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Altherr Hans · Ständerat · 2007-12-18

Altherr Hans · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-12-18

Wortprotokoll

Ich muss mit einem Geständnis beginnen. Die Anpassung an das Medizinalberufegesetz haben wir in der SGK an die Verwaltung delegiert. Wir wurden dann später, relativ kurz vor der Session, mit der Fahne bedient und haben uns stillschweigend damit einverstanden erklärt.

Nun findet sich auf dieser Fahne Artikel 14a Absatz 1bis, wo die nationalrätliche Fassung leicht abgeändert wird. Ich will Ihnen ganz kurz erklären, worum es geht. Es geht in Artikel 14a darum, dass bestimmte Organisationen auch mit Betäubungsmitteln umgehen dürfen. In Artikel 14a Absatz 1bis geht es um kantonale Behörden, insbesondere um die Polizei. Wenn die Polizei Betäubungsmittel sicherstellt, muss sie diese ja irgendwo lagern, und sie muss sie unter Umständen an andere Untersuchungsbehörden oder Gerichte weiterleiten können; sie muss sie auch einer Vernichtung zuführen können. Dafür braucht sie eine Bewilligung. Das ist in Artikel 14a Absatz 1bis geregelt. In der Fassung des Nationalrates hiess es: "Die Kantone können kantonalen Behörden, namentlich der Polizei, Bewilligungen ... erteilen." In unserer Fassung heisst es nun, dass neben kantonalen Behörden auch Gemeindebehörden - z. B. einer Stadtpolizei - eine solche Bewilligung erteilt werden kann. Etwas unüblich ist die Verwendung des Begriffes "Gemeinde" in einem Bundesgesetz. Nachdem es aber hier eine fakultative Erlaubnis der Kantone ist, ist die Formulierung zwar vielleicht unschön, aber auch nach Meinung des Bundesamtes für Justiz nicht zu beanstanden. Vielleicht findet der Nationalrat eine elegantere Fassung, aber diejenige, die wir Ihnen beantragen, ist nicht falsch.