Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-06-18
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-06-18
Wortprotokoll
Der Minderheitsantrag Thanei betrifft die Übergangsstelle: Wo beginnt die Tätigkeit der Polizei, und wo muss sie unbedingt unter der Führung der Staatsanwaltschaft stehen? Ich habe Ihnen bereits gesagt, dass die Ermittlung natürlich ein fliessender Prozess ist. Aber ich ersuche Sie, der Mehrheit der Kommission zu folgen. Warum?
Nach der Fassung des Bundesrates und der Mehrheit kann die Polizei auch über den sogenannten ersten Zugriff hinaus selbstständig ermitteln. Das ist beim Minderheitsantrag nicht der Fall. Die Polizei untersteht danach immer der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft. Die Minderheit, die die Tätigkeit auf den ersten Zugriff beschränken will, beantragt eine Lösung, die vor allem bei der Massendelinquenz zu kaum lösbaren Problemen führen würde. Denken Sie an Strassenverkehrsdelikte: Wenn die Polizei einen zu schnellen Autofahrer fotografiert, dann ist das Radarfoto der erste Zugriff. Nach der Fassung der Minderheit müsste die Polizei danach die Staatsanwaltschaft orientieren, welche ihr ausdrücklich den Auftrag erteilen müsste, die Identität des Lenkers abzuklären. Nach der Fassung der Mehrheit kann die Polizei die Abklärung der Lenkeridentität selber vornehmen.
Sie müssen auch sehen, was das für einen Apparat bedeutet, wenn immer wieder weiterleitende Personen in solche Schritte involviert werden. Nehmen Sie das Betäubungsmittelgesetz: Wenn die Polizei einen Drogenkonsumenten anhält und dabei erfährt, woher er die Drogen hat, müsste sie nach der Fassung der Minderheit den Staatsanwalt orientieren, damit dieser sie auffordert, auch gegen den Verkäufer zu ermitteln.
Die Fassung der Minderheit würde in der Praxis zu Leerläufen und vor allem zu einer erheblichen Belastung der Staatsanwaltschaften mit Massendelikten führen. Die Fassung der Mehrheit dagegen ist praxistauglich. Wir haben hier verschiedene Sicherungen eingebaut: Zum einen muss die Polizei nach Artikel 306 Absatz 1 die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten informieren. Zum anderen kann die Staatsanwaltschaft nach Artikel 306 Absatz 2 jedes von der Polizei bearbeitete Verfahren jederzeit an sich ziehen. Und schliesslich ist gegen die Handlungen der Polizei Beschwerde möglich.
Die Fassung der Mehrheit stellt somit sicher, dass die Polizei rasch und ohne Umweg über die Staatsanwaltschaft die notwendigen Abklärungen vornehmen kann. Gleichzeitig bestehen genügend Schutzmechanismen gegen ein zu weit gehendes Handeln der Polizei.
Wir bitten Sie, der Mehrheit zuzustimmen.