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Vischer Daniel · Nationalrat · 2007-06-18

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2007-06-18

Wortprotokoll

Alle betonen die Wichtigkeit dieses Geschäftes, die Notwendigkeit der Bundeslegiferierung im Strafprozessrecht. Wir fragen uns: Wie war es möglich, dass es 2007 werden musste, bis dieses Geschäft auf den Tisch dieses Hauses kam, nachdem bereits am Ende des 19. Jahrhunderts erstmals die Notwendigkeit einer Vereinheitlichung angemeldet wurde? Offenbar ist manchmal in drei, vier Jahren möglich, was während Jahrzehnten nicht möglich war, weil etwas als absolutes Hoheitsgebiet der Kantone galt - ich sage dies auch als Fingerzeig für andere Bereiche.

Die Strafprozessordnung ist die Visitenkarte eines Landes bezüglich seiner Liberalität. In einer Strafprozessordnung wird geregelt, inwieweit auch gegenüber dem schwersten Verbrecher die Grundrechte des Verfahrens eingehalten werden. Eine Strafprozessordnung hat sich im Fall einer einfachen Verkehrsvergehung wie auch im Fall eines schwerwiegenden Vergewaltigungsdeliktes zu bewähren. Sie basiert auf Unbestechlichkeit, sie muss normieren, sagen, was immer gilt, sodass nicht plötzlich gesagt werden kann: Ja, hier haben wir eine Ausnahme; ja, in diesem Fall gilt die Unschuldsvermutung nicht; ja, in diesem Fall muss jemand nicht sofort eine Verteidigung haben. Nein! Die Strafprozessordnung bewährt sich dann, wenn sie immer gleichermassen gilt.

Ich verrate Ihnen kein Geheimnis: Beide Seiten in diesem Saal haben mit dieser Unbestechlichkeit und Gleichwertigkeit in Bezug auf die Geltung dieser Regelung etwelche Mühe und neigen zum Ritzen dieser Vorschriften, wenn ein Prozess gerade ihrem Gusto gemäss laufen sollte. Sie haben auch beim Swissair-Prozess gemerkt, dass sich plötzlich Leute auf das Schweigerecht berufen haben, die vielleicht ein halbes Jahr vorher noch gemeint haben, dies sei ein Vorrecht des schwarzen Blockes, und vorher nie auf die Idee gekommen wären, dass das auch für sie ein Grundrecht sei, das Geltung habe.

Ich bin mit der Mehrheit meiner Fraktion für Eintreten.

Ich begreife die Argumente für die Rückweisung, aber ich glaube, sie werden am falschen Punkt aufgehängt. Die Romandie sagt kurz gefasst, mit dem Staatsanwaltschaftsmodell würden die Verteidigungsrechte zu wenig ausgestaltet. Ich bestreite dies. Es liegt nicht an der Frage des Modells, sondern es liegt an der Frage, wie in dieser Vorlage die Verteidigungs- und Grundrechte im Einzelfall zum Zuge kommen. Es braucht ein Gegengewicht - in der Ausgestaltung der notwendigen Verteidigung, des Akteneinsichtsrechtes, der Verhinderung, dass übermässige Konfiskationen stattfinden, der Konfrontationseinvernahmen, der Verwertungsverbote -, damit die Staatsanwaltschaft nicht einfach das Sagen hat, sondern nach dem Grundsatz des Fairplay gleich lange Spiesse herrschen. Dies ist unsere Leitlinie: Im Strafprozess gilt Fairplay. Fairplay meint: Staatsanwaltschaft und Angeschuldigter bzw. Verteidigung haben die gleichen Verfahrensrechte und gleich lange Spiesse.

Wir haben dies in der Vorlage durchzusetzen versucht. Im Ergebnis würde ich sagen, dass diese Vorlage in der mittleren Ebene der Verteidigungsrechte liegt, die heute im Lande gelten, nimmt man den Durchschnitt aller kantonalen Versionen. Aber sie könnte noch besser sein; das ist mit ein Grund, einzelne Minderheitsanträge gerade mit Bezug auf Grund- und Verteidigungsrechte zu unterstützen. Wir haben zudem noch Kerngebiete wie die Mediation und das abgekürzte Verfahren, zu denen ich mich gesondert äussern werde.

Treten Sie auf diese Vorlage ein - die Rückweisung bringt nichts, dieses Spiel ist in einem gewissen Sinn gelaufen - und folgen Sie in der Detailberatung mehrheitlich den Minderheitsanträgen.