Huber Gabi · Nationalrat · 2007-06-18
Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-06-18
Wortprotokoll
Die Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes ist ein Meilenstein für die Schweizer Justiz und wird der Rechtszersplitterung im Bereich des Verfahrensrechtes ein Ende setzen, was insbesondere mit Blick auf den Wirtschaftsstandort Schweiz absolut notwendig ist. Für die Vereinheitlichung sprechen insgesamt drei Gründe, nämlich Effizienz, Rechtsgleichheit und Erhöhung der Rechtssicherheit. Die neue vereinheitlichte Strafprozessordnung (StPO) wird den Rechtsalltag der Bürgerinnen und Bürger massgeblich beeinflussen. Die FDP-Fraktion hat denn auch bereits in ihrer Vernehmlassung vom Februar 2002 dem Vorentwurf zu einer schweizerischen StPO zugestimmt.
Die eidgenössische StPO wurde im Prinzip bereits in der Volksabstimmung vom 12. März 2000 über die Justizreform beschlossen. Mit dem seinerzeit gutgeheissenen Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung wurde die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechtes und des Strafprozessrechtes dem Bund übertragen. Die StPO hat die Form eines Bundesgesetzes und wird, gestützt auf Artikel 190 der Bundesverfassung, für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sein. Künftige Abstimmungen mit der EMRK sowie Anpassungen an internationale Standards werden durch eine Revision des Bundesgesetzes über die schweizerische StPO erfolgen müssen. Nicht vereinheitlicht wird die Gerichtsorganisation, welche nach wie vor grundsätzlich den Kantonen überlassen bleibt.
Die FDP-Fraktion begrüsst die Vorlage und ist einstimmig für Eintreten. Den Rückweisungsantrag der aus der Waadt stammenden Minderheit lehnt sie ab. Die zweiköpfige Minderheit kann sich insbesondere nicht mit dem vorgeschlagenen Untersuchungsrichtermodell abfinden. Über die heute in [PAGE 938] der Schweiz praktizierten Untersuchungsrichtermodelle gibt die Botschaft ausführlich Auskunft. Das nun vorgeschlagene Staatsanwaltschaftsmodell II fand bei gut 60 Prozent der Vernehmlasser und bei insgesamt fünfzehn Kantonen Zustimmung. Mit ihm lassen sich neben der Vereinheitlichung am meisten Reformziele umsetzen. Eine Beschleunigung des Verfahrens als zentrales Ziel der Reform des Strafprozessrechtes ist nur dann möglich, wenn das einstufige Verfahren eingeführt und auf einen Handwechsel zwischen Untersuchungsrichter und Staatsanwalt verzichtet wird.
Das vorgeschlagene Staatsanwaltschaftsmodell II lässt sich in der Praxis flexibel ausgestalten und handhaben. Insbesondere muss sich die Staatsanwaltschaft in einem kleineren Kanton, anders als jene in einem grossen Kanton, nicht gleich strukturieren. Denn mit der Möglichkeit der Einsetzung einer Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft wird es Bund und Kantonen freigestellt, ihre Strafverfolgungsbehörde so aufzubauen, dass sie ihren Bedürfnissen Rechnung trägt.
Die FDP-Fraktion wird sich in der Detailberatung mit zwei Ausnahmen der Kommissionsmehrheit anschliessen und gedenkt auch nicht, sich zu allen Minderheitsanträgen zu Wort zu melden.
In diesem Sinne sind wir für Eintreten und beantragen Ablehnung des Rückweisungsantrages.