Wäfler Markus · Nationalrat · 2007-06-20
Wäfler Markus · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion · 2007-06-20
Wortprotokoll
Ich vertrete hier die Sicht der Dinge der beiden EDU-Vertreter. Bekanntlich hat das Bundesgericht kürzlich betreffend Steuergesetz im Kanton Obwalden ein Urteil gefällt, wonach der Durchschnittssteuersatz bei steigendem Einkommen oder Vermögen nicht sinken darf. Damit hat das Bundesgericht die Gültigkeit des vom Volk mit über 86 Prozent Jastimmen angenommenen Steuergesetzes des Kantons Obwalden mit dem degressiven Steuertarif aufgehoben, und zwar inklusive der Steuerentlastungen für kleinere Einkommen. Ein heikler Entscheid!
In der Politlandschaft der Schweiz hat dieses Urteil auf der linken Seite - es wurde angetönt - Hurragebrüll ausgelöst; bei den Bürgerlichen hat es überraschtes Erstaunen und teilweise auch berechtigtes Kopfschütteln verursacht. Per dato liegt die schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vor; sie wird für die Interpretation des Urteils wichtige Details liefern müssen.
In keinem Kanton steigt die Steuerprogressionskurve bis zuoberst linear an. Dies hätte zur Folge, dass kein einziger vernünftiger Steuerpflichtiger in einem solch selbstmörderischen Steuersystem bleiben würde. Nicht zu vergessen ist - das wurde auch schon erwähnt -, dass die Progressionskurve der direkten Bundessteuer leicht degressiv verläuft, das heisst, zuoberst sinkt der Grenzsteuersatz wieder, wenn auch nur sehr minim.
Mit diesem Bundesgerichtsentscheid stellen sich aus unserer Sicht einige grundsätzliche Fragen. Das Bundesgerichtsurteil betrifft indirekt auch die in den letzten Jahren in anderen Kantonen eingeführten leicht degressiven Steuersätze. Bedeutet dieses Urteil, dass generell eine Progressionskurve, welche bei hohen Einkommen und Vermögen flach verläuft, nicht verfassungskonform ist? Wie steht es mit der heutigen Progression bei der direkten Bundessteuer? Weshalb schwieg das Bundesgericht bisher zu den in diversen Kantonen angewandten Besteuerungen nach Aufwand? Oder wie beurteilt das Bundesgericht die unterschiedliche Besteuerung von Einkommen aus Erwerb und Renten einerseits und aus Kapitalerträgen andererseits, zum Beispiel Dividenden? Entspricht die angestrebte Individualbesteuerung den erwähnten Verfassungsgrundsätzen und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit? Ist eine Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Einzelperson verfassungskonform, oder müsste nicht vielmehr der Haushalt als reale wirtschaftliche Einheit für die Festsetzung des Steuertarifs betrachtet werden? Wie steht es mit der Verfassungsmässigkeit der erneut diskutierten Steueramnestie?
Steuerwettbewerb innerhalb einer gewissen Bandbreite, kombiniert mit einem vernünftigen Finanzausgleich, betrachten wir als wichtigen Faktor zur Verhinderung eines unbegrenzten Wachstums des Staates. Unabdingbare Voraussetzung für den Steuerwettbewerb ist aber unseres Erachtens das Primat der Steuergerechtigkeit. Dies bedingt, dass die mit dem Vollzug der geltenden Steuergesetze beauftragten staatlichen Stellen personell und technisch so ausgestattet sind, dass sie ihre Aufgabe termingerecht wahrnehmen können. Wenn die durch das Bundesgerichtsurteil in Sachen degressive Steuersätze im Kanton Obwalden in unserem Land angestossene Steuerdiskussion zu einer wirksamen Verbesserung der Steuergerechtigkeit und zu einer Vereinfachung der Steuersysteme führt, dann gewinnt unser ganzes Land: Bund, Kantone und Gemeinden.