Leuthard Doris · Bundesrat · 2007-12-05
Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2007-12-05
Wortprotokoll
Die Sonntagsarbeit und die Ladenöffnungszeiten sind seit Jahren ein emotionales Thema. Es ist auch sehr schwierig, hier die perfekte Lösung zu finden.
Wie ist die heutige Gesetzeslage? Für die Ladenöffnungszeiten sind klar und umfassend die Kantone zuständig, hier hat der Bund nichts zu sagen. In den Kantonen gab es in den vergangenen Jahren eine Tendenz zu verlängerten Ladenöffnungszeiten, gestützt auf die Mobilitätssituation der Bevölkerung. Der Bund ist zuständig für den Bereich des Arbeitsgesetzes. Der Bund - und somit Sie - regelt die Beschäftigung von Personal, gerade am Sonntag. Heute ist die Situation so, dass die Ladenöffnungs-Gesetzgebung Sache der Kantone ist, der Bund für die Zeit von Montag bis Samstag jeweils zwischen 6 Uhr und 23 Uhr aber keine arbeitsgesetzlichen Einschränkungen erlassen hat. Anders ist es eben am Sonntag. Hier muss ein Bedürfnisnachweis vorliegen und eine Bewilligung eingeholt werden.
Die Motivation für diese parlamentarische Initiative war denn auch das vom Herrn Kommissionssprecher erwähnte Bundesgerichtsurteil in Sachen Kanton Bern, in dem das Bundesgericht eben auch gesagt hat: Es gibt nur restriktive Voraussetzungen für die Beschäftigung von Verkaufspersonal an Adventssonntagen. Ich möchte betonen, dass das eine Initiative aus dem Parlament ist und nicht etwa eine des Bundesrates. Wir haben unsere Arbeiten in diesem Bereich nach der Vorlage zur Sonntagsarbeit respektive zu den Ladenöffnungszeiten in Bahnhöfen eigentlich eingestellt. Wir unterstützen aber die vorgeschlagene Gesetzesänderung, vor allem weil mit dieser parlamentarischen Initiative erreicht wird, dass wir eine klarere Rechtsprechung haben, einen einheitlicheren Vollzug. Das ist vor allem auch für die anwendenden Behörden ein Vorteil.
Mit dieser Gesetzesänderung mischen wir uns auch nicht in die kantonale Autonomie ein. Wie gesagt wurde, kennen heute 19 Kantone Sonntagsverkäufe in der Adventszeit, in 7 Kantonen sind es derzeit deren vier; in einigen Kantonen der Westschweiz werden hingegen gar keine Sonntagsverkäufe in der Weihnachtszeit durchgeführt. Es soll auch in Zukunft so bleiben: Die Kantone sollen die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften über die Sonntagsruhe und die Öffnungszeiten der Detailhandelsbetriebe behalten. Die Hearings haben ergeben, dass die Kantone hier auch in Zukunft durchaus unterschiedliche Haltungen einnehmen werden, selbst wenn diese vier bewilligungsfreien Sonntagsverkäufe möglich würden. Ich denke, das ist auch ein Ausdruck davon, dass man die unterschiedlichen Kulturen und Traditionen beibehalten möchte.
Für uns steht aber effektiv eine Erleichterung, eine transparente und schweizweit einheitliche Regelung, im Vordergrund, indem diese vier von Bewilligungen freien Sonntage ermöglicht werden. Wir insistieren jedoch auf dem Punkt - das sage ich schon jetzt, beim Eintreten -, dass die zuständigen kantonalen Behörden die vier Sonntage festlegen und nicht etwa die Verkaufsgeschäfte, wie in einem Hearing oder von einzelnen Kantonsvertretern gewünscht wurde. Das würde dann aus unserer Sicht die Sonntagsruhe wirklich aushöhlen. Dieses Gut sollten wir nicht leichtfertig riskieren.
Herr Leuenberger hat auf den Schutz der Arbeitnehmenden hingewiesen. Der Bundesrat teilt natürlich die Ansicht, dass das Gut der Sonntagsruhe und damit auch des Arbeitnehmerschutzes ein wichtiges ist. Auf der anderen Seite haben wir zur Kenntnis zu nehmen, dass in unserem Staat natürlich in Spitälern, Pflegeheimen, Restaurants, Kiosken, bei der Polizei und am Skilift, den Sie wahrscheinlich in Bälde nutzen werden, Sonntagsarbeit nötig und gefordert ist und von Ihnen allen als Dienstleistung gewünscht wird. Deshalb geht es am Schluss effektiv um die Frage der Angemessenheit. Auch hier sind wir der Meinung, dass wir mit einer Obergrenze von vier Sonntagsverkäufen dem Anliegen nach Schutz Rechnung tragen. Wir tun das vor allem auch mit dem Umstand, dass das Einverständnis der Arbeitnehmenden vorliegen muss, dass 50 Prozent Lohnzuschlag als Recht des Arbeitnehmenden zu Buche schlagen und dass, wenn die Sonntagsarbeit länger als fünf Stunden dauert, auch ein Anrecht auf einen Ersatzruhetag in der darauffolgenden Arbeitswoche besteht - hohe Schutzrechte, zu Recht! Dabei kalkuliert der Arbeitgeber mit Sicherheit, ob er sich das leisten will, ob er sagen kann: Die Rechnung geht für mich trotz dieser höheren Hürden und kostenintensiveren Leistungen zugunsten der Arbeitnehmenden auf. Hier meinen wir deshalb: Auch aus der Sicht der Angemessenheit bezüglich Sonntagsruhe und Arbeitnehmerschutz können wir das verantworten, sofern - und das diskutieren wir dann wahrscheinlich bei der Detailberatung - eben wirklich die Kantone die vier Sonntage pro Jahr bezeichnen und wir es nicht so aufweichen, dass die ganze Sonntagsruhe gefährdet wäre.
Insofern empfehle ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und die vorgeschlagene Gesetzesrevision zu unterstützen.