preparatory:AB 82454
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-12-11
Wortprotokoll
Wie Ihr Sprecher ausgeführt hat, handelt es sich hier um etwas, das wir so oder anders regeln können, weil es einen Interpretationsspielraum gibt. Die vom Nationalrat beschlossene neue Bestimmung von Artikel 5a des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung würde Artikel 13 Absatz 2 des Haager Kindesentführungsübereinkommens konkretisieren, welcher die Berücksichtigung der Meinung des Kindes regelt. Die nationalrätliche Kommission wollte eigentlich hiermit die Meinung des Kindes in der Auslegung noch etwas stärker betonen, ohne Artikel 13 des Haager Kindesentführungsübereinkommens zu verletzen.
Die Variante, die der Nationalrat Ihnen vorlegt und die Ihre Kommission jetzt streichen möchte, sieht vor, dass bei Rückführungsverfahren die Meinung des Kindes in der Regel berücksichtigt werde. Sie sehen also: Es wird natürlich auch schon relativiert; das Gericht bleibt frei, anders zu entscheiden, wenn - das hat der Kommissionsreferent ausgeführt - wichtige Gründe wie insbesondere das Kindeswohl dies erfordern oder wenn das Kind in unzulässiger Weise beeinflusst worden ist. Das gilt an sich auch, ohne dass man es so schreibt, denn das Entscheidende ist: Diese Kann-Formulierung des Übereinkommens würde damit zuhanden des Gerichtes interpretiert und anscheinend - ich sage "anscheinend", es ist nämlich nicht ganz klar - eine Verstärkung der Berücksichtigung der Meinung des Kindes darstellen, mindestens war das mit dieser Formulierung beabsichtigt. Die entscheidende Kernfrage aber, wann das Kind ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren seine Meinung massgebend sein darf - das ist nämlich die für den Richter entscheidende Frage -, wird auch hier nicht beantwortet. Dies muss wie bis anhin und wie im Scheidungsverfahren der Praxis überlassen bleiben.
Der Bundesrat kann sich der Auffassung Ihrer Kommission anschliessen; das war ja auch unsere ursprüngliche Meinung. Es braucht die vom Nationalrat beschlossene Ausführungsbestimmung nicht unbedingt. Ich glaube, es kommt aufs Gleiche heraus, ob wir es so oder anders formulieren, denn die entscheidende Frage wird in beiden Fällen nicht beantwortet, sondern das wird dem Richter überlassen. Wenn man es streicht, haben wir natürlich den Vorzug der kürzeren Formulierung.
Die Stellung des Kindes spielt eine grosse Rolle, aber der Richter muss das Ermessen haben zu sagen, hier sei die Stellungnahme des Kindes von grösserer oder geringerer Bedeutung. Dieses weite Ermessen braucht der Richter, denn es geht immer um Individualfälle. Wir opponieren also Ihrem Antrag nicht. Wir haben allerdings auch im Nationalrat nicht opponiert, denn diese Bestimmung ist kein Casus Belli.