Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-06-18
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-06-18
Wortprotokoll
Ganz so dramatisch, wie Herr Vischer das hier dargestellt hat, ist die Situation nicht. Ich bitte Sie zu sehen, dass in Artikel 138 klar gesagt wird, dass verbotene Beweiserhebungsmethoden - also Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können - bei der Beweiserhebung untersagt sind. Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt. Solche Beweise sind in keinem Fall verwertbar - nie. Und dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
Es geht in Artikel 139 Absatz 2 um etwas anderes. Es geht um die Verwertbarkeit von Beweisen, welche nicht auf solche Beweiserhebungen zurückzuführen sind, sondern auf weniger drastische Dinge. Nehmen Sie an, es wird eine Hausdurchsuchung durchgeführt, aber das Vorgehen ist nicht ganz so, wie es sein sollte. Dann ist die Hausdurchsuchung ein Hausfriedensbruch, also ein Delikt, weil keine genügende Bewilligung vorliegt. Oder es geht um die Verletzung von Gültigkeitsvorschriften, insbesondere wenn man den Zeugen nicht richtig auf sein Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht hat.
In diesen Fällen muss eine Güterabwägung geschehen. Herr Vischer, man kann nicht einfach sagen, wenn man die Verwertung ganz unterlasse, sei es immer gut. Es gibt Fälle, in denen es ausserordentlich störend wäre, wenn solche Beweise unter keinen Umständen berücksichtigt werden könnten. Nehmen Sie an, es sei eine solche Hausdurchsuchung gemacht worden - formell zwar nicht ganz einwandfrei, die Hausdurchsuchung wäre also Hausfriedensbruch gewesen - und die Beschlagnahmung hätte dazu geführt, einen Mörder zu überführen oder ein schweres wirtschaftliches Delikt an den Tag zu bringen. Nur weil die Hausdurchsuchung nicht ganz ideal war, dürfte dann das Material nicht verwertet werden - und Sie hätten keine anderen Beweise.
Zur Klarstellung in Bezug auf das Zeugnisverweigerungsrecht: Wurde der Zeuge nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt, so ist die Einvernahme nicht verwertbar, wenn sich der Zeuge nachträglich, wenn er belehrt worden ist, auf das Zeugnisverweigerungsrecht beruft; das ist Artikel 174 Absatz 3. Gemäss Minderheit I dürften in Verletzung von Gültigkeitsvorschriften oder auf strafbare Weise erhobene Beweise aber nie verwertet werden, und nach der Minderheit II wäre eine Verwertung nur zulässig, wenn die Beweise für die Aufklärung schwerer Taten unerlässlich wären und nicht wieder erhoben werden könnten. Die Mehrheit schliesslich lässt die Verwertung zu, wenn die Beweise für die Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sind, sonst auch nicht.
Die Frage der Verwertbarkeit ist eben in einer Güterabwägung zu beantworten. Auf der einen Seite steht die durch die Beweiserhebung verletzte Norm, auf der anderen Seite das öffentliche Interesse an der Aufklärung von Delikten. Die bei Artikel 139 Absatz 2 infrage stehenden verletzten Normen sind nicht von grundlegender Art. Es geht um Gültigkeitsvorschriften bzw. um Strafnormen, deren Verletzung nicht zugleich eine verbotene Methode im Sinne von Artikel 138 darstellt. Dennoch ist die Verwertung nur zulässig, wenn sie zur Aufklärung schwerer Delikte unerlässlich ist. Es muss also ein erhebliches öffentliches Interesse vorliegen. Wir erachten diese Gewichtung der Interessen als ausgewogen und richtig.
Wenn die Minderheit I dagegen das Interesse an der Erhaltung der Normen, also eine Gültigkeitsvoraussetzung, zur Beweiserhebung über alles stellt, selbst über gewichtige öffentliche Interessen, ist diese Wertung unausgewogen und darum abzulehnen. Bei der Minderheit II ergibt sich dagegen die Schwierigkeit, dass die zusätzliche Voraussetzung - wonach der Beweis nicht wieder erhoben werden kann - in der Praxis sehr schwer zu handhaben ist. Wie steht es etwa, wenn Gegenstände beschlagnahmt worden sind, dies aber bei einer Hausdurchsuchung geschah, für die kein gültiger Befehl vorlag? Hier ist entscheidend, ob davon auszugehen ist, dass die Gegenstände im Falle einer Wiederholung immer noch in der Wohnung sind. Aber das ist ja gar nicht möglich, weil man sie ja schon beschlagnahmt hat. Oder genügt es, dass man die Gegenstände auch gefunden hätte, wenn ein Hausdurchsuchungsbefehl vorgelegen hätte? Kommt es bei der Einvernahme des Zeugen, der nicht über die Aussage- und die Wahrheitspflicht belehrt worden ist, darauf an, dass anzunehmen ist, er werde bei einer zweiten Einvernahme nicht das Gleiche aussagen? Diese Fragen zeigen, dass sich die von der Minderheit II aufgestellte zusätzliche Voraussetzung in der Praxis kaum anwenden lassen wird. Herr Vischer, auch wenn man die Sache sehr gründlich anschaut und erörtert: Weder die Minderheit I noch die Minderheit II bringen unseres Erachtens eine ausgewogene Lösung.
Aus diesen Gründen ist der Fassung des Ständerates und der Mehrheit der Vorzug zu geben.