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Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-06-18

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-06-18

Wortprotokoll

Ich ersuche Sie, hier der Kommissionsmehrheit und damit dem Entwurf des Bundesrates zu folgen. Nach dem Willen der Minderheit sollen alle Entscheide des Zwangsmassnahmengerichtes betreffend Haft mit Beschwerde angefochten werden können. Die Mehrheit sieht dagegen vor, dass Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichtes grundsätzlich nicht anfechtbar sind, es sei denn, die Haft habe drei Monate gedauert. Diese Beschränkung der Anfechtbarkeit hat folgende Gründe: Die Anordnung von Haft erfolgt immer durch ein Gericht. Es bedarf somit keines Gesuches der beschuldigten Person, dass sich eine gerichtliche Instanz mit der Frage befasst, ob Haft gerechtfertigt sei. Denn es hat ein Gericht entschieden und nicht der Staatsanwalt. Diese Regelung entspricht dem Verfahren, das sich in einigen Kantonen bewährt hat. Die Regelung verhindert eine übermässige Belastung der Beschwerdeinstanz. Wenn jeder Entscheid über Haft, der neu durch ein Zwangsmassnahmengericht angeordnet werden muss, dann noch weitergezogen werden könnte, würde das die Beschwerdeinstanz wesentlich stärker belasten. Zum anderen dürfte auch ein prozessualer Leerlauf resultieren. Denn häufig wird die Haft bereits beendet sein, wenn die Sache von der Beschwerdeinstanz zu entscheiden ist. Die Ausdehnung der Anfechtungsmöglichkeit belastet den Staatsanwalt, die Gerichte und den Apparat und erhöht damit die Kosten des Staates, ohne dass es etwas bringt. Der Schutz, den wir hier eingebaut haben, ist das Zwangsmassnahmengericht, also ein Gericht, das entscheidet. Im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz würde das zu Begehren der beschuldigten Personen führen, auch um die ganze Sache zu verlängern und hinauszuziehen.

Wir bitten Sie, der Mehrheit zuzustimmen.

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