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Schweiger Rolf · Ständerat · 2008-03-06

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-03-06

Wortprotokoll

Ich habe bezüglich dieser Motion keine Interessenbindungen bekanntzugeben, ausser dem Umstand, dass ich Herrn Alfred Schindler, den Leiter des gleichnamigen Liftkonzerns, seit einiger Zeit näher kenne. Dieser Umstand ist denn auch letztlich die Ursache dieser Motion.

Was meine ich damit? Herr Schindler liess mich schon relativ früh wissen, dass der Schindler-Konzern in ein EU-Kartellverfahren involviert sei. Dieses Wissenlassen war nun eher nicht eine förmliche Bekanntgabe, nein, es war vielmehr Ausdruck einer tiefen Enttäuschung darüber, dass leitende Personen von Tochtergesellschaften ohne jegliches Wissen der Konzernleitung kartellrechtlich unzulässige Absprachen getroffen hatten. Diese Enttäuschung war deshalb eine tiefe, weil der Schindler-Konzern sehr viel unternimmt, um weltweit seriös zu geschäften. Rund fünfzig Personen befassen sich ausschliesslich mit Compliance-Belangen; Compliance-Seminare mit ausgewiesenen Kartellrechtspezialisten werden periodisch und weltweit durchgeführt, Verwaltungsrat und Geschäftsleitungsgremien auch der Tochtergesellschaften widmen sich institutionalisiert und in nahezu all ihren Sitzungen auch Compliance-Anliegen. Und trotzdem: Wenige Leute aus dem Kreis all derjenigen, die in fast tausend Niederlassungen arbeiten, die über Vergabe- und Preiskompetenz verfügen, missbrauchten das ihnen gewährte Vertrauen. Diese wenigen Personen gefährdeten, ja zerstörten teilweise den guten Ruf und die in langen Jahren aufgebaute gute Reputation. Darunter leidet nicht nur die Geschäftsleitung, nein, darunter leiden auch Tausende von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren in langen Jahren und Jahrzehnten durch ihr Handeln aufgebaute Seriosität durch das schändliche Verhalten einiger weniger in den Dreck gezogen wurde.

Die Enttäuschung von Herrn Schindler und seinen Mitarbeitern weckte in mir nicht nur Mitgefühl, ich sah auch gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Dabei war mir aber eine umfassende Transparenz wichtig; wichtig war mir auch, dass meine Kolleginnen und Kollegen von allem Anfang an die Hintergründe für die von mir ins Auge gefasste Motion mit eigenen Augen und Ohren zur Kenntnis nehmen können. Der Schindler-Konzern lud deshalb alle Mitglieder der WAK und der RK beider Räte ein, um das Problem aus seiner Sicht darzustellen und sich allen Fragen zu stellen. Die Zahl der Besucher war gross, die Diskussion ausgiebig.

Beeinflusst ist meine Motion aber nicht vorab durch das, was der Firma Schindler konkret geschah. Entscheidend ist für mich, dass ich die rechtlichen Gegebenheiten im Zusammenhang mit kartellrechtlichen Absprachen als stossend und für den Wettbewerb sogar als kontraproduktiv beurteile. Dazu Folgendes:

1. Dass ich ein vehementer Vertreter von Wettbewerb bin, glaube ich bewiesen zu haben. Wettbewerb ist wichtig, Wettbewerb ist nötig, denn es ist primär der Wettbewerb, der im Marktgeschehen Effizienz zu bewirken vermag.

2. Wer den Wettbewerb verletzt und insbesondere wer kartellrechtlich unzulässige Absprachen trifft, ist zu bestrafen. Für mich ist aber eine Conditio sine qua non, dass zwischen Strafe und Verschulden ein Konnex bestehen muss. Eine rechtliche Ordnung, welche die eigentlichen Täter nicht bestraft und nicht bestrafen will, ist nach meiner Beurteilung rechtsstaatlich fragwürdig. Deshalb müssen nach meiner klaren Meinung im Kartellrecht auch - ich betone: auch - diejenigen bestraft werden können, welche unmittelbar selbst an kartellrechtlichen Absprachen beteiligt waren, ja solche Absprachen sogar aus eigenem Antrieb initiierten.

3. Das heisst nicht, dass dann, wenn die unmittelbar gehandelt Habenden sanktioniert werden können, die Unternehmen selbst unbeschadet zu belassen sind. Sie können und sollen bestraft werden, wenn sie nicht alles ihnen Mögliche getan haben, um ein das Kartellrecht missachtendes Verhalten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verhindern. Laschheit im Umgang mit rechtlichen Normen, mangelhafte Compliance-Controlling-Massnahmen, eine ungenügende Informationspraxis und Ähnliches dürfen nicht geduldet werden. Eine Strafe darf und soll dann und nur dann gemildert werden, wenn eine absolute Top-Compliance-Tradition aufgebaut wurde, und in ganz seltenen Fällen, in denen die Compliance exzellent ist und höchsten Ansprüchen genügt, kann sie ganz ausbleiben.

4. Wenn ich das so sage, habe ich nichts Neues erfunden, im Gegenteil: Die von mir skizzierte Wertung ist nämlich genau diejenige, welche das Strafrecht bzw. das Verschuldensstrafrecht an sich vorsieht. Um das nicht theoretisch begründen zu müssen, mache ich ein Beispiel: Wenn der Einkaufschef der Gesellschaft A dem Verkaufschef der Gesellschaft B eine Schmiergeldzahlung anbietet, damit dieser pflichtwidrig und entgegen den internen Richtlinien dafür sorge, dass die Gesellschaft A von der Gesellschaft B Ware billiger als die Konkurrenz einkaufen könne, verstösst der Einkaufsleiter der Gesellschaft A gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der Einkaufsleiter der Gesellschaft A profitiert von seinem Tun, indem der Gewinn von A höher ausfällt und er beispielsweise mit einem Bonus - nehmen wir an: von 50 000 Franken - profitiert. Kommt in diesem Fall die Sache aus, wird der Einkaufsleiter der Gesellschaft A bestraft, eventuell sogar mit einer Freiheitsstrafe. Beim vorliegenden Sachverhalt, einem Verstoss gegen das UWG, kann zusätzlich auch das Unternehmen bestraft werden, beispielsweise weil es in Compliance-Belangen mangelhaft organisiert war.

Anders sieht die Sache in einem ähnlich gelagerten Fall aus: Nehmen wir an, ein Verkaufsleiter A wende sich an Verkaufsleiter von Konkurrenzunternehmen und Mitbewerbern, und es würden bei diesem Treffen Kartellabsprachen getroffen, die für das Unternehmen A vorteilhaft wären. Als Folge dieser Absprachen würde beispielsweise eine zu hohe Offerte des Unternehmens A akzeptiert. Die Gesellschaft A würde einen überhöhten Gewinn realisieren, der Verkaufsleiter A gegebenenfalls einen höheren Bonus, der ebenfalls - um es mit dem anderen Beispiel zu vergleichen - 50 000 Franken betragen möge. Der Unterschied zum ersten Fall besteht nun darin, dass der Verkaufsleiter A nicht bestraft werden kann. Im Gegensatz zum UWG sieht das Kartellrecht dies nicht vor. Betrachtet wird nur das Unternehmen A, nur es wird bestraft, und dies mit zum Teil recht hohen Bussen.

Genau gleich sind diese beiden Fälle nicht. Ich meine jedoch, dass der Unrechtsgehalt der beiden Taten doch sehr ähnlich ist. Warum der Verkaufsleiter dann, wenn er gegen das UWG verstösst, bestraft, dann aber in einem absolut ähnlich gelagerten Fall, wenn er gegen das Kartellrecht [PAGE 72] verstösst, nicht bestraft werden soll, ist für mich nicht begreifbar.

5. Ich meine deshalb, dass Personen, die an kartellrechtlichen Absprachen beteiligt sind, zu bestrafen sind. Der Bundesrat will dies einerseits ebenfalls, andererseits dann aber doch wieder nicht, indem er Beweisschwierigkeiten und Probleme in Bezug darauf sieht, welche Gerichtsebene für die Beurteilung solcher Taten vorgesehen werden müsste. Ich sehe solche Probleme nicht, und zwar aus dem einfachen Grund, weil andere Staaten - ich erwähne die USA, England, Irland und neuerdings auch die Niederlande - Einzelpersonen bei Kartellabsprachen ebenfalls bestrafen. Die dabei gemachten Erfahrungen zeigen nun ganz klar, dass die Durchsetzung kartellrechtlicher Regelwerke in diesen Ländern markant gesteigert werden konnte. Würde nun auch in der Schweiz ein solches Sanktionierungssystem eingeführt, hiesse dies nicht, dass es auch die Kleinen treffen soll, also KMU und ähnliche. Eine Einschränkung nämlich, wonach nur das Personal solcher Unternehmen bestraft wird, die z. B. in einem grossen Marktgebiet einen Marktanteil von mindestens 30 Prozent haben, ist durchaus möglich. Der Anwendungsbereich für die Bestrafung von Einzelpersonen betrifft deshalb Grossunternehmen mit Tausenden von Mitarbeitern.

6. Der Bundesrat scheint die Motion auch deshalb ablehnen zu wollen, weil in ihr die Möglichkeit erwähnt ist, die Unternehmen selbst straflos ausgehen zu lassen. Die bundesrätliche Begründung ist sehr stark auf dieses Argument hin fokussiert. Ich lege nun jedoch Wert darauf, dass meine Motion eine solche Möglichkeit zwar vorsieht, die aber nur ganz ausnahmsweise Platz greifen darf. Konkret wäre Straffreiheit dann und nur dann möglich, wenn ganz konkrete und sehr strenge Voraussetzungen erfüllt wären. Der Inhalt solcher Voraussetzungen müsste im Gesetz geregelt werden, und dies detailliert und mit der gebotenen Strenge. Sie können durchaus so streng formuliert sein, dass sie nur in den seltensten Fällen von absoluter Top-Exzellenz der Compliance überhaupt zum Tragen kommen.

Zum Schluss einige Worte zu Bo Vesterdorf: einem Dänen. der von 1998 bis 2007 Präsident des EU-Gerichtes erster Instanz war, also desjenigen Gerichtes, welches die Ihnen allen bekannten EU-Kartellfälle beurteilt. Er sagte in einem Interview, dass die Politik - gemeint war die Politik der EU - darüber nachdenken sollte, ob sie nicht auch Sanktionen gegen Manager von Unternehmen einführen sollte, die an einem Kartell beteiligt sind; Bilder von zu Gefängnisstrafen verurteilten Managern vor den Schranken des Gerichtes wirkten abschreckend. Die Schweiz könnte als Aussenstehende dazu beitragen, die EU zu einer Änderung des Sanktionenssystems und zu einem Umdenken zu bewegen. Meine Motion könnte ein Anfang hiefür sein. Dem ist nichts beizufügen.

Ich darf Ihnen abschliessend beantragen, meine Motion anzunehmen.