das Volk Macht ausübt, es sich an gewisse Regeln halten muss, nämlich daran, dass jeder Entscheid angefochten werden kann. Das ist eine rechtsstaatliche Grundregel. Indem wir selber ein Willkürverbot in unsere Verfassung geschrieben haben, verlangen wir auch von uns selber, dass wir uns an dieses Willkürverbot halten. Deshalb ist es falsch, den Volksentscheid sozusagen absolutistisch zu sehen, als ob die Französische Revolution noch nicht passiert wäre, und so zu tun, als ob nicht auch wir, als ob irgendjemand, der in diesem Staat Macht ausübt, sich nicht auch an die Regeln der rechtsstaatlichen Machtausübung halten müsste.

Weil diese Initiative in diesem Sinne rechtsstaatliche Grundlagen missachtet, ist die Versuchung jetzt gross, sie an sich für ungültig zu erklären. Da würden wir aber meiner Meinung nach dem Rechtsstaat einen Bärendienst erweisen, wenn wir aufgrund dessen diese Initiative für ungültig erklären würden. Es gibt zwei Argumentationen:

Die einen, die Minderheit Schelbert und die Grünen, argumentieren mit der Undurchführbarkeit. In der Verfassung ist die Undurchführbarkeit sehr eng begrenzt, und sie meint die praktische, faktische Undurchführbarkeit. Mit der Initiative soll die Kompetenzordnung in Bezug auf die Einbürgerungen verschoben werden; alles soll auf die Gemeindeebene verschoben werden. Das kann man, wenn man möchte. Die Ausübung dieser Gemeindeautorität unterliegt dann aber trotzdem dem Rechtsstaat. Das wird durch die Initiative nicht infrage gestellt, weil diese Verfassungsnorm genauso wichtig ist wie die, die durch die Initiative eingeführt würde. Das heisst, wenn wir also rechtlich urteilen, ist sie immer noch durchführbar. Der Rechtsstaat ist durch die Verschiebung auf die Gemeindeebene nicht ausgehebelt.

Das Gleiche gilt für den Kern des zwingenden Völkerrechtes. Es ist eine gehörige Portion Selbstüberschätzung, und wir verkennen die relative Bedeutung des eigenen Landes in Bezug auf die Weiterentwicklung des Völkerrechtes, wenn wir hier so tun, als ob wir hier bei der Rechtsanwendung eine Rechtsveränderung provozieren könnten, wenn wir den sehr eng gefassten Begriff des zwingenden Völkerrechtes um rechtsstaatliche Grundlagen erweitern.

Die grösste Bedeutung einer Volksinitiative liegt darin, dass die Mehrheit sich zwingen lassen muss, die Diskussion mit Andersdenkenden zu suchen. Indem wir das tun, erweisen wir dem Rechtsstaat und der notwendigen Balance zwischen Demokratie und Rechtsstaat einen grösseren Dienst, als wenn wir aufgrund des rechtsstaatlichen Gebotes - wider den Rechtsstaat, weil die Verfassung das uns nicht erlaubt - diese Volksinitiative für ungültig erklären würden.

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