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Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-12-11

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-12-11

Wortprotokoll

Die Frage von Herrn Marty geht darauf zurück, dass im revidierten Asylgesetz der Ausdruck "zusätzliche Abklärungen" steht. Wenn jemand ein Asylgesuch stellt und es klar ist, dass ein Nichteintretensentscheid gefällt werden kann, dann wird er gefällt. Aber wenn zusätzliche Abklärungen gemacht werden müssen, wird eingetreten.

Jetzt stellt sich die Frage, was unter diesem Begriff zu verstehen ist. Ist es bereits eine zusätzliche Abklärung oder nicht, wenn man jemanden anruft und fragt, ob der Gesuchsteller schon einmal da gewesen sei, oder wenn man Identitätsabklärungen machen muss? Das muss die Verordnung klären. Zusätzliche Abklärungsmassnahmen, wie sie die Verordnung für den Fall eines Nichteintretensentscheides vorsieht, sind solche zur Erhellung der Identität der Asylsuchenden. Zum Beispiel sind Lingua-Analysen, Länderwissenstests oder die Echtheitsprüfung von Dokumenten keine zusätzlichen Abklärungen im Sinne des Gesetzes, die der näheren Prüfung eines Asylgesuches dienen.

Die eingeführte Bestimmung, das haben wir prüfen lassen, ist verfassungs- und völkerrechtskonform. Es handelt sich lediglich um Ausführungsbestimmungen zum Nichteintretenstatbestand wegen Papierlosigkeit, welche mit der Verfassung und mit dem Völkerrecht vereinbar sind. Dazu liegen jetzt auch die ersten Urteile vor.

Im Rahmen der Beratung eines Antrages vom 25. August 2004 an die Staatspolitische Kommission zur Änderung des [PAGE 1096] Nichteintretenstatbestandes bei Papierlosen hat der Bundesrat ausdrücklich festgehalten, dass nur zusätzliche Abklärungsmassnahmen in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder Wegweisungsfragen geeignet sind, ein materielles Verfahren einzuleiten. Damit sehen Sie: Hier ist die Trennlinie. Darum haben wir diese Bestimmung aufgenommen. Wenn sie überschritten werden sollte, was Herr Marty scheinbar befürchtet, dann wird das von den Gerichten als nicht vereinbar mit dem Gesetz beurteilt.