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Stamm Luzi · Nationalrat · 2008-05-28

Stamm Luzi · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2008-05-28

Wortprotokoll

Ich stelle Ihnen den Antrag, diese wichtige Vorlage dem obligatorischen Referendum zu unterstellen, und zwar rede ich jetzt, nachdem wir die Vorlage getrennt haben, zuerst über das obligatorische Referendum bei der Ausdehnung der Freizügigkeit auf Rumänien und Bulgarien; das ist Artikel 3 der Vorlage 2. Unterstellung unter das obligatorische Referendum - Sie wissen, worum es da geht. Wenn man die Unterstellung unter das obligatorische Referendum verlangt, dann heisst das, dass die Leute auf der Strasse keine Unterschriften sammeln müssen, und es heisst, dass es das Volks- und das Ständemehr braucht. Das bedeutet die Unterstellung unter das obligatorische Referendum.

Ich begründe übrigens gleich meine beiden Anträge zum obligatorischen Referendum. Das obligatorische Referendum wird sowohl bei der Weiterführung der Personenfreizügigkeit wie auch bei der Ausdehnung auf Rumänien und Bulgarien verlangt. Ich begründe der Einfachheit halber gleich beide Anträge, den ersten zu Artikel 2 der Vorlage 1, den zweiten zu Artikel 3 der Vorlage 2.

Es geht um die grundsätzliche Frage, ob die Unterstellung unter das obligatorische Referendum überhaupt möglich sei. Wir haben die neue Bundesverfassung eingeführt. Es wurde in der Kommission darauf hingewiesen: Gemäss der neuen Verfassung ist das Unterstellen unter das obligatorische Referendum gar nicht möglich. Ich nehme an, es wird vonseiten der Verwaltung und des Bundesrates nachher so argumentiert werden. Ich mache Sie aber darauf aufmerksam: Das ist nicht richtig. Wir haben in der neuen Verfassung Bestimmungen, die regeln, wann etwas unter das obligatorische Referendum fällt. Wir haben Bestimmungen, die regeln, wann etwas unter das fakultative Referendum fällt.

Gemäss der alten Verfassung gab es eine mittlere Kategorie. Ich bin sonst wirklich nicht der Typ, der aus Gesetzbüchern liest, aber ich lese Ihnen aus der alten Verfassung vor. Es hiess dort, dass durch Beschluss beider Räte weitere völkerrechtliche Verträge dem obligatorischen Referendum unterstellt werden können. Wir führten diese Grundsatzdebatte hier bei der Beratung des EWR-Vertrags. Den EWR-Vertrag haben wir unter das obligatorische Referendum gestellt; wir hätten das nicht unbedingt tun müssen. Ein EU-Beitritt untersteht automatisch dem obligatorischen Referendum, aber beim EWR-Vertrag konnten wir wählen. Wir haben ihn dem obligatorischen Referendum unterstellt. Bei Schengen haben wir das Gegenteil getan, bei Schengen hat die Mehrheit des Rates gefunden: Nein, wir unterstellen das nicht. Und jetzt - ich komme zum zentralen Punkt zurück - heisst es, man könne das obligatorische Referendum gegen Geschäfte der dritten Kategorie gemäss der neuen Verfassung gar nicht mehr verfügen, man könne dies dem obligatorischen Referendum durch Ratsbeschluss gar nicht unterstellen. Und da sage ich Ihnen - und deshalb habe ich das Buch neben mir -: Dem ist nicht so.

Als wir die neue Verfassung konstruierten, wurde hundertfach darauf hingewiesen, in jedem möglichen und unmöglichen Zusammenhang, es sei nur eine grammatikalische Nachführung der Verfassung, wir brächten keine materiellen Änderungen. Und ich habe die Stellen vor mir, wo wir über das obligatorische Referendum gesprochen haben. Wir hatten damals schon eine Subkommission, die die Sache behandelte. Sie produzierte ein Arbeitspapier. Dieses Arbeitspapier des Dienstes für die Totalrevision kam zum Schluss, dass die Praxis sich bewährt hat und auch die beste Lösung ist, wonach die Bundesversammlung ausnahmsweise, im Einzelfall, auch einen grundlegenden Vertrag unterstellen kann, wie z. B. das EWR-Abkommen, welches nicht unter eine der Kategorien fällt. Die alte Variante hat sich also bewährt und ist auch die beste Lösung.

Dann kamen die Diskussionen in unserem Rat, und deshalb habe ich dieses Buch vor mir liegen - es ist der Kommentar zur neuen Bundesverfassung. Ich brauche Ihnen nicht zu sagen, wie umfangreich dieser ist. Hier steht Folgendes drin: Es ist zu unterstreichen, dass die bisherige Praxis, wonach die Bundesversammlung ausnahmsweise im Einzelfall einen Staatsvertrag von ausserordentlicher Bedeutung dem obligatorischen Referendum unterstellen darf, auch unter der neuen Bundesverfassung ohne ausdrückliche Verfassungsgrundlage weitergeführt werden könne. Und dann wird zitiert, unter anderem Kollege Rhinow usw. Also sagen die Bücher und unsere damaligen Äusserungen, wie man sieht, wenn man dies liest: Es hat sich nichts geändert, wir haben diese Freiheit immer noch, die Vorlagen dem obligatorischen Referendum zu unterstellen.

Ich komme zum Schluss und appelliere an Sie: Der zweite Beschluss - wir sind jetzt eigentlich beim ersten, Artikel 2 - ist unbedingt dem obligatorischen Referendum zu unterstellen, weil dies auch Rumänien und Bulgarien betrifft und in diesem Sinn ein wichtiger Vertrag ist. Beim ersten Beschluss, wo wir jetzt sind, kann man der Meinung sein: Ja, wir gehen nicht sammeln. Oder man kann sagen: Wir gehen sammeln. Aber es wäre ein Akt der Fairness der Bevölkerung gegenüber, zu sagen, auch die Weiterführung sei so wichtig, dass wir es dem obligatorischen Referendum unterstellen.