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Schwaller Urs · Ständerat · 2008-03-04

Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-03-04

Wortprotokoll

Einleitend: Eine weitere allgemeine Ausnahme gilt für sogenannte Raucherbetriebe, soweit es sich um Gastbetriebe oder Nachtlokale handelt. In einem öffentlich zugänglichen Raum oder an einem Arbeitsplatz in einem Raucherbetrieb darf geraucht werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber gegenüber der kantonalen Bewilligungsbehörde den Nachweis erbringen kann, dass eine Trennung in einen Raucher- und Nichtraucherbetrieb nicht möglich oder unzumutbar ist. In solchen Raucherbetrieben gibt es weder für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen noch für die Gäste einen obligatorischen Schutz vor Passivrauchen. Insbesondere müssen die Raucherbetriebe die Voraussetzung für die Einrichtung eines Raucherraums nach Artikel 2 Absatz 2 - abgetrennte, besonders gekennzeichnete Räume mit ausreichender Belüftung - nicht erfüllen.

Die Kommission hat mit einer knappen Mehrheit an der Version des Nationalrates festgehalten. Sie hat jedoch die Bestimmung gestrichen, dass eine Trennung auch dann nicht vorzunehmen sei, wenn sie "unzumutbar" sei. Die Kommissionsmehrheit hielt dafür, es solle kein genügender Grund sein, dass eine solche Trennung hohe Kosten verursache. Die einzige Ausnahme besteht darin, dass eine solche Trennung "nicht möglich" ist.