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Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-06-20

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-06-20

Wortprotokoll

Die vom Ständerat gegenüber dem Entwurf des Bundesrates vorgenommenen Änderungen, nämlich die Streichung der Artikel 361 bis 364 sowie die Einfügung eines neuen Artikels 360bis, führen keineswegs zu den befürchteten Problemen, denn sie stellen die Möglichkeit, Verwaltungsbehörden als Übertretungsstrafbehörden vorzusehen, in keiner Weise infrage. Frau Hubmann befürchtet ja, dass diese Streichung in Städten, in denen jährlich bis zu 100 000 Übertretungsstrafverfahren durchgeführt werden müssen, zu grossen Problemen führen würde. Das ist aber nicht der Fall. Vielmehr sind die Änderungen auch unseres Erachtens eine sachliche Verbesserung.

Der bundesrätliche Entwurf sieht nämlich in den Artikeln 361 bis 364 besondere Bestimmungen für das Übertretungsstrafverfahren vor. Es geht vor allem darum, dass hier ein erleichtertes Verfahren Platz greifen kann, einfach schon wegen der Masse. Diese Bestimmungen für ein erleichtertes Verfahren kommen nur dann zur Anwendung, wenn die Kantone eine separate Verwaltungsbehörde als Übertretungsstrafbehörde einsetzen. Denken Sie einmal, man müsste mit Hunderttausenden von Übertretungsverfahren aus dem ganzen Strassenverkehrsbereich vor die Gerichte gehen! Nur auf diese Weise kann nach den erleichterten Bedingungen der erwähnten Artikel vorgegangen werden.

Die vom Ständerat beschlossenen Änderungen ermöglichen es nun, dass die Kantone von den Erleichterungen profitieren, ohne dass sie separate Verwaltungsbehörden als Übertretungsstrafbehörden einsetzen. Damit verhindert die Fassung des Ständerates, dass die Kantone gezwungen werden, hier separate Verwaltungsbehörden als Übertretungsstrafbehörden vorzusehen, nur um in den Genuss der Erleichterungen zu kommen. Dass das grosse Kantone und Städte wie Zürich, Genf, Bern usw. machen können, ist ja selbstverständlich, aber kleine Kantone müssen das nicht. Wenn diese Änderungen wieder rückgängig gemacht werden, führt dies zum dargelegten impliziten Zwang der Kantone, besondere Verwaltungsbehörden als Übertretungsstrafbehörden vorzusehen, was weder zweckmässig noch gerecht ist.

Wir bitten Sie, den Antrag Hubmann abzulehnen und der Fassung des Ständerates zuzustimmen.