Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-12-11
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-12-11
Wortprotokoll
Es geht hier darum: Was geschieht, wenn der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche oder der gesetzliche Vertreter den Strafbefehl oder die Anklageschrift bekommt? Wie viel Zeit gibt man ihnen, um zu sagen, dass sie die Jugendrichterin oder den Jugendrichter, welche oder welcher die Untersuchung geführt hat, dann nicht im Hauptverfahren haben wollen? Sollen sie das in 10 oder in 20 Tagen sagen müssen? Wir haben 20 Tage gewählt.
Was spricht für 20 Tage? Wenn solche Leute einen solchen Bescheid bekommen, müssen sie diesen zuerst einmal studieren. Es sind ja in der Regel keine Juristen, die das bekommen. Sie müssen sich überlegen, ob sie sich mit dem Anwalt besprechen sollen oder nicht. Das spricht eher für 20 Tage.
Wir können allerdings gut mit 10 Tagen leben. Sie sehen im letzten Satz von Absatz 1, dass die Ablehnung keiner Begründung bedarf. Es genügt ein Satz: Wir wollen nicht, dass die untersuchungsführende Jugendrichterin oder der untersuchungsführende Jugendrichter im Hauptverfahren mitwirkt. Dieser Entscheid muss in ein paar Tagen gefällt werden. Die Frist von 20 Tagen ist für uns kein Casus Belli. Die Frist von 10 Tagen verkürzt das ganze Verfahren, aber die Überlegungsfrist wird dadurch auch etwas kürzer.
Wir möchten den Entscheid Ihnen überlassen.