Frick Bruno · Ständerat · 2007-12-04
Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Fraktion CVP/EVP/glp · 2007-12-04
Wortprotokoll
Dieses Geschäft ist zum zweiten Mal in unserem Rat. Am 8. März dieses Jahres haben wir der parlamentarischen Initiative Hegetschweiler mit 16 zu 15 Stimmen ganz knapp keine Folge gegeben. Der Nationalrat hat an seinem Entscheid festgehalten, und in Ihrer Kommission hat sich in der zweiten Lesung ein Gesinnungswandel eingestellt. Nachdem sich in der ersten Lesung noch eine recht klare Mehrheit der Kommission gegen die Initiative ausgesprochen hat, wird sie nun von einer knappen Mehrheit befürwortet.
Worum geht es? Es geht um die Frage, in welchem Ausmass die Besteuerung des Grundstückgewinnes aufgeschoben wird, wenn selbstbewohntes Grundeigentum verkauft und ersatzweise neues Grundeigentum erworben wird. Es geht also nicht um einen Steuererlass, es geht um einen Steueraufschub. Die Steuer wird später zur Bezahlung fällig, nämlich wenn das Ersatzobjekt verkauft wird. Nun stellt sich in der Praxis die Frage, was passiert, wenn der Preis für das selbstbewohnte Ersatzeigentum kleiner ist als der Erlös aus dem Verkauf des alten Objektes. Ein Beispiel: Es wird ein Einfamilienhaus für 800 000 Franken verkauft, und die Ersatzwohnung oder das Ersatzeinfamilienhaus ist etwas günstiger. Nur um diese Frage geht es. [PAGE 996]
Wenn die Ersatzanschaffung teurer ist, dann ist der Aufschub ohne Weiteres vollständig; das ist unbestritten. Aber es ist immer möglich, dass das Ersatzobjekt etwas günstiger ist als das verkaufte Objekt. Ich führe wiederum zwei typische Fälle an: Eine Familie wohnt im Kanton Aargau; die Eltern ziehen aus beruflichen Gründen in den Kanton Bern um; sie verkaufen ihr Haus im Aargau für 800 000 Franken und kaufen eines im Kanton Bern für 700 000 Franken. Nun ist die Frage: Wird die Steuer aufgeschoben oder nicht? Nach der absoluten Methode wird nun die ganze Grundstückgewinnsteuer zur Zahlung fällig, weil die Ersatzanschaffung etwas günstiger ist. Nach der relativen Methode wird die Steuer zu sieben Achteln aufgeschoben, weil das Ersatzobjekt sieben Achtel des verkauften Objektes kostet.
Das heutige Gesetz lässt beide Interpretationen zu. Ein Teil der Kantone spricht sich für die relative Methode aus, wie die Kommissionsmehrheit, ein anderer Teil der Kantone für die absolute Methode, bei der sofort alles besteuert wird. Die Initiative Hegetschweiler will Klarheit schaffen, welche Methode gilt.
Oder ein anderer Fall: Ein Ehepaar in fortgeschrittenem Alter verkauft sein Einfamilienhaus für 800 000 Franken und kauft eine Wohnung für 500 000 Franken; beispielsweise gibt es das Haus den Kindern weiter. Mit der absoluten Methode würde per sofort der ganze Gewinn zur Steuer fällig, bei der relativen würde sie zu fünf Achteln aufgeschoben. Das macht am Schluss erhebliche Beträge aus. Es ist selbstverständlich, dass Ehepaare, Familien bei der Ersatzanschaffung einen Gewinn nicht dazu verwenden, einen Ferrari oder einen Rolls-Royce zu kaufen, sondern dass sie damit in aller Regel die hypothekarische Belastung der nächsten Wohnung tiefer halten. Aufschub ist eben kein Erlass.
In der letzten Lesung wurde geltend gemacht, dass vor allem administrativer Aufwand dagegen spreche. Steueraufschub bringt in der Tat immer administrativen Aufwand für die Steuerverwaltung. Aber es ist der Wille des Gesetzgebers, unser Wille, der den Steueraufschub ermöglicht. Die Nachführung bei der Steuerverwaltung ist relativ einfach; wohl muss nachgeführt werden, aber das ist ohne grossen Aufwand machbar. Der Steueraufschub erleichtert und fördert die Mobilität, erleichtert und fördert Ersatzanschaffungen. Die relative Methode, welche die Initiative Hegetschweiler und Ihre Kommissionsmehrheit befürworten, entspricht weit mehr dem Verfassungsauftrag, Wohneigentum zu fördern. Die absolute Methode ist eher familienfeindlich und vor allem älteren Ehepaaren ungünstig gesinnt.
Mit der Kommissionsmehrheit bitte ich Sie, der parlamentarischen Initiative Hegetschweiler Folge zu geben und damit auf Gesetzesstufe die Klärung herbeizuführen, dass die Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer auch bei einer Ersatzanschaffung zu einem tieferen Preis - relativ im Verhältnis der Werte - aufgeschoben wird.