David Eugen · Ständerat · 2007-12-13
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Fraktion CVP/EVP/glp · 2007-12-13
Wortprotokoll
Ich habe Herrn Kollege Büttiker jetzt aufmerksam zugehört und auch seinen Text aufmerksam gelesen. Er hat in der Einleitung verschiedene Vorstellungen erwähnt, wie man die Komplementärmedizin berücksichtigen könnte, aber ohne auch zu sagen, dass er das aus dem Verfassungstext ableitet. Wie ich den Verfassungstext verstehe, ist er einmal eine Zielvorstellung, eine Zielnorm, die besagt, dass man die Komplementärmedizin berücksichtigen soll. Wie Herr Büttiker unterstrichen hat, möchte er auch nicht, dass das in einem, wie es im Initiativtext steht, so umfassenden Sinn stattfindet.
Ich interpretiere den Text so, dass es heisst: Der Gesetzgeber - Kantone und Bund - wendet nachher in seinem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die entsprechenden Regeln an. Zum Beispiel ist die Zulassung zu Gesundheitsberufen eigentlich Sache der Kantone. Ich finde, das bleibt so. Wie der Text das sagt, wird das nicht geändert. Die Kantone können ihre Zulassungsregeln anschauen. Ich gehe davon aus, dass die Kantone die Zulassung zu Gesundheitsberufen nach gesundheitspolizeilich korrekten Massstäben machen und dass sie diese Massstäbe festsetzen. Es darf also niemand zu einem Beruf zugelassen werden, der Schäden verursacht usw. Wenn dieses Grundprinzip nicht angetastet wird, dann habe ich eigentlich keine Einwände dagegen, dass man sagt: Die Kantone können in ihrem Zuständigkeitsbereich auch jenen Fachleuten aus diesen komplementärmedizinischen Bereichen, die die gesundheitspolizeilichen Anforderungen erfüllen, erlauben, ihre Tätigkeiten auszuüben. Ich kann damit einverstanden sein, dass das in der Verfassung so gesagt wird.
Wie ist es auf Bundesebene? Dort sehe ich's, wenn ich den Text lese, auch so, dass der Bund nachher in seinem Zuständigkeitsbereich sagt - da sehe ich jetzt primär die Sozialversicherungen, an vorderster Stelle natürlich die Krankenversicherung -, wie die Berücksichtigung erfolgt. Da ist mein Standpunkt unverändert der, dass für alle Therapien und alle Diagnoseformen dieselbe Regel gilt: Sie müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Wenn man das auch korrekt auf die komplementärmedizinischen Therapien anwendet, dann werden auch die entsprechenden Entscheide fallen. Dasselbe gilt für Swissmedic, für die komplementärmedizinischen Medikamente: Auch dort werden die normalen gesundheitspolizeilichen Kriterien angewendet. Wenn also keine schädlichen Auswirkungen dieser Medikamente bekannt sind und das Publikum mit Produkten nicht getäuscht wird, dann ist das auch in Ordnung, dann kann man diese Sachen auch in den Konsum bringen. Ich muss sagen: Wenn man das so versteht, ist der Text in Ordnung. Man wird sicher auf Gesetzesstufe, beispielsweise im KVG, nochmals genau prüfen müssen, wo und wie man das im Detail genau regeln kann, wenn man die Kriterien von Artikel 32 KVG anwendet.
In dem Sinne finde ich, dass der Antrag Büttiker an sich akzeptabel ist; vielleicht kann die Sache im Nationalrat redaktionell noch verbessert werden. Aber es ist eine Zielrichtung, der ich mich anschliessen könnte.