Fluri Kurt · Nationalrat · 2007-06-07
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-06-07
Wortprotokoll
Wir haben heute zwei ganz unterschiedliche Konzeptionen für die Erteilung des Bürgerrechtes vor uns. Bei der parlamentarischen Initiative Pfisterer Thomas geht es um die Qualifikation des Einbürgerungsaktes als gemischter Akt, als politischer, aber auch als individuell-konkreter Rechtsanwendungsakt. Vielfach wird beim zweiten Teil dieses Begriffs einfach von einem Administrativakt, von einem Verwaltungsakt, gesprochen; das tönt sehr bürokratisch. In Tat und Wahrheit geht es aber um die Verleihung oder Verweigerung politischer Rechte. Wenn wir annehmen, dass das z. B. an einer Gemeindeversammlung oder in einer Gemeindeexekutive geschieht, dann sehen wir, dass das durchaus vergleichbar ist mit dem Beschluss über eine Ortsplanung oder über einen Nutzungsplan. Dort gibt es zwar eine generelle Rechtsetzung, aber es ist auch ein politischer Akt mit erheblicher individueller Rechtswirkung. Für uns alle ist es selbstverständlich, dass ein Beschluss über eine Ortsplanung, über eine Nutzungsplanung, der die individuellen Eigentumsrechte betrifft, anfechtbar ist.
Der Sprecher der SVP-Fraktion hat vorhin behauptet, das Bundesgericht habe unsere demokratische Ordnung auf den Kopf gestellt, und er geht dabei von der Regelung der Erteilung des Bürgerrechtes und der politischen Rechte in der Verfassung aus. Nun hat er aber dabei das Diskriminierungsverbot vergessen, das ganz klar im Grundrechtskatalog der Bundesverfassung in Artikel 8 Absatz 2 enthalten ist. Der Grundrechtskatalog ist die Basis für die ganze restliche Verfassung. Er steht nicht zuletzt deshalb am Anfang der Verfassung. Der Grundrechtskatalog, insbesondere das Diskriminierungs- oder Willkürverbot, bildet den Hintergrund für die Verleihung des Bürgerrechtes und damit die Verleihung - oder Verweigerung - politischer Rechte. Herr Maurer, Sie stellen mit Ihrer Interpretation der Rechtsprechung die verfassungsmässige Kriterienhierarchie auf den Kopf.
Die parlamentarische Initiative Pfisterer Thomas zielt konkret auf die Revision und Ergänzung von Artikel 15 des Bürgerrechtsgesetzes. Dabei will Herr Pfisterer das kantonale Recht für die Regelung des Verfahrens im Kanton und in der Gemeinde als zuständig erklären. Er legt damit eine föderalistische Lösung fest, die den Artikeln 37 und 38 der Verfassung entspricht, die aber auch Artikel 50 Absatz 1 der Verfassung beachtet, nämlich die Gewährleistung der Gemeindeautonomie nach kantonalem und nicht nach Bundesverfassungsrecht. Die Gemeindeautonomie ist eine Regelung nach kantonalem Recht. Herr Pfisterer will offenlassen, ob die Stimmberechtigten in der Gemeinde an einer Gemeindeversammlung oder an der Urne über die Einbürgerung entscheiden können. Er verlangt aber vor allem, in Befolgung der verfassungsmässigen Rechts- und Zuständigkeitshierarchie, die Pflicht zur Begründung eines abgelehnten Entscheides, und er will Gerichtsbehörden in den Kantonen einsetzen, die ablehnende Entscheide beurteilen können. Dabei legt er auch fest, dass die Ablehnung eines Gesuches bloss kassiert, aber nicht reformiert werden kann. Es kann also nicht darum gehen, dass eine Gerichtsinstanz das Bürgerrecht erteilt, sie kann aber die Ablehnung eines Bürgerrechtsgesuchs aufheben. [PAGE 735]
In der Vernehmlassung hat sich eine deutliche Mehrheit der Kantone, der Parteien und der befragten Organisationen für die Begründungspflicht bei ablehnenden Entscheiden ausgesprochen und auch für die Einführung letztinstanzlicher kantonaler Gerichtsbehörden. Deshalb komme ich zu folgendem Schluss: Bei der Erteilung oder Verweigerung des Bürgerrechtes geht es auch um die Verleihung bzw. Verweigerung politischer Rechte. Es ist deshalb ganz klar, dass ein derartiger Akt nicht nur politischer Natur ist, sondern auch rechtliche Aspekte in sich trägt. Daraus ergibt sich ganz klar die obligatorische Erteilung einer Anfechtungsmöglichkeit, und aus der Anfechtungsmöglichkeit ergibt sich ebenfalls ganz klar und logisch die Begründungspflicht. Deshalb ist es für uns klar, dass man auf die parlamentarische Initiative Pfisterer Thomas eintreten soll, weil es um die bundesgerichtsgemässe Auslegung und Festschreibung des Bürgerrechtsgesetzes geht. E contrario muss demzufolge dann natürlich die Volksinitiative zur Ablehnung empfohlen werden.
Ich bitte Sie also, auf die Initiative Pfisterer Thomas einzutreten.