Bürgi Hermann · Ständerat · 2008-03-13
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2008-03-13
Wortprotokoll
Im Zusammenhang mit der Festlegung der Organe wurde in der Kommission die Frage des anwendbaren Rechts bezüglich der Haftung dieser Organe aufgeworfen. Gemäss Auskunft der Verwaltung bildet Artikel 9 den Ausgangspunkt. Dort wird festgehalten, dass die Rechtsverhältnisse des Schweizerischen Nationalmuseums dem Privatrecht unterstehen, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht. Da keine Spezialnorm gegeben ist, heisst das, dass die Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes im Falle einer Haftung nicht zur Anwendung kommen. Allfällige Ansprüche würden sich somit ausschliesslich nach Privatrecht richten.