Gross Jost · Nationalrat · 2000-11-30
Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-11-30
Wortprotokoll
Ich verweise in erster Linie auf den schriftlichen Bericht der Kommission für Rechtsfragen, der Ihnen vorliegt.
Die Kommission beantragt mit 13 zu 8 Stimmen, der Standesinitiative Aargau keine Folge zu geben. Ich fasse die wesentlichen Gründe zusammen:
1. Das System der sozialen Sicherheit bezieht alle Bürgerinnen und Bürger mit ein. Es ist ein Gebot der sozialen Gleichbehandlung, den Zugang zu einer unabhängigen richterlichen Überprüfung allen zu öffnen, und zwar in der Regel zu einer solchen mit doppeltem Instanzenzug, so, wie es im Zivil- und Strafrecht fast ausnahmslos üblich ist. Der Rechtsuchende ist gerade im Bereich der Kranken-, Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung besonders verletzlich und schutzbedürftig. Im Arbeitsrecht und im Mietrecht ist die Kostenlosigkeit des Sozialversicherungsprozesses deshalb ein Gebot sozialer Gerechtigkeit.
2. Ob die Standesinitiative Aargau die steigende Zahl der Fälle im Sozialversicherungsrecht wirklich beeinflussen kann, ist völlig offen. Die Initianten blieben den Beweis dafür in der Kommission in jeder Hinsicht schuldig. Tatsache ist, dass bisher jede dritte Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht in Luzern entweder gutgeheissen oder zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden ist; das spricht nicht für eine überall ausreichende Qualität der kantonalen Praxis.
Sicher ist, dass die Entgeltlichkeit des Verfahrens mutwillig Prozessführende in der Regel nicht abschreckt, dafür umso eher Rechtsuchende vor allem aus dem Mittelstand mit berechtigten Ansprüchen, welche infolge ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die unentgeltliche Rechtspflege aber nicht in Anspruch nehmen können.
Die entgeltliche Rechtspflege, auf welche die Initianten vor allem verweisen, hat schwerwiegende Nachteile. Sie führt fast zwingend zu einem Anwaltszwang, weil die Betroffenen diese Verfahren kaum mehr ohne Rechtsvertreter führen können.
Das wird also eine Verteuerung der Kosten mit sich bringen. Eine Filterwirkung ist zweifelhaft, weil in solchen Verfahren kaum je die Prognose der Aussichtslosigkeit des Verfahrens gestellt werden kann. Das ist, neben den wirtschaftlichen Verhältnissen, eine der beiden Voraussetzungen für die Unentgeltlichkeit des Verfahrens. Schliesslich deckt die unentgeltliche Rechtspflege die Parteientschädigung an die Gegenpartei nicht ab. Diese kann, wenn Sie z. B. an die Verfahren in Bezug auf die berufliche Vorsorge denken, eine existenzbedrohende Höhe haben.
3. Die Standesinitiative kommt zur Unzeit. Das Parlament hat es bei der Justizreform abgelehnt, den Zugang zum Eidgenössischen Versicherungsgericht zu beschränken. Im Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes wurde auch in diesem Haus am Prinzip der Kostenlosigkeit des Sozialversicherungsprozesses ausdrücklich festgehalten. Der Bundesrat wird die Revision des Bundesrechtspflegegesetzes demnächst dem Parlament unterbreiten. Dabei werden die Strukturreform der höchsten Gerichte und auch deren Entlastung selbstverständlich zentrales Thema sein. Die Kostenlosigkeit muss allenfalls dann ein hier im Gesamtzusammenhang zu diskutierendes Thema sei. Es wäre falsch, diesen Gesetzgebungsprozess jetzt bei dieser Standesinitiative punktuell zu präjudizieren.
4. Die Standesinitiative ist aus der Sicht der Kommissionsmehrheit nicht zu Ende gedacht. Die folgenden Fragen[PAGE 1316] konnten von den Initianten nicht befriedigend beantwortet werden: Was heisst Entgeltlichkeit? Sind symbolische Kosten gemeint, und wird, wenn es nur symbolische Kosten sind, eine effektive Reduktion der Zahl der Fälle bewirkt? Oder wird an streitwertabhängige Gebühren gedacht, welche z. B. bei der beruflichen Vorsorge - das betrifft im besonderen Masse den Mittelstand - dann unbezahlbar sein könnten? Sodann: Was sind Rechtsmittelverfahren? Was heisst das für das in Teilen des BVG vorgesehene Klageverfahren?
Ist das Einspracheverfahren, das im Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes fast überall vorgesehen ist, ein Rechtsmittelverfahren im rechtsstaatlichen Sinne? Denn hier entscheidet ja die Suva oder sogar ein privater Unfallversicherungsträger pro domo, in Parteistellung.
Die Kommission war mehrheitlich der Auffassung, dass es auch in dieser Phase der Behandlung der Initiative nicht Sache des Parlamentes sein könne, Ungereimtheiten der Initiative, die offensichtlich bestehen, auszuräumen.
Ich bitte Sie deshalb im Namen der Kommissionsmehrheit, der Standesinitiative Aargau keine Folge zu geben.