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Müller Thomas · Nationalrat · 2007-06-20

Müller Thomas · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-20

Wortprotokoll

Lassen Sie mich für einmal mit einem Zitat beginnen: "Fast jeder kennt es, fast jeder praktiziert es, nur keiner spricht darüber", schrieb ein anonymer Rechtsanwalt unter dem Pseudonym Detlef Deal aus Mauschelhausen in der Zeitschrift "Strafverteidiger" im Jahre 1982. Das Problem, dass hier Regelungsbedarf besteht, ist also seit Längerem bekannt. Ich denke, dass das Strafprozessrecht eine Klärung der Frage bringt, was im Strafverfahren an Absprachen erlaubt ist und was nicht. Es geht um das "plea bargaining", ein Institut aus dem angelsächsischen Recht, dem die Lehre in der Schweiz offenbar sehr kritisch gegenübersteht. Die Praxis wird sie davon überzeugen müssen, dass das Instrument tauglich ist.

Worum geht es? Das Strafverfahren kommt auf ganz normalem Weg zustande: Es findet eine Untersuchung statt, und bis die beschuldigte Person - und niemand anders - einen Antrag stellt, läuft alles nach den ganz normalen Verfahrensregeln der Untersuchung. Erst wenn die beschuldigte Person ein abgekürztes Verfahren beantragt, findet der Wechsel [PAGE 1031] auf die Verfahrensschiene nach Artikel 365ff. statt. Spätester Zeitpunkt für einen Wechsel ist derjenige vor der Erstellung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt nach den üblichen Regeln von Artikel 326ff. Die Anklageschrift für das abgekürzte Verfahren ist eine andere, eine abgekürzte.

Noch kurz zu den Bedenken, die geäussert worden sind; zuerst zu den Bedenken von Frau Thanei, mit Hinweis auf die abgelehnte Mediation: Im Gegensatz zur Mediation bleibt beim abgekürzten Verfahren der Strafanspruch des Staates erfüllt. Die Stellung der Staatsanwaltschaft - dies der zweite Einwand von Frau Thanei - wird in diesem Verfahren nicht geschwächt; die Staatsanwaltschaft kann entscheiden, ob sie ein abgekürztes Verfahren will oder nicht. Auch die Stellung des Angeschuldigten wird nicht geschwächt. Er allein kann entscheiden und den Antrag stellen, ob bzw. dass er dieses Verfahren will, und mit der notwendigen Verteidigung ist er geschützt.

Zum Einwand von Frau Hubmann: Gegen die Behauptung, dass der Grundsatz "ne bis in idem", also nicht zweimal für die gleiche Sache bestraft zu werden, nicht immer erfüllt wird, möchte ich einwenden, dass die beschuldigte Person selbst es in der Hand hat, den Sachverhalt offenzulegen, und dann riskiert sie nicht, in einem späteren Verfahren zum zweiten Mal wegen der gleichen Tat bestraft zu werden.

Zu Herrn Stamm: Ich denke, wir müssen beim abgekürzten Verfahren klar unterscheiden, was Gegenstand der Absprache sein kann. Gegenstand der Absprache können letztlich nicht der Sachverhalt und die Untersuchung sein. Es findet eine Untersuchung statt, und die beschuldigte Person gesteht. Gegenstand der Absprache kann letztlich nur die bisher im Gesetz nicht vorgesehene Einigung über das Verfahrensergebnis als solches, also die Strafe und die Folgen des Prozesses, sein.

Die Kommission hat sich mit all diesen Fragen eingehend beschäftigt und auch Kenntnis genommen vom richterlichen Prüfprogramm nach Artikel 369, das als genügende Sicherheit erscheint. Wir haben über den Grundsatz, ob das abgekürzte Verfahren in die Strafprozessordnung aufzunehmen ist oder nicht, wie folgt abgestimmt: 11 zu 5 Stimmen bei 5 Enthaltungen.