David Eugen · Ständerat · 2007-12-19
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Fraktion CVP/EVP/glp · 2007-12-19
Wortprotokoll
Ich habe in der Botschaft gelesen, was der Bundesrat zu diesem Thema geschrieben hat. Er hat auf Seite 4481 diesen Artikel mit der solidarischen Haftung vorgeschlagen. Aus Sicht der allgemeinen Regeln des Haftpflichtrechtes überzeugt mich die Meinung des Bundesrates absolut. Es gibt hier zwei Gefährdungshaftpflichtige: Einmal ist da, wie der Bundesrat schreibt, derjenige, der die Eisenbahnwagen, die Lokomotiven usw. betreibt. Die andere Gefahrenquelle ist die Anlage: Das können die Weichen oder die Signale sein, aber auch banalere Einrichtungen wie ein Hag.
Ich nenne ein Beispiel: Ein Kind spielt in der Nähe einer Bahn, findet ein Loch im Hag, geht hindurch und wird von einem Zug erfasst und getötet. Das ist ein Fall, der ohne Weiteres vorkommen kann. Wenn Solidarhaftpflicht besteht, haben in einem solchen Fall die geschädigten Eltern das Recht, jenen Teil zu wählen, wie es für sie am einfachsten ist, sei dies nun der Besitzer des Hags oder die Bahn. Wer genau schuld ist, das müssen sie nicht abklären, das ist nicht ihr Problem; sie können wählen, und sie werden so wählen, wie es für sie auch vom Prozessrisiko her am einfachsten ist. Das ist auch der Sinn der Solidarhaftung, wenn mehrere Gefährdungshaftpflichtige vorhanden sind, die für Betriebsrisiken haften. Das ist eine Grundregel; so stellt es auch der Bundesrat dar.
Was uns nun die Kommission vorschlägt, geht für mich zulasten der Geschädigten. Im genannten Beispiel könnte die Situation primär einmal so sein, dass man sagt: Du musst zuerst feststellen, von welchem Zug genau dieses Kind erfasst worden ist. Wenn pro Tag hundert Züge durchfahren und man feststellen muss, welcher Zug das Kind erfasst hat, stellt sich für den Geschädigten am Schluss die Frage: War es ein Schweizer Zug, war es ein italienischer, ein österreichischer oder ein französischer Zug? Gegen wen muss ich klagen?
Die Schädigergruppe, das sind die Haftpflichtigen, werden es dem Geschädigten überlassen. Er muss die Beweise suchen, er muss sie sammeln. Er trägt vor allem das Risiko, dass er den Falschen erwischt und man ihm dann sagt: Du hast das falsche Eisenbahnunternehmen eingeklagt, es wäre jedoch bestimmbar gewesen, du hättest jenes nehmen müssen, wir haben nämlich herausgefunden, dass genau dieser Zug dann und dann dort durchgefahren ist und die Tötung dieses Kindes verursacht hat.
Diese Verlagerung, vor allem auch die Verlagerung des Prozessrisikos auf die Geschädigtenseite, ist nicht sachgerecht. Der Ausgangspunkt des Problems ist ja nicht, dass die Infrastrukturunternehmung, wie es jetzt Kollege Bieri dargestellt hat, keine Ursache setzt; vielmehr setzt sie ebenfalls eine Betriebsgefahr. Die beiden Betriebsgefahren sind von Anfang an vorhanden. Die Ursachen sind gesetzt. Nach der Fassung der Kommission will man jetzt ein Unternehmen, das mit der Anlage auch eine Betriebsgefahr setzt, einfach streichen und in die zweite Stufe setzen. Nur wenn man den Schädiger nicht finden kann, dann kommt das überhaupt zum Zug.
Ich möchte hier auch keine grosse Juristendiskussion entfachen. Aber ich bin mit dieser Lösung nicht einverstanden. Ich weiss jetzt nicht, was der Bundesrat macht. Wenn er an seiner wesentlich besseren, überzeugenderen, auch haftpflichtrechtlich überzeugenderen Lösung festhält, werde ich seiner Fassung zustimmen. Sonst muss ich mindestens die nationalrätliche Kommission und den Nationalrat dann auffordern, das ganz genau zu prüfen.
Einem Argument, das am Schluss von Kollege Bieri genannt worden ist, möchte ich widersprechen: Er hat gesagt, die öffentliche Hand müsste da nachher bezahlen. Das stimmt nicht. Es steht in der Botschaft, dass die Netzbenutzerin verpflichtet ist, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Das ist ja klar. Der Kommissionspräsident hat die Summe von 100 Millionen Franken genannt. Von mir aus kann man sie auch auf 200 Millionen festlegen. Jedenfalls muss sie genügend gross sein. Es ist ganz klar, dass da die öffentliche Hand nicht zum Zug kommt. Die Geschädigten kommen zum Zug. Selbst wenn eine Bahn Konkurs gehen würde - irgendwo steht, man fürchte den Konkurs der italienischen Staatsbahnen usw. -, dann ist von Anfang an ein Versicherungsschutz vorhanden, und dann ist auch ein Haftpflichtiger da. Dieses Argument finde ich also nicht stichhaltig. Daher muss man hier eine Abwägung der Interessen von Schädiger, Gefahrensetzer, und Geschädigtem vornehmen. Es geht hier nicht um eine Privilegierung der öffentlichen Hand oder eine Gefahrenabwehr für die öffentliche Hand oder den Steuerzahler.
Ich bitte Sie, dem Bundesrat zu folgen. Ich hoffe, dass er an seiner Fassung festhält.