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Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2007-06-19

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2007-06-19

Wortprotokoll

Sie sehen, dass wir jetzt bei der Differenzbereinigung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz die Differenz in Artikel 6 beseitigt haben. Wir sind bei der Definition der Aufgaben der Finanzmarktbehörde dem Ständerat gefolgt, und zwar mit 13 zu 9 Stimmen. Wir haben damit die explizite Verpflichtung zur Berücksichtigung der Interessen des Finanzplatzes gestrichen, weil sich das eigentlich von selber versteht und die Aufgabendefinition den politischen Behörden, d. h. dem Bundesrat, obliegt. Er hat diese Interessenwahrung in die Mandatsdefinition aufzunehmen; sie gehört nicht noch explizit ins Gesetz.

Eine Differenz verbleibt, und zwar bei Artikel 41, bei der Sanktionsandrohung im Börsengesetz. Wie Sie sich sicherlich erinnern können, haben wir die Meldepflicht bei der Übernahme von Beteiligungen an einer Unternehmung verschärft: Wir haben das Quorum, bei dem die Meldung vorzunehmen ist, herabgesetzt, und zwar auf 3 Prozent, und haben damit auch alle Beteiligungstitel erfasst. Wenn wir die Meldepflicht tatsächlich durchsetzen wollen, so ist es wichtig, dass wir auch die Sanktionsandrohung verschärfen. Die eine Sanktion ist die Suspendierung des Stimmrechtes durch den Richter, und eine zweite Sanktion ist die Bussandrohung.

Wir hatten bei der Bussandrohung verschiedene Varianten bei der vorsätzlichen Verletzung dieser Meldepflicht. Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, das geltende Recht zu ersetzen und eine Busse bis zum Höchstmass von 2 Millionen Franken im Gesetz vorzusehen. Dem Nationalrat erschien das als zu gering: Die Bussandrohung soll ja tatsächlich auch eine Wirkung haben, und er hat die maximale Busse auf 20 Millionen Franken erhöht. Der Ständerat ist dann wieder zum Vorschlag des Bundesrates zurückgekehrt. In einem nächsten Durchgang haben beide Räte Festhalten beschlossen.

Die Kommission des Nationalrates hat heute früh die Differenzen nochmals diskutiert. Wir schlagen Ihnen nun eine neue Lösung vor: Bei vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht soll es beim geltenden Recht bleiben, das heisst, wir wollen die geltenden Strafbestimmungen übernehmen. Das Strafmass bei vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht bemisst sich nach geltendem Recht nach zwei Kriterien. Zum einen bemisst es sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Geschäfts. Wenn es sich um Grossübernahmen handelt, wird die maximale Strafandrohung also entsprechend höher ausfallen, und sie wird 20 Millionen Franken übersteigen. Zum anderen bemisst sich die Strafe nach den persönlichen Verhältnissen desjenigen, der die Meldepflicht vorsätzlich verletzt. Damit haben wir die maximale Strafandrohung für das vorsätzliche Verletzen der Meldepflicht erheblich verschärft, denn das geltende Recht kennt keine Begrenzung nach oben.

Für das fahrlässige Verletzen der Meldepflicht - das ist ja jetzt neu mit Strafe bedroht - empfiehlt Ihnen die Kommission, dem Ständerat zu folgen und die Bussandrohung auf eine Million Franken festzulegen. Hier haben wir also keine Differenz mehr zum Ständerat. Ich möchte noch festhalten, dass der Vorschlag, in Absatz 1 das geltende Recht zu übernehmen, von der WAK mit 21 zu 2 Stimmen gutgeheissen worden ist.

Ich bitte Sie, Ihrer Kommission zu folgen.