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Fluri Kurt · Nationalrat · 2008-05-28

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-05-28

Wortprotokoll

Wir haben zu diesem Geschäft noch eine vermutlich kurze Diskussion über eine verbliebene Differenz zu führen. Wir hatten ursprünglich zwei Differenzen. Sie erinnern sich vielleicht, dass wir uns bei Artikel 11 Absatz 6 entschieden hatten, dass nur die durch die Bundeskriminalpolizei beschafften Daten der betroffenen Person mitgeteilt werden müssen und nicht die anderweitig beschafften Daten. Der Ständerat hat sich hier unserer Fassung angeschlossen; es besteht keine Differenz mehr.

Es geht nun noch um den Begriff der Daten in Artikel 6 Absatz 1, in Artikel 11 Absatz 1 und in Artikel 14 Absatz 3. Das Problem besteht insofern eigentlich nicht mehr, als zuhanden der Materialien in der Kommission festgehalten wurde, dass beide Wortfassungen zu richtigen rechtlichen Ergebnissen führen. Es geht noch um die Formulierung. Das Problem besteht andererseits darin, dass im Datenschutzgesetz die Personendaten und andere Daten einander gleichgesetzt sind, weil in diesem Gesetz nur die Personendaten betroffen sind. Im BPI geht es aber auch um Sach- und Geschäftsdaten oder beispielsweise um Fahrzeugdaten. Deswegen ist der Ständerat zum Schluss gekommen, dass man es dort, wo es nur um Personendaten geht, auch so formulieren soll. Bei den übrigen Bestimmungen, also z. B. bei Artikel 6 Absatz 2, spricht man lediglich von Daten, weil es auch um Sachdaten geht.

Die Kommission für Rechtsfragen konnte sich diesen Überlegungen anschliessen, gerade auch in Anbetracht des Umstandes, dass daraus kein unrichtiges Ergebnis resultiert. Deshalb beantragen wir Ihnen ohne Gegenantrag, sich in dieser Frage dem Ständerat anzuschliessen und somit das Geschäft zu bereinigen.

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