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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2008-05-28

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-05-28

Wortprotokoll

Ich möchte Sie im Namen des Bundesrates bitten, diesen Antrag abzulehnen. Die Bundesverfassung sieht nur zwei Fälle ausdrücklich vor, in denen ein Staatsvertrag dem obligatorischen Referendum unterstellt werden muss, es ist nämlich zum einen der Beitritt zu einer Organisation für kollektive Sicherheit und zum anderen der Beitritt zu einer supranationalen Organisation. Beide Erfordernisse treffen auf die Weiterführung des Freizügigkeitsabkommens und auf die Ausdehnung auf Rumänien und Bulgarien klarerweise nicht zu.

Herr Nationalrat Stamm hat zu Recht darauf hingewiesen, dass unter der alten Bundesverfassung, die im Jahr 2000 ausser Kraft gesetzt und von einer neuen abgelöst wurde, ausdrücklich vorgesehen war, dass gewisse Geschäfte dem obligatorischen Referendum unterstellt werden können. Die heutige Bundesverfassung aber sieht dies in Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b nicht mehr ausdrücklich vor. Ihre Ausführungen, Herr Nationalrat, sind zutreffend: Es ist immer noch möglich, in gewissen Fällen eine Unterstellung vorzusehen. Die Voraussetzungen dafür sind aber auch klar umschrieben - dies können Sie auch in diesem Buch nachlesen -, es geht dabei nämlich um Staatsverträge von ausserordentlicher Bedeutung. Ganz bestimmte Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Der Staatsvertrag muss eben eine ausserordentliche Bedeutung haben: Es muss zu einem unbestreitbaren Souveränitätsverlust kommen, es muss ein solcher bewirkt werden, oder es sind eminente Fragen von Verfassungsrang betroffen. Das sind die drei Kriterien, und eines von diesen drei Kriterien müsste erfüllt sein, wollte man einen Vertrag einem obligatorischen Referendum unterstellen.

Gegenstand des Freizügigkeitsabkommens sind die sukzessive Einführung der Personenfreizügigkeit, die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, die Koordination der Sozialversicherungsansprüche. Die Tragweite dieser Regelungen führt, und da sind wir uns unter Juristen wahrscheinlich auch einig, nicht zu einer tiefgreifenden Änderung des Staatswesens, tangiert auch nicht die verfassungsmässige Ordnung unseres Staates. Weder die Souveränität unseres Landes noch die verfassungsrechtliche Zuständigkeitsordnung werden durch die Weiterführung oder die Ausweitung der Personenfreizügigkeit beeinträchtigt, und die Umsetzung kann im Rahmen von bestehenden Kompetenzen von Bund und Kantonen erfolgen. Konsequenterweise wurden denn auch das Freizügigkeitsabkommen selbst und das Protokoll zum Freizügigkeitsabkommen, welches eine Ausdehnung der Freizügigkeit auf zehn weitere EU-Staaten bewirkte, nicht dem obligatorischen Referendum unterstellt. Im Jahre 1999 diskutierte man das ausdrücklich und stellte sich auch in diesem Rat die Frage, ob es richtig wäre, diese Verträge dem obligatorischen Referendum zu unterstellen. Man verzichtete darauf, und man verzichtete auch darauf, dann mögliche Erweiterungen dem obligatorischen Referendum zu unterstellen.

Nach Auffassung des Bundesrates wäre es nun nicht vertretbar, die Weiterführung eines Vertrages, den wir vor Jahren beschlossen haben, und eine relativ bescheidene geografische Ausdehnung eines Abkommens auf zwei zusätzliche Staaten, eines Abkommens, dessen ursprüngliche Genehmigung und dessen erste bedeutsame Erweiterungen dem fakultativen Referendum unterstellt waren - die erste Erweiterung war allein dem fakultativen Referendum unterstellt -, nun plötzlich dem obligatorischen Referendum zu unterstellen. Eine Unterstellung unter das obligatorische Staatsvertragsreferendum würde dem Grundsatz des Parallelismus widersprechen.

Die Frage des Referendums zu einem Abkommen über die Weiterführung des Freizügigkeitsabkommens und die Ausdehnung auf neue EU-Staaten - ich habe es gesagt - wurde diskutiert. Die Bundesversammlung hielt damals ausdrücklich fest - hören Sie gut zu -, dass die Weiterführung des Freizügigkeitsabkommens und die Ausdehnung der Freizügigkeit auf Staaten, die damals nicht der EU angehörten, mittels eines referendumsfähigen Bundesbeschlusses, also nicht mittels eines referendumspflichtigen Bundesbeschlusses, zu genehmigen seien, das heisst, dass sie dann in Zukunft dem fakultativen Referendum zu unterstellen seien.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Unterstellung unter das obligatorische Staatsvertragsreferendum in diesem Fall nicht gegeben sind, und möchte Sie bitten, den Antrag Stamm abzulehnen.