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Bürgi Hermann · Ständerat · 2007-12-11

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-12-11

Wortprotokoll

Mit der Botschaft vom 8. Dezember 2006 beantragt der Bundesrat einerseits die Genehmigung des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Gleichzeitig schlägt der Bundesrat ein Bundesgesetz über die Kommission zur Verhütung von Folter vor. Es handelt sich also um eine Paketlösung, in der uno actu das Protokoll genehmigt und gleichzeitig dessen Umsetzung geregelt werden soll. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird somit von der in Artikel 141a Absatz 2 der Bundesverfassung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht. Diese Bestimmung sieht nämlich vor, dass bei einem Genehmigungsbeschluss bezüglich eines völkerrechtlichen Vertrages, der dem fakultativen Referendum untersteht, die Bundesversammlung die Gesetzesänderung, die der Umsetzung des Vertrages dient, in den Genehmigungsbeschluss aufnehmen kann.

Das Fakultativprotokoll bezweckt, präventiv durch ein System regelmässiger Besuche einen Beitrag zur Verhinderung von Folter und anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen oder Strafen zu leisten. Zur Erreichung dieser Zielsetzung wird auf internationaler Ebene der Unterausschuss für Prävention geschaffen, der an allen Orten Besuche durchführen kann, die in der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Vertragsstaates stehen und in denen sich Personen befinden oder befinden können, denen die Freiheit entzogen ist. Auf nationaler Ebene werden die Vertragsstaaten verpflichtet, einen oder mehrere nationale Präventionsmechanismen zur Verhütung von Folter auf innerstaatlicher Ebene einzurichten. Das Fakultativprotokoll verpflichtet die Vertragsstaaten, spätestens ein Jahr nach Ratifikation diesen nationalen Präventionsmechanismus zu schaffen, wobei die Frist auf maximal fünf Jahre verlängert werden kann. Der Bundesrat hat es als nicht angezeigt erachtet, von der Verlängerungsmöglichkeit für die innerstaatliche Umsetzung Gebrauch zu machen. Stattdessen sollen Genehmigung und Ratifikation des Fakultativprotokolls und dessen innerstaatliche Umsetzung gleichzeitig behandelt werden. Mit der Ratifikation und der gleichzeitigen Umsetzung möchte die Schweiz eine Vorbildfunktion erfüllen und ein Zeichen setzen.

Unsere Kommission schliesst sich dieser Auffassung an. Im Rahmen der Detailberatung werde ich noch näher auf den Inhalt des Fakultativprotokolls bzw. auf das von uns zu genehmigende Bundesgesetz über die Kommission zur Verhütung von Folter eingehen.

Zum besseren Verständnis bzw. zur Einordnung der Vorlage in den Gesamtzusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Schweiz bereits Vertragsstaat zweier internationaler Übereinkommen ist, die spezifisch die Verhütung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung anstreben. Zum einen handelt es sich um das den Mitgliedstaaten des Europarates offenstehende Europäische Übereinkommen vom 26. November 1987 zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, das für die Schweiz am 1. Februar 1989 in Kraft getreten ist. Das europäische Übereinkommen weist viele Ähnlichkeiten mit dem von uns heute zu genehmigenden Fakultativprotokoll auf; es fehlt indessen die Verpflichtung zur Einführung eines nationalen Präventionsmechanismus.

Das zweite Übereinkommen betrifft dasjenige der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das am 26. Juni 1987 in Kraft getreten ist. Dieses Uno-Übereinkommen ist ein Instrument, mit dem die Verletzung einer Bestimmung sanktioniert wird, nachdem sie erfolgt ist. Im Gegensatz zum erwähnten europäischen Übereinkommen enthält das Uno-Übereinkommen jedoch kein System für Besuche. Das uns nun zur Genehmigung unterbreitete Fakultativprotokoll - das ist dessen Sinn und Zweck - soll diese Lücke schliessen.

Nachdem die Kommission für Rechtsfragen auf die Vorlage eingetreten ist, hat sie die Detailberatung ausgesetzt und die [PAGE 1088] Verwaltung beauftragt, ein Arbeitspapier zu erstellen, das über die bestehenden Kontrollmechanismen im Bereich des Freiheitsentzuges - national und international - und deren Wirkungsweise Auskunft gibt. Im Weiteren wollten wir Auskunft über die Menschenrechtssituation in unserem Land. Ein weiteres Thema war die Verfassungsmässigkeit der bundesrätlichen Vorlage. Soweit erforderlich, werde ich bei der Detailberatung einzelne Ergebnisse dieses Zusatzberichtes einfliessen lassen.

Im Namen der Kommission, die ihren Entscheid einstimmig gefällt hat, ersuche ich Sie, auf die Vorlage einzutreten.