Altherr Hans · Ständerat · 2007-12-18
Altherr Hans · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-12-18
Wortprotokoll
Bei Absatz 3 findet sich eine Differenz zum Nationalrat, indem wir Ihnen beantragen, den Einschub "nach Anhören der Kantone" zu streichen.
Was ich hier ausführe, gilt auch für die Artikel 3e Absatz 2 und 3i Absatz 3. An diesen drei Stellen will der Nationalrat gegen den Willen des Bundesrates eine Anhörung der Kantone vorschreiben. So sieht es jedenfalls aus; dem ist aber nicht so. Auch der Bundesrat will in allen drei Fällen die Kantone anhören und natürlich vorgängig anhören, was ja selbstverständlich ist. Er will aber nicht etwas ins Gesetz schreiben, was bereits geltendes Recht ist. Eine zwingende Anhörung ergibt sich in allen drei Fällen bereits aus dem Vernehmlassungsgesetz, das seit dem 1. September 2005 in Kraft ist; ich verweise insbesondere auf dessen Artikel 3 Absatz 2. Wenn wir also hier und an den anderen erwähnten Stellen ein Vernehmlassungsverfahren vorsehen, so könnte man daraus sogar den Schluss ziehen, dass dort, wo dies nicht speziell erwähnt wird, eben kein solches Verfahren durchgeführt werden müsste - und das ganze Vernehmlassungsgesetz wäre ausgehebelt.
Ich beantrage Ihnen deshalb, die Fassung des Bundesrates zu übernehmen.