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preparatory:AB 81605

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2007-06-20

Wortprotokoll

Gerne orientiere ich Sie über das Ergebnis der Differenzbereinigung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz. Wir hatten heute Mittag im Rahmen der Einigungskonferenz noch eine Differenz im Teil 1, im Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, zu bereinigen. Offen war noch Artikel 41 Absatz 1 des Börsengesetzes, und zwar die Bussenandrohung bei vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht.

Die Einigungskonferenz beantragt Ihnen mit 14 zu 9 Stimmen bei 0 Enthaltungen, in Absatz 1 und Absatz 1bis von Artikel 41 die Regelung des geltenden Börsengesetzes zu übernehmen. Das ist die Fassung, die wir im Nationalrat bereits beschlossen haben. Zur Erinnerung: Diese Vorschrift besagt, dass die Meldepflichtverletzung wie folgt geahndet wird: Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich seine qualifizierte Beteiligung an einer kotierten Gesellschaft oder wer als Inhaber einer qualifizierten Beteiligung an einer Zielgesellschaft den Erwerb oder Verkauf von Beteiligungspapieren dieser Gesellschaft nicht meldet. Die Bussenhöhe ist in Absatz 1bis wie folgt geregelt: "Die Busse beträgt höchstens das Doppelte des Kauf- oder Verkaufspreises. Sie wird berechnet aufgrund der Differenz zwischen dem Anteil, über den der Meldepflichtige neu verfügt, und dem letzten von ihm gemeldeten Grenzwert."

Dazu möchte ich auf Wunsch der Einigungskonferenz insbesondere zuhanden der Materialien Folgendes festhalten: Die Lösung mit dem geltenden Recht ist vielleicht dogmatisch nicht die eleganteste. Sie bringt aber grosse Vorteile, denn sie bringt eine griffige Strafandrohung mit präventiver Wirkung gegen die vorsätzliche Verletzung der Meldepflicht. Als Sanktionen können damit neben der Suspendierung des Stimmrechtes Bussen angedroht werden, die durch ihre Höhe tatsächlich abschreckend wirken.

Ebenfalls zuhanden der Materialien folgende Präzisierungen:

1. Die Höhe der Busse ist nach oben offen. Es gilt nicht etwa die Limitierung auf 10 000 Franken, wie sie bei Übertretungen - und die Verletzung der Meldepflicht ist eine Übertretung - im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches vorgesehen ist; ich verweise auf Artikel 106 Absatz 1 StGB. Die Höhe der Busse berechnet sich nach den Vorgaben in Artikel 41 Absatz 1bis. Sie kann somit das Doppelte des Kauf- oder des Verkaufspreises betragen und berechnet sich eben nach der Differenz des Bestandes an Beteiligungspapieren.

2. Wir befinden uns hier im Nebenstrafrecht. Die je nach konkreter Konstellation nun sehr massive Strafandrohung ist eine Mischform einer Strafandrohung mit einer Busse und der Einziehung von Vermögenswerten analog Artikel 70 StGB. Diese Hilfskonstruktion lässt sich gut begründen. Denn die Einziehung nach Artikel 70 StGB ist nicht anwendbar, weil der Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der Meldepflicht und dem erzielten Gewinn schwer nachweisbar ist, zumal wir bei der Meldepflichtverletzung ja viel früher mit der Strafbarkeit einsetzen.

3. Die Norm ist in ihrer Offenheit auch dogmatisch vertretbar, weil sie erstens bezüglich der Bussenhöhe klar bestimmbar ist, zweitens auf die persönlichen Verhältnisse des Täters oder der Täterin Rücksicht nimmt und drittens in einem klaren Bezug zur Tat steht.

Ich ersuche Sie, dem Antrag der Einigungskonferenz zuzustimmen. Sie verhelfen damit einem wirksamen Sanktionenregime zum Durchbruch.

Verschiedene Mitglieder der Einigungskonferenz haben auch klar und sehr kritisch bemerkt, dass das geltende Recht - auf dieses greifen wir jetzt zurück - von der Bankenkommission bisher nicht genügend durchgesetzt worden ist. Wir erwarten klar, dass die zuständigen Behörden eine härtere Gangart einschlagen.

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