Janiak Claude · Ständerat · 2008-03-11
Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-03-11
Wortprotokoll
Das Rechtshilfeabkommen mit Mexiko schafft die völkerrechtliche Grundlage dafür, dass schweizerische und mexikanische Behörden künftig bei der Verfolgung strafbarer Handlungen zusammenarbeiten können. Das Abkommen erlaubt beiden Staaten, Prozess- oder andere Amtshandlungen für die Justizbehörden der anderen Partei vorzunehmen und ihr die Ergebnisse zu übermitteln. Vorlage für das Abkommen sind das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen von 1959 und sein zweites Zusatzprotokoll von 2001. Ähnliche Verträge hat die Schweiz schon mit anderen lateinamerikanischen Staaten geschlossen und unterzeichnet. Wesentliche Punkte des Abkommens sind:
1. Die Rechtshilfe kann unter anderem verweigert werden, wenn das ausländische Verfahren aus menschenrechtswidrigen Gründen eingeleitet worden ist oder das Ersuchen gegen internationale Verpflichtungen im Bereiche der Menschenrechte verstösst. Zudem ist eine Verweigerung der Rechtshilfe für politische und fiskalische Delikte möglich.
2. Eine Vertragspartei hat neben Beweismitteln und Informationen auch beschlagnahmtes Deliktgut herauszugeben.
3. Unter gewissen Voraussetzungen können Zeugen, Sachverständige sowie beschuldigte oder angeklagte Personen mittels Videokonferenz einvernommen werden.
4. In bestimmten Fällen dürfen der Vertragspartei Beweismittel und Informationen ohne vorgängiges Rechtshilfeersuchen übermittelt werden.
5. Zur Vereinfachung des Verfahrens wird bei den Vertragsparteien als Anlaufstelle eine Zentralbehörde eingerichtet.
Der Bundesrat hat auf eine Vernehmlassung verzichtet, weil das Abkommen weder über das geltende Rechtshilferecht hinausgeht noch grundlegend von anderen Rechtshilfeverträgen abweicht. Hingegen muss der Vertrag dem fakultativen Staatsvertragsreferendum unterstellt werden, weil er wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthält. Das vorliegende Abkommen ist ein wichtiges Rechtsinstrument im Kampf gegen die internationale Kriminalität. Die Schweiz und Mexiko bekräftigen darin ihren Willen, einander bei der Verfolgung von Straftaten aktiv zu unterstützen und dabei die Menschenrechte zu wahren. Die Schweiz betreibt mit Mexiko einen regen Wirtschafts- und Aussenhandel, unser Land hat deshalb ein Interesse daran, Mexiko auch bei der Verbrechensbekämpfung zu unterstützen. Der Nationalrat hat der Vorlage schon zugestimmt. Er verzichtete dabei, wie in Rechtshilfeverträgen mit lateinamerikanischen Staaten üblich, auf eine verpflichtende Fiskalzusammenarbeit.
Ihre Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen einstimmig Eintreten auf die Vorlage und Zustimmung zum Bundesbeschluss.