Germann Hannes · Ständerat · 2007-12-05
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-12-05
Wortprotokoll
Die parlamentarische Initiative Wasserfallen befindet sich in der zweiten Phase der Behandlung, nachdem die WAK beider Räte ihr Folge gegeben haben. Die in der WAK-NR ausgearbeitete Vorlage beinhaltet eine Änderung des Arbeitsgesetzes, die im Nationalrat in der letzten Session eine Mehrheit von 104 zu 66 Stimmen gefunden hat. Die vorgeschlagene Revision legt in einem neuen Absatz 6 von Artikel 19 des Arbeitsgesetzes fest, dass vorübergehende Sonntagsarbeit in Verkaufsgeschäften an maximal vier Sonntagen pro Jahr ohne Bewilligung und ohne den Nachweis eines dringenden Bedürfnisses zugelassen wird. Dies ermöglicht insbesondere Sonntagsverkäufe in der Adventszeit ohne den bisher erforderlichen bürokratischen Aufwand. Demnach können die Kantone höchstens vier Ladenöffnungssonntage sowie deren Daten unter Berücksichtigung regionaler Bedürfnisse selbst festlegen.
Der Gesetzgebungsbedarf leitet sich aus einem Bundesgerichtsurteil aus dem Jahre 2002 zu einer Beschwerde aus dem Kanton Bern ab. Das Urteil hatte in Bezug auf die Beschäftigung von Verkaufspersonal an Adventssonntagen zu einer restriktiven Auslegung geführt. Namentlich der gemäss Bundesgericht erforderliche Nachweis eines dringenden Bedürfnisses für Sonntagsarbeit löste Interpretationsbedarf aus und sorgte für Rechtsunsicherheit. Nach dem Erlass einer entsprechenden Weisung des Seco haben einzelne Kantone individuelle Vorgehensweisen entwickelt und sich in vielen Fällen bezüglich Ausgleich und Zuschlägen für die Sonntagsarbeit mit den Gewerkschaften geeinigt. Deshalb besteht nun in der Schweiz vielerorts eine uneinheitliche Praxis, die an sich nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht. Die unterschiedliche Bewilligungspraxis stösst vor allem auch bei schweizweit tätigen Firmen auf Unverständnis und trägt, wie erwähnt, zur Rechtsunsicherheit bei.
Insgesamt kennen 19 Kantone Sonntagsverkäufe in der Adventszeit. Hervorzuheben ist dabei, dass die Regelung der Ladenöffnungszeiten in der Kompetenz der Kantone bzw. der Gemeinden liegt. Die Zulassung der Beschäftigung von Personen in der Nacht und am Sonntag hängt dagegen von arbeitsgesetzlichen Bestimmungen ab. Obwohl die Kantone von sich aus ursprünglich nicht haben angehört werden wollen, haben wir uns in der Kommission dafür ausgesprochen, Vertreter von Kantonen mit unterschiedlichen Regelungen über die von ihnen gemachten Erfahrungen und ihre Bedürfnisse anzuhören. Wir sind mit der Durchführung dieser Anhörungen auch einem Wunsch aus der WAK-NR gefolgt.
Volkswirtschaftsdirektorin Rita Fuhrer wünscht sich für den Kanton Zürich eine Regelung mit möglichst viel Spielraum. Sie könnte sich gar eine Delegation an die einzelnen Ladengeschäfte vorstellen, was in unserer Kommission aber nicht mehrheitsfähig war. Die vorgeschlagene Revision entspricht gleichwohl weitgehend der im Kanton Zürich seit Jahren bestehenden, bewährten Bewilligungspraxis für jährlich vier Sonntagsverkäufe.
Auch im Kanton Bern hat man Mühe mit dem geforderten Nachweis eines dringenden Bedürfnisses. Man werde jedoch aller Voraussicht nach auch im Falle einer Lockerung der Praxis bei zwei Sonntagsverkäufen bleiben, meinte der Berner Vertreter. Er begrüsst aber die Beseitigung der Rechtsunsicherheit betreffend den Bedürfnisnachweis ebenfalls ausdrücklich. Herr Reichen verwies zudem nachdrücklich auf die Erleichterung, die sich mit dem Verzicht auf den Nachweis des dringenden Bedürfnisses bei jährlich tausend Bewilligungen im Kanton Bern ergeben würde.
Der Genfer Vertreter sieht für seinen Kanton - Genf ist einer der Westschweizer Kantone, die gar keine Sonntagsverkäufe haben - auch in Zukunft kein Bedürfnis. Er hat sich jedoch nicht dagegen ausgesprochen, dass man die erwähnte Flexibilisierung realisiert. So dürfte es auch im Falle einer Annahme der Änderung des Arbeitsgesetzes beim heutigen Ost-West-Gefälle bleiben, um das mal so auszudrücken. Sieben Kantone, vor allem Ostschweizer Kantone, kennen bereits heute vier Sonntagsverkäufe ohne Restriktionen. Es sind dies Zürich, Thurgau, St. Gallen, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden und Schwyz. Die meisten kennen zwei Sonntagsverkäufe, bei denen die Kompetenz zur Festsetzung oftmals an die Gemeinden delegiert wird.
Die Kommission hat einen Antrag auf maximal zwei statt vier Sonntagsverkäufe abgelehnt, dies mit dem Ziel, dass die grosszügigeren Kantone nicht zurückbuchstabieren müssen. Eine weiter gehende Lösung würde die Kommission aber ebenfalls ablehnen. Mit dieser massvollen Anpassung wird kein Kanton gezwungen, von seiner bewährten, gewachsenen Regelung abzuweichen. Die Kommission geht zudem davon aus, dass das Instrument der Sonntagsverkäufe zurückhaltend eingesetzt wird, da es den Arbeitgeber 50 Prozent Lohnzuschlag kostet und auch ein zusätzlicher Ruhetag gewährt werden muss - in der Woche davor oder darauf -, sobald an einem Sonntag mehr als fünf Stunden gearbeitet wird. Das wird also auch für die Arbeitgeber eine relativ teure Sache. Sie müssen sich gut überlegen, ob sich das unter dem Strich letztlich bezahlt macht.
Noch ein Wort zur Definition dessen, was bei Artikel 19 Absatz 6 unter Sonntagen zu verstehen ist. Ich zitiere dazu Artikel 20a des Arbeitsgesetzes, der mit "Feiertage und religiöse Feiern" überschrieben ist: "Der Bundesfeiertag ist den Sonntagen gleichgestellt. Die Kantone können höchstens acht weitere Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichstellen und sie nach Kantonsteilen verschieden ansetzen." Mit anderen Worten: Nebst dem Bundesfeiertag sind alle kantonalen Feiertage gemäss Arbeitsgesetz den Sonntagen gleichgestellt, also zum Beispiel auch Auffahrt oder Weihnachten. Dies hat bei uns zunächst für Diskussionen [PAGE 1004] gesorgt, und es sei darum ausdrücklich zuhanden des Rates, aber auch der Materialien festgehalten.
Fazit: Die vorgeschlagene Revision, mit der die Beschäftigung von Verkaufspersonal an bis zu maximal vier Sonntagen im Jahr ohne Bedürfnisnachweis ermöglicht werden soll, würde für die kantonalen Vollzugsbehörden einen wichtigen Schritt in Richtung Rechtssicherheit und Gleichbehandlung bedeuten. Es ist eine massvolle Lösung zur Abdeckung echter Bedürfnisse. Niemand kann zudem zu Sonntagsarbeit gezwungen werden.
Ein Wort zur Möglichkeit der Delegation von den Kantonen an die Gemeinden: Sie besteht tatsächlich; die Kantone können die entsprechende Kompetenz also weitergeben - vielleicht auch regionalen Organisationen -, um den spezifischen Bedürfnissen der Menschen Rechnung zu tragen, die dort leben. Was wir aber explizit nicht wollen, ist, dass die Delegation so weit geht, dass die privaten Anbieter darüber entscheiden können. Das sei hier ausdrücklich festgehalten.
Ich ersuche Sie, auf die Vorlage einzutreten und ihr in der Gesamtabstimmung zuzustimmen. Zum Minderheitsantrag Leuenberger-Solothurn nehme ich in der Detailberatung Stellung.